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VG Personal (Fach) / Gestltung, Durchführung von ArbV (Lektion)
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- welche Vorgaben macht das AGB-Recht für die Erstellung von Arbeitsverträgen? § 307 I: Unangemessenheit, Transparenz (zB unangemessene Bindungsdauer bei Fortbildung) § 308 Nr. 7b: unangemessen hoher Aufwendungsersatz § 309 Nr. 13b Textform § 305b bei doppelter Schriftformklausel: Individualabrede immer vorrangig (BGH) § 305c mehrdeutige, widersprüchliche Klausel
- Gestaltung Arbeitsort Der ArbG behält sich vor, dem ArbN nach billigem Ermessen eine andere gelichwertige Tätigkeit zu übertragen und den ArbN an einem anderen Ort einzusetzen
- Gestaltung Arbeitnehmerhaftung Verursacht der ArbN durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden, so hat er im Falle einfacher Fahrlässigkeit den Schaden zur Hälfte, höchstens jedoch bis zum Betrag einer Monatsnettovergütung zu ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der ArbN den Schaden voll zu tragen, jedoch beschränkt auf den dreifachen Betrag einer Monatsnettovergütung. Bei Vorsatz haftet der ArbN unbeschränkt.
- Gestaltung außerordentliche (hilfsweise ordentliche) Kündigung Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende ArbVerhältnis außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Dies ist nach unserer Berechnung der....
- Gestaltung Rückzahlung Fortbildungskosten Der ArbG übernimmt sämtliche Kosten für den Lehrgang. Endet das ArbVerhältnis auf Veranlassung des ArbN oder aus einem von ihm zu vertretenen Grund, ist er verpflichtet, die dem ArbG entstandenen Kosten anteilig zu ersetzen. Für jeden vollen Tätigkeitsmonat vermindert sich der Betrag um 1/36. Der Betrag setzt sich zusammen aus..... und beläuft sich auf isg. max......Er wird nach Abschluss des Lehrgangs vom ArbG endgültig festgesetzt.
- Gestaltung Dienstwagenüberlassung Der ArbN ist berechtigt, den Dienstwagen (....) einschließlich allen Zubehörs neben der dienstlichen Nutzung auch zu privaten Zwecken zu nutzen. Die Betriebskosten (Insb. Treibstoff) werden bei dienstlichen Fahrten vom ArbG gegen Abrechnung un Nachweis erstattet. Der ArbN ist verpflichtet, den Dienstwagem pfleglich zu behandlen und dafür Sorge zu tragen, dass er sich stets in einem betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand befindet. Der ArbG wird den Dienstwagen Vollkasko versichern. Für alle sonstigen Schäden (Selbstbeteiligung) haftet der ArbN. Im Falle der Freistellung des ArbN ist der ArbG berechtigt, den Dienstwagen herauszuverlangen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der ArbN ein Erwerbsrecht.
- Gestaltung Verschwiedenheitspflicht Der ArbN verpflichtet sich, über alle Geschäftsgeheimnisse, insb. .....sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind.
- Inwieweit können Bestimmungen des ArbV durch das Direktionsrecht des ArbG, eine Änderungskündigung oder den Abschluss einer BV geändert werden? Direktionsrecht: § 106 gilt nur da, wo vom Vertrag Raum gelassen wurde Änderungskündigung: Kündigung unter gleichzeitigem Angebot zur Fortsetzung unter geänderten Bedingungen "Hiermit kündigen wir (...) ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung zu folgenden geänderten Vertragsbedingungen an: BV: grds. Günstigkeitsprinzip, aber Öffnungsklausel im Vertrag kann dieses aushebeln
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