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Master Psychologie: Rechtspsychologie (Fach) / Mindestanforderungen BGH (Lektion)

BGH Urteil

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  • Zu den Leisätzen des BGH/ des Bearbeiters: (4) 1.    Wissenschaftl. Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen 2.    Wenn weiterer SV abgelehnt: Begründung, die den Verfahrensbeteiligten und dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht3.   fremdsuggerierte Angaben, die vor allem von kindlichen Zeugen gemacht werden können 4. Gutachten sollten wissenschaftliche Anknüpfungstatsachen und methodische Darlegungen in einer Weise enthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind
  • Wieso hält Verfahrensweise des Gerichts rechtlichen Überprüfung nicht stand? Hat sich nicht Mängeln des Gutachtens auseinandergesetzt: Wird aber unter eingehender Darlegung und zudem (wie in diesem Fall) unter Bezugnahme auf eine kritische Würdigung des Erstgutachtens durch einen anderen Fachvertreter auf konkrete Mängel des Gutachtens hingewiesen, muss sich das Gericht mit den behaupteten Einwänden im einzelnen auseinandersetzen, jedoch nur, wenn Mängel bestehen
  • Für die Urteilsfindung und somit auch für die Überprüfung des Urteils maßgebend ist ..? -       das in der Hauptverhandlung erstattete und verwertete Gutachten
  • BGH: Gegenstand der Begutachtung: entsprechen die Angaben auf ein bestimmtes Geschehen dem tatsächlich Erlebten der untersuchten Person?
  • Methodisches Grundprinzip: (4) -      die Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage wird so lange negiert, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist  (Nullhypothese)-      Zur Prüfung der Annahme werden weitere Hypothesen gebildet-      Stehen die erhobenen Fakten mit der Unwahrhypothese nicht mehr in Übereinstimmung -> verwerfen -> es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt-      Bildung neuer Hypothesen ist von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf der Begutachtung -> Teil des Begutachtungsprozesses
  • Wie sollte die Diagnostik laut BGH sein? hypothesengeleitete Diagnostik
  • Mögliche Erklärungen (2) > bewusste Falschaussage, auto- oder (bewusst) fremdsuggerierte Angaben> Zu beachten sind die im konkreten Fall nach Stand der Ermittlung realistisch erscheinenden Erklärungsmöglichkeiten
  • Welche Mindestanforderungen an methodische Mittel? (4) > methodischen Mittel, die dem aktuellen wissenschaftl. Kenntnisstand gerecht werden> Einsatz von Test- & Untersuchungsverfahren muss durch Hypothesen gerechtfertigt sein> Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Gutachters> Dem SV bleibt selbst überlassen auf welchem Weg und welchen Grundlagen er sein Gutachten erarbeitet
  • Wie müssen Angaben beim Glaubhaftigkeitsgutachten getestet werden? (2) > auf inhaltliche Konsistenz > aussagebezogener Ansatz: grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht
  • Was sagt BGH dazu, wie sich Aussagen der Lügner und Wahrsage unterscheiden? (5) -      Bewusst lügende Person konstruiert ihre Aussage auf Basis von Allgemeinwissen-      Schwere Aufgabe mit hohen Anforderungen an kognitive Leistungsfähigkeit, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten-      Zudem ist die Wahrscheinlichkeit für die Schilderung nebensächlicher Details, sog. Abgebrochener Handlungsketten, unerwartete Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering-      Außerdem bemüht sich lügende Person auf den gegenüber glaubhaft zu wirken-      Es besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und –belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten
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  • Was sagt das BGH urteil zu Realkennzeichen? (4) > Können als empirisch überprüft angesehen werden> Indikatoren haben im Einzelnen nur geringe Validität; wird die gutachterliche Schlussfolgerung aber aus einer Gesamtheit aller Indikatoren abgeleitet, kann sie zu einer höheren Aussagekraft gelangen> Durch Zusammenwirken der Indikatoren werden deren Fehleranteile insgesamt gesenkt > Prinzip der Aggregation >  Bei Fehlen von Merkmalen kann wiederum nicht auf eine bewusst unwahre Aussage geschlossen werden (> möglicherweise verursacht durch z.B. Angst, Erinnerungslücken)
  • Was ist laut BGH Urteil ungeeignet/unzulässig bei Realkennzeichen? (3) > Dürfen nicht schematisch angewandt werden> Methodisch unzulässig aus bestimmter Anzahl an Realkennzeichen im Sinne eines Schwellenwerts auf die Qualität der Aussage zu schließen (nur im Einzelfall können einzelne Realkennzeichen ausreichen, um Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen)  > Realkennzeichen sind ungeeignet um zwischen wahren und suggerierten Aussage zu unterscheiden
  • Was sagt das BGH urteil zur Konstantanalyse? (3) > sinnvoll zusätzlich zu merkmalsorientierter Aussageanalyse > Aussagevergleich in Bezug auf: Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen, Auslassungen > aber: Nicht jede Inkonstanz stellt einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit dar--> Erklärbar durch Gedächtnisunsicherheiten
  • Wann gewinnt Ergebnis der Aussageanalyse an Bedeutung laut BGH? (2)  > unter Berücksichtigung vor allem der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen der untersuchten Person sowie der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage >  Ergebnis der Aussageanalyse ist daher mit Mitteln der Fehlerquellen sowie der Kompetenzanalyse auf seinen Aussagewert zu prüfen àKann die Aussage als zuverlässig eingestuft werden?
  • Was ist im Rahmen der Fehlerquellenanalyse zu erwähnen? > sind (auch unbewusst) fremdsuggestive Einflüsse in Erwägung zu ziehen, die die Entstehung und Entwicklung der Aussage aufklären sollen -> mögl. mit Motivationsanalyse
  • Was ist bezüglich. Fehlerquellen etc bei jüngeren Kindern wichtig? (3) > Feststellung der Aussagegenese als zentraler Analyseschritt wichtig > Fremdanamnestische Befragung der Personen, gegenüber denen Kind Tatvorwürfe geäußert hat -> wichtig auch zur biographischen Rekonstruktion (bei Kindern im Vor- und Grundschulalter relevant) > Staatsanwaltschaft: Pflicht, bedeutende Umstände früh feststellen, Lehrer etc befragen
  • Was macht die Motivationsanalyse? (3) > zielt auf Feststellung möglicher Motive für eine unzutreffende Belastung des Beschuldigten durch einen Zeugen ab> Wesentliche Anhaltspunkte für Motive:o  Beziehung zwischen Zeugen und dem von ihm Beschuldigteno  Welche Konsequenzen kann der erhobene Vorwurf für die Beteiligten oder für Dritte mit sich ziehen? > ABER: aus Belastungsmotivation kann nicht zwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage geschlossen werden
  • Was ist bei Kompetenzanalyse zu überprüfen laut BGH? (3) > ob eine gefundene Aussagequalität durch Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte > Beurteilung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Person; insbesondere allgemeine und sprachlich intellektuelle Leistungsfähigkeit, sowie Kenntnisse in Bezug auf den Bereich, dem der erhobene Tatvorwurf anzurechnen ist(z.B. Sexualdelikte) > auch wichtig: relevante Persönlichkeitsenwticklung?
  • Mit was kann Kompetenzanalyse laut BGH durchgeführt werden? (2) > Prüfung erfolgt mit allgemein angerkannten Methoden psychologischer Diagnostik (Tests, Befragung, Beobachtung, Fragebögen) > Projektive Verfahren können ebenso hinzugenommen werden (unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand
  • Was kann bei Sexualanamnese laut BGH gemacht werden? (2) > Sexualanamnese kann durchaus in Betracht gezogen werden und sinnvoll sein, Nicht generell bei jeder Glaubhaftigkeitsbegutachtung bedeutsam, Anwendung liegt im Ermessen des Sachverständigen > Einschätzung der sexualbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen notwendig, wenn es darum geht, ob der Zeuge den Vorwurf an ihm begangenen Sexualdelikte zutreffend erhebt und Zeuge jung
  • Achtung bei Sexualdelikten: Deutung von Kinderzeichnungen oder Interaktionen, die Kinder mit anatomisch korrekten Puppen darstellen, darf keine Bedeutung beigemessen werden!
  • Was sagt das BGH zur Phantasieprobe? (2) o  Verfahren reicht nicht aus um Möglichkeit einer durch Dritte induzierten Aussage zu prüfeno  Suggestion wird durch kognitive und sozialpsychologische Mechanismen beeinfluss und ist kein situationsübergreifendes, persönlichkeitsspezifisches Konstrukt
  • Wie sehr darf SV Anknüpfungstatsachen einbauen laut BGH? -      Sachverständiger darf Anknüpfungstatsachen, die er dem bestehenden Ermittlungsergebnis entnommen hat, in seinen Abwägungsprozess einbeziehen, sofern diese Gegenstand der Hauptverhandlung waren
  • BGH: Darstellung der Begutachtung  allerdings ist es auch dem Gutachter selbst überlassen, in welcher Art und Weise er sein Gutachten dem Gericht unterbreitet, der Bericht über Begutachtung muss aber nachvollziehbar und transparent sein
  • Was genau bedeutet "nachvollziehbar" und "transparent"? (3) o  diagnostische Schlussfolgerungen müssen vom Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werdeno  Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen wesentlicho  Außerdem muss den Beteiligten, zumindest aber anderen Sachverständigen, möglich sein, auf demselben, beschrieben Weg zu denselben Ergebnissen zu gelangen
  • genauer: wie Darstellung des Gutachtens? (3) > Die dem Gutachten zugrundeliegenden Hypothesen sind im Einzelnen zu bezeichnen> Verwendete Untersuchungsmethoden und Testverfahren sind zu nennen und mit Hypothesen in Bezug zu setzen(d.h. welche Fragestellung wurde mit welcher Methode beantwortet und warum war dieses Verfahren methodisch indiziert)>   Keine ausführliche Erläuterung von anerkannten psychologischen Diagnoseverfahren, die in Testmanuals und Sekundärliteratur nachvollzogen werden können
  • Was ist mit Ergebnissen laut BGH? (3) > I.d.R. reicht es, die wesentlichen Ergebnisse zu benennen und zu interpretieren; nämlich die, die für die Erfüllung des Gutachtenauftrags notwendig sind > Einzelfall: alle Testergebnisse > weitere Ergenisse bei Fragen angeben
  • Maßstäbe Mitschriften laut BGH (4) > Die Durchführung der Aussageanalyse bei komplexen Sachverhalten scheint ohne verwendbare Aufzeichnung des Ablaufs der Exploration als nicht möglich -> Erinnerungsverfälschungen bei der Analyse und Bewertung der Begutachtung sollen vermieden werden> Explorationsgespräch ist aber im Gutachten nicht (unbedingt) vollständig wiederzugeben>  Das Gespräch ist nur soweit wörtlich wiederzugeben, wie es für die Bearbeitung des Gutachtenauftrags von Bedeutung ist<  Materialen der Exploration sind aufzubewahren und bei Bedarf in der Hauptverhandlung nach den Maßstäben der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorzulegen