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Master Psychologie: Rechtspsychologie (Fach) / Aussagetüchtigkeit Volkert & Lau (Lektion)

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  • Definition Aussagetüchtigkeit (2) -       Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf Fähigkeit der aussagenden Person überhaupt eine zuverlässige Aussage machen zu können  -       Aussagetüchtigkeit ist als eine Interaktion von Fähigkeiten, Aufgabe und Erhebungssituation zu verstehen
  • Was kann nicht erwartet werden bei Aussagetüchtigkeit? -       Nicht erwartet werden kann die Fähigkeit, eine fehlerfreie Aussage zu machen (auch ohne Vorliegen von entwicklungsbezogener oder psychopathologischer Besonderheiten), da Vergessensprozesse und Veränderungen im gespeicherten Material dazu führen, dass Aussagen über ein Erlebnis mehr oder weniger von dem tatsächlichen Ereignis abweichen
  • Über was lässt sich bei Aussagetüchtigkeit noch keine Aussage machen? -       Aus der Feststellung der erhaltenen Aussagetüchtigkeit lassen sich noch keine Aussagen über die Glaubhaftigkeit oder die Richtigkeit der Angaben der Person machen
  • Aufgabe des Gutachters bei Aussagetüchtigkeit Untersuchung der spezifischen Fähigkeiten und Begutachtung, inwiefern die Güte der Aussage durch entwicklungsbedingte oder psychopathologische Besonderheiten beeinträchtigt sein könnte
  • Aussagetüchtigkeit ist eine... Untere Mindestschwelle, also Fähigkeit in zentralen Aspektenmit dem Ursprungsereignis korrespondierende Aussage zu machen ist relevant
  • Grundvoraussetzungen (4) -      Adäquate Situationswahrnehmung-      Speicherung über längeren Zeitraum-      Angemessenes Quellenmonitoring (Erlebtes muss von anderen generierten Vorstellungen unterschieden werden) - Weitgehend selbstständiger Abruf
  • Forensische Befragungssituation: Fähigkeit, eine für Dritte nachvollziehbare Schilderung zu produzieren (3) > Sprachliches Ausdrucksvermögen> Vorhandensein von Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen > Beherrschung relevanter kommunikativer Kompetenzen
  • Entwicklungspsychologisch bedingte Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit (3) > Kinder von 2 bis 3 Jahre können zwar Ereignisse angemessen wahrnehmen und oft über längeren Zeitraum einspeichern, aber ihnen fällt es schwerer eingespeicherte Infos selbstständig abzurufen -> auf spezifische Hinweisreize angewiesen >  Außerdem Schwierigkeiten Gedächtnispräsentationen richtig zuzuordnen -> Quellenverwechselungen tragen zur Generierung von Pseudoerinnerungen bei!  > nicht die ausreichende Fähigkeit impliziert, dass Kinder zw. 2 bis 3 Jahre forensisch verwertbare Aussagen machen können 
  • Was wenn bei Kindern spezifische Hinweisreize vorgegeben werden und die Sicherheit besteht, dass Ereignis wirklich stattfand? (2) > Befragenden sind in vielen Untersuchungen zwar nicht immer über jedes Detail des Ereignisses informiert, besitzen aber die Sicherheit über einen prinzipiellen Erlebnishintergrund > Bei Kindern unter 4 Jahren sind Aussagen selbst unter diesen Bedingungen noch sehr fragwürdig! 
  • Befragungen von jungen im Vergleich zu älteren Kindern zeigen, dass nach längerem Intervall mehr Hinweisreize notwendig sind als bei zeitnahen Befragungen, was ist dabei das Problem? (2) - Mehr Hinweisreize erhöhen die Gefahr für Suggestionseffekte - Längere Zeiträume zwischen dem tatsächlichen oder vermeintlichen Ursprungsereignis und der Befragung erhöhen die Gefahr für Quellenverwechselungen 
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  • Es fehlen Befunde für die Übertragbarkeit aus entwicklungspsychologischen Untersuchungen auf die Erinnerungsleistungen von Kindern in forensischen Situationen, was wird aber vermutet? Vermutet wird, dass die Aussageleistungen von jungen Kindern in forensischen Situationen quantitativ geringer und fehlerbehafteter sind als in referenzierten entwicklungspsychologischen Untersuchungen
  • sprachliches Ausdrucksvermögen, Konstruktion und mentale Repräsentation bei jungen Kindern (4) -       Sprachliches Ausdrucksvermögen bei jüngeren Kindern oft einschränkt und korrekte Konstruktion des Ereignisses schwierig, wenn dem Zuhörer selbst das relevante Ereignis nicht bekannt ist-       Kinder unter 4 Jahren haben zudem oft ein fehlendes Verständnis für mentale Repräsentationen
  • Was lässt sich zu Zuverlässigkeit der Aussage von Kindern + Setting sagen? - Zuverlässige Aussagen bei Kindern in hohem Maße von spezifischen Setting abhängig, wobei Befragtem besondere Rolle zukommt  ⇒ Je jünger die Kinder sind, desto größer die Variabilität der Aussageleistung zwischen den Settings!
  • Entwicklung Aussagetüchtigkeit bei Kindern (4) > Insgesamt sind Kinder unter 4 Jahren nicht in der Lage verlässliche Darstellungen wiederzugeben und sind somit im Allgemeinen nicht aussagtüchtig >  Ab 5. Lebensjahr nimmt Fähigkeit ohne Hilfestellung Dritter von Ereignissen zu berichten zu können zu>  Kinder zw. 4 und 6 Jahren stark auf Fragen und Hilfestellungen angewiesen -> erhöhte Fehleranfälligkeit der Aussage -> deshalb extrem wichtig dass Aufgabenanforderungen (Kompexität des behaupteten Ereignisses, Intervall zwischen fraglichem Ereignis und Befragung) und Befragungsgeschichte in der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit besonders zu berücksichtigen sind >  Ab Grundschulalter kann von vorhandener Aussagetüchtigkeit ausgegangen werden, wenn keine Entwicklungsverzögerungen vorliegen (Berichte nähern sich in Organisation und Logik denen von Erwachsenen an)
  • Psychopathologisch bedingte Beeinträchtigungen der Aussagetüchtigkeit (2) -       Psychopathologische Auffälligkeiten und psychische Störungen können dazu führen, dass ein tatsächliches Erlebnis nicht erinnert oder wiedergegeben werden kann, oder dass ein tatsächlich nicht stattgefundenes Ereignis behauptet wird -       Veränderungen oder Abweichungen in den genannten Dimensionen stellen jedoch nicht zwangsläufig die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen in Frage  
  • Aufhebung der Aussagetüchtigkeit (3) -      Wenn Zeuge nicht in der Lage ist eine untere Mindestschwelle an Aussageleistung zu erzielen-      I.d.R. nur bei schweren psychopathologischen Auffälligkeiten, also im Rahmen psychischer Syndrome und Erkrankungen der Fall-      Dimensionale Veränderungen, wie sie z.B. bei erlebnisbedingten Störungen (Reaktionen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen) auftreten, rechtfertigen i.d.R. nicht prinzipiell davon auszugehen, dass der Zeuge nicht in der Lage sei, eine gerichtsverwertbare Aussage zu tätigen
  • Beurteilungsprozess bei möglicher psychopathologischer Auffälligkeit in zwei Stufen ablaufend
  • 1. Stufe des Beurteilungsprozesses (3) -       Begründen die psychopathologischen Auffälligkeiten die Annahme einer psychiatrischen Diagnose? -       Bei Rekonstruktion der Anamnese sollte auf die Art der psychopathologischen Auffälligkeiten sowie deren Intensität und Verlauf besonders gewichtet werden > Aussagetüchtigkeit ist zu aussagerelevanten Zeitpunkten, also z.B. zum Tatzeitpunkt oder Befragungszeitpunkten von entscheidender Bedeutung
  • 2. Stufe des Beurteilungsprozesses (3) -       Bei bestehender Erkrankung muss geprüft werden, ob diese zu Störungen in den zuvor beschriebenen Dimensionen geführt hat -       Ggf. Darlegung, in welchem der Bereiche Beeinträchtigungen bestehen oder bestanden haben > Alleine die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung rechtfertigt nicht die Einschätzung, dass die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen aufgehoben sei
  • 3 Möglichkeiten, die sich bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Zeugen mit psychischen Störungen ergeben 1. Dauerhaft aufgehobene Aussagetüchtigkeit 2. Vorübergehend aufgehobene Aussagetüchtigkeit 3. Erhaltene Aussagetüchtigkeit
  • 3. Erhaltene Aussagetüchtigkeit (3) -       Aussagetüchtigkeit kann trotz psychopathologischen Auffälligkeiten erhalten sein -       Bei nichtpsychotischen psychischen Störungen sind Zweifel am Erhalt der Aussagefähigkeit nicht gerechtfertigt -->    Störungen liegen dimensionale und keine kategorialen Veränderungen und auch normalpsychologisch zu beobachtende Phänomene ohne gravierende kognitive Beeinträchtigungen zugrunde
  • 1. Dauerhaft aufgehobene Aussagetüchtigkeit (2) -       Lieg vor, wenn man davon ausgeht, dass frühere und aktuelle Aussagen des Zeugen durch psychopathologisch bedingte Beeinträchtigungen relevanter Aussagefähigkeiten determiniert sind und zudem zukünftig nicht mit einer Rückbildung dieser schweren Beeinträchtigungen zu rechnen ist -       Überdauernde gravierende kognitive Einbußen gehen einher mit Unfähigkeit, ein Ereignis adäquat wahrzunehmen, konstant zu erinnern und gerichtsrelevant zu schildern   
  • Was wären Krankheiten, bei denen man eine dauerhaft aufgehobene Aussagetüchtigkeit annehmen würde? (3) > Anzunehmen bei akuten endogenen oder organischen Psychosen oder bei Intoxikationen, geistigen Behinderungen, wenn zum Tatzeitpunkt eine akute Symptomatik vorlag >  Befand sich Zeuge zum Tatzeitpunkt in einem akuten psychotischen Zustand, sind Zweifel gerechtfertigt, dass er ein spezifisches Ereignis adäquat wahrnehmen und verarbeiten kann >   Auch keine unbeeinträchtigte Darstellung, wenn später eine Remission der akuten Symptomatik eintritt
  • 2. Vorübergehend aufgehobene Aussagetüchtigkeit (3) -       Befand sich der Zeuge zum Zeitpunkt der Befragung in einem akut psychotischen Zustand, kann das zu einer Aussagetüchtigkeit im Sinne einer Vernehmungsunfähigkeit führen -       Bezieht sich die Befragung auf einen Zeitpunkt, zudem keine akute Symptomatik vorlag, kann die Aussagetüchtigkeit nach Remission der akuten Symptomatik jedoch wieder voll hergestellt sein -       Gilt auch für Intoxikation
  • Störungsbilder, die in der Praxis vergleichsweise häufig Begutachtungsanlässe darstellen (3) 1. Beeinflussung durch psychotrope Substanzen 2. Schizophrenien 3. Persönlichkeitsstörungen bzw. Borderline-Störungen
  • 1. Beeinflussung durch psychotrope Substanzen (4) -       Alkohol, Opioide, Cannabinoide und Sedativa wirken vor allem wahrnehmungsbeeinträchtigend bzw. –einengend-       Kokain, Stimulanzien und Halluzinogene können die Wahrnehmung verändern, sodass Infos genauer, verzerrt oder sogar ohne reale Grundlage aufgenommen werden -       Benzodiazepine können zu amnestischen Zuständen führen und stehen in seltenen Fällen auch mit der Generierung von Fehlerinnerungen in Verbindung -       Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob ein einmaliger Konsum, fortgesetzter Missbrauch oder Abhängigkeitssyndrom vorliegt
  • Beispiel Heroinabhängigkeit: (5) o   Chronische Intoxikation wirkt sich nur in geringem Umfang auf die Reizwahrnehmung aus o   Auch die Fähigkeit Wahrgenommenes zu speichern ist nicht beeinträchtigt o   Relevante Wahrnehmungseinschränkungen sind nur wenige Minuten nach der Injektion oder während körperlichen Abstinenzerscheinungen zu erwarten o   In diesen Fällen sind aber auch andere Leistungsausfälle zu beobachten (z.B. Gangstörung, Allgemeine Verlangsamung…) o   Sinnestäuschungen weder unter akuter noch chronischer Wirkung von Heroin auf
  • Beispiel Alkoholabhängigkeit: (3) o   Größere Mengen Alkohol beeinträchtigen die Wahrnehmungs- und Gedächtnisfunktionen und es können in einem Entzugsdelir Halluzinationen auftreten o   Aufgrund einer Alkoholabhängigkeit an sich kann noch nicht die Aussagetüchtigkeit in Frage gestellt werden o   „Es spricht nichts dafür, bei einem alkoholgewöhnten Menschen, der durch die regelmäßige Aufnahme einer psychotropen Substanz einen psychopathologisch unauffälligen Zustand zu erreichen sucht, beim Erzielen desselben die Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten zu behaupten.“ (Kröber, 2001)
  • Schizophrenien (3) -       Zunächst Klärung notwendig, ob während des Zeitpunkts der fraglichen Tat eine akute Symptomatik vorlag -       Bei Schizophrenen mit schwersten Beeinträchtigungen, der Wahrnehmung (Halluzinationen), des Denkens (Wahn) und der Affekte während einer Phase der akuten Symptomatik ist die Aussagetüchtigkeit zu verneinen und sie bleibt auch dauerhaftfür diesen Sachverhalt aufgehoben-       Gerät Zeuge während der Ermittlungen oder des Begutachtungsprozess in einen akut psychotischen Zustand, so kann vorübergehende Aussageuntüchtigkeit im Sinne der Vernehmungsunfähigkeit bestehen
  • Persönlichkeitsstörungen bzw. Borderline-Störungen - Zwei Standpunkte: > Das Vorliegen von Borderline spricht wegen der angenommenen traumaassoziierten Genese per se für die Glaubhaftigkeit einer Angabe über ein traumatischer Erlebnis; allerdings sei Zeugen häufig eine angemessene Darstellung des Erlebten nicht möglich, da eine Traumatisierung die deklarative Erinnerung an ein solches Ereignis oft nachhaltig beeinträchtige > Die Möglichkeit des Auftretens kurzzeitiger ich-dystoner psychotischer Episoden stellt per se die Aussagetüchtigkeit in Frage
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  • Darf ich bei Borderlinern auf aussageuntüchtig schließen? (2) -       Ohne psychotischer Zustände darf und kann bei Borderlinern nicht an der vorhandenen Aussagetüchtigkeit gezweifelt werden o   Auf Basis der Störung können zwar Erlebnisse in abweichender Weise wahrgenommen und erinnert werden, aber die Aussagetüchtigkeit macht keine Aussage darüber, ob eine Aussage erlebnisbasiert ist oder nicht
  • Gründe, wieso man per se nicht bei Persönlichkeitsstörung auf aussageuntüchtig plädiert: (2) -       Wahrnehmungsbesonderheiten und retrospektive Erinnerungsveränderungen finden sich auch bei psychisch unauffälligen-       Vorhandene Persönlichkeitsstörungen können zwar die Ausbildung von Pseudoerinnerungen fördern, solche Erinnerungen können aber auch ohne das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung generiert werden
  • Wann kann bei akuter Symptomatik der Schizophrenie trotzdem Aussagetüchtigkeit gegeben sein? Selbst bei akuter Symptomatik kann Aussagetüchtigkeit noch gegeben sein, bei stabilen Nebeneinander von psychotischen und gesunden Phänomenen