USt (Fach) / StB Praxis (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 1 Karteikarten

Lernunterlagen, KWT Infos

Diese Lektion wurde von absinth erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Berücksichtigung von Firmenfahrzeugen bei der Berechnung der Kammerumlage 1 neu (ab 1.1.2019) - Basis ist § 12 UStG Die Novelle des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) ist mit 1.1.2019 in Kraft getreten. Neu ist u.a., dass gemäß § 122 Abs. 2 WKG die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage der KU1 in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Firmenfahrzeuge ist eine Differenzierung undPräzisierung vorzunehmen: 1.) Umsatzsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge (PKW, Kombi, Krafträder) gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG zählen seit jeher grundsätzlich nicht zur KU1-Bemessungsgrundlage, da sie ausumsatzsteuerlicher Sicht als nicht dem Unternehmen zugeordnet gelten (s. auch BMF-Erlass vom 10. April 1995). 2.) Aus umsatzsteuerlicher Sicht sehr wohl dem Unternehmen zugeordnet (und somitvorsteuerabzugsfähig) gelten LKW, „Fiskal-LKW“, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.Auch Elektrofahrzeuge gemäß § 12 Abs. 2 Z 2a UStG, deren Anschaffungskosten EUR 40.000,-nicht übersteigen, berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug. Die hier unter Ziffer 2 genannten Firmenfahrzeuge berechtigen einerseits zum Vorsteuerabzug; andererseits mindert die dem Mitglied beim Ankauf von Fahrzeugen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer die KU1-Bemessungsgrundlage jedoch nur dann, wenn das angeschaffte Fahrzeug Anlagevermögen darstellt.Dies ist bei Vorführkraftfahrzeugen (s. VwGH vom 2.7.1975) sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, nicht der Fall. Diese beiden Fahrzeuggruppen stellen Umlaufvermögen dar – es erfolgt keine Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage. Alle anderen unter Ziffer 2 genannten Fahrzeuggruppen stellen Anlagevermögen dar und mindern die KU1 – Bemessungsgrundlage.