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Stadt- / Regionalplanung (Fach) / Baugenehmigungsverfahren (Lektion)

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Diese Lektion wurde von adrianka erstellt.

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  • Allgemeines • Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung) durch die Bauaufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um verfahrensfreie Maßnahmen handelt. • Der Antrag auf eine Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Dem Bauantrag sind alle erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beizufügen. • Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die geplante Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. • Das Baugenehmigungsverfahren endet mit einem Verwaltungsakt, mit dem die Baugenehmigung erteilt oder versagt wird. • Eine Baugenehmigung erlischt nach 3 Jahren, wenn die Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen bzw. mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist.
  • Prüfung im BGV - Prüfung auf planungsrechtliche und die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit • Das Planungsrecht regelt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens: ob, was und wie viel gebaut werden darf. (Bundesrecht) • Das Bauordnungsrecht befasst sich mit dem Grundstück und seiner Bebauung. Es regelt bspw. Grenzabstände, Standsicherheit, vorbeugenden Brandschutz, Stellplatznachweis, Energieeinsparung, und es enthält die Vorschriften für das Baugenehmigungsverfahren. (Landesrecht)
  • Verfahrensablauf Bauantrag -> Eingangsregistrierung Vergabe einer Antragsnummer Vollständigkeit der Unterlagen    Gebührenbescheid -> Planungsrechtliche Prüfung -> Bauordnungsrechtliche Prüfung (Prüfstatik Brandschutzgutachten etc.); ggf. Beteiligung der Nachbarn; Anhörung berührter Behörden -> Baugenehmigung mit oder ohne Auflagen bzw. Versagung
  • Begriff des Vorhabens - umfasst die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen - beinhaltet jede mit dem Erdboden auf einige Dauer ortsfest verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlage - Nutzungsänderungen gelten als Bauvorhaben, wenn sie planungsrechtlich relevant sind - Vorhaben sind genehmigungspflichtig, sofern sie nicht zu den verfahrensfreien Baumaßnahmen nach §60 NBauOgehören
  • Planungsrechtliche Zulässigkeit - Gebietskategorien Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beurteilt sich nach drei Gebietskategorien. Das Vorhaben liegt • im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§30 BauGB) • innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§34 BauGB) • im Außenbereich (§35 BauGB).
  • Planungsrechtliche Zulässigkeit - innerhalb eines Bebauungsplans -> Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist
  • Planungsrechtliche Zulässigkeit - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils -> Vorhaben zulässig, wenn es sich nach         • Art und Maß der baulichen Nutzung       • Bauweise       • und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das  Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Planungsrechtliche Zulässigkeit - im Außenbereich -> nur Zulässig:- privilegierte Vorhaben, wie z. B. Versorgungseinrichtungen und Anlagen zur Nutzung der Wind-und Wasserenergie- sonstige Vorhaben im Einzelfall, wenn ihre Ausführung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt- Vorhaben, die an vorhandene Nutzungen anknüpfen wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (z. B. Darstellung im F-Plan) und die Erschließunggesichert ist.
  • Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit - Die bauordnungsrechtliche Prüfung umfasst die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit eines Vorhabens wie Standsicherheit, Gebrauchssicherheit, Brandschutz, Energieeinsparung, Grenzabstände, Stellplatznachweis.
  • Beteiligung der Nachbarn - Nachbarn sind die Grundstückseigentümer, die durch ein Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können. - Nachbarrechtliche Abwehrrechte im Sinne des Baurechts können nur durch  - Eigentümer  - Miteigentümer  - Erbbauberechtigtegeltend machen - Nachbarn dürfen die Bauvorlagen einsehen, soweit sie betroffen sind. - Erhebt ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn davon zu unterrichten. - Wenn eine Abweichung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts zugelassen werden soll (v.a. Grenzabstände), kann der Nachbar in angemessener Frist schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. Bei einer schriftlichen Zustimmung des betroffenen Nachbarn unterbleibt eine weitere Beteiligung.
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  • Anhörung der Behörden • Die Bauaufsichtsbehörde hört die Behörden an, deren Beteiligung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme nicht beurteilt werden kann. • Äußert sich eine Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen oder verlangt sie nicht eine Fristverlängerung von längstens einem Monat, so ist von einer Zustimmung auszugehen.
  • Teilbaugenehmigung Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann auf schriftlichen Antrag ein Teil der Maßnahmen vorab zugelassen werden, soweit keine Bedenken gegen die Ausführung bestehen (Teilbaugenehmigung), z.B. für eine Baugrube, einzelne Bauteile oder Bauabschnitte.
  • Baugenehmigungspflicht - Baugenehmigungsverfahren sind nur erforderlich für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen. - Genehmigungspflicht beurteilt sich nach der Bauklasse eines Gebäudes (5 Gebäudeklassen)