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Wirtschaft- und Privatrecht (Fach) / BGB Sachenrecht (Lektion)

Übungsaufgaben Hamburg 2018

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  • Frage 1 (4 Punkte) Welche Aussagen über den Eigentumsvorbehalt sind zutreffend? (A) Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der gelieferten Ware. (B) Wird die gelieferte Ware fest mit einem Haus verbunden, ohne dass sie wieder heil ausgebaut werden kann, geht der Eigentumsvorbehalt unter. (C) Der Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer, die Sache wieder heraus zu verlangen, wenn der Kaufpreis vom Käufer nicht gezahlt wird. (D) Ein Eigentumsvorbehalt muss ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart werden. (E) Bei jedem Kauf gilt gem. § 449 BGB kraft Gesetzes ein Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Frage 1 (4 Punkte) Welche Aussagen über den Eigentumsvorbehalt sind zutreffend? (A) Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der gelieferten Ware. (B) Wird die gelieferte Ware fest mit einem Haus verbunden, ohne dass sie wieder heil ausgebaut werden kann, geht der Eigentumsvorbehalt unter. (C) Der Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer, die Sache wieder heraus zu verlangen, wenn der Kaufpreis vom Käufer nicht gezahlt wird. (D) Ein Eigentumsvorbehalt muss ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart werden. (E) Bei jedem Kauf gilt gem. § 449 BGB kraft Gesetzes ein Eigentumsvorbehalt als vereinbart.
  • Frage 2 (4 Punkte) Welche Aussagen über den gutgläubigen Erwerb sind zutreffend? (A) Von einem Nichtberechtigten kann Eigentum nicht wirksam erworben werden. (B) Der gutgläubige Erwerb von gestohlenen Sachen ist grundsätzlich ausgeschlossen. (C) Damit jemand gutgläubig Eigentum erwerben kann, darf er nicht bösgläubig hinsichtlich des Eigen- tums des Veräußerers sein. (D) Für den gutgläubigen Erwerb von Sicherungseigentum muss gem. § 933 BGB der Erwerber die Sa- che von dem Veräußerer in Besitz nehmen. (E) Der gutgläubige Erwerb an geklautem Geld ist möglich. Frage 2 (4 Punkte) Welche Aussagen über den gutgläubigen Erwerb sind zutreffend? (A) Von einem Nichtberechtigten kann Eigentum nicht wirksam erworben werden. (B) Der gutgläubige Erwerb von gestohlenen Sachen ist grundsätzlich ausgeschlossen. (C) Damit jemand gutgläubig Eigentum erwerben kann, darf er nicht bösgläubig hinsichtlich des Eigen- tums des Veräußerers sein. (D) Für den gutgläubigen Erwerb von Sicherungseigentum muss gem. § 933 BGB der Erwerber die Sa- che von dem Veräußerer in Besitz nehmen. (E) Der gutgläubige Erwerb an geklautem Geld ist möglich.
  • Frage 3 (3 Punkte) Welche Aussagen über die Eigentumsübertragung sind zutreffend? (A) Eigentum kann durch Verarbeitung entstehen. (B) Eigentum kann nur durch Einigung und Übergabe übertragen werden. (C) Eigentum kann durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstitutes übertragen werden. (D) Die Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB setzt eine Einigung und die Übergabe der Sache voraus. (E) Die Übereignung ist ein vertragliches Verpflichtungsgeschäft. Frage 3 (3 Punkte) Welche Aussagen über die Eigentumsübertragung sind zutreffend? (A) Eigentum kann durch Verarbeitung entstehen. (B) Eigentum kann nur durch Einigung und Übergabe übertragen werden. (C) Eigentum kann durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstitutes übertragen werden. (D) Die Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB setzt eine Einigung und die Übergabe der Sache voraus. (E) Die Übereignung ist ein vertragliches Verpflichtungsgeschäft.
  • Frage 4 (2 Punkte) Auf welche Art und Weise erwirbt der Käufer an der gekauften beweglichen Sache Eigentum? (A) Der Käufer erlangt mit Abschluss des Kaufvertrages Eigentum an der gekauften Sache. (B) Der Käufer erlangt durch Einigung und Übergabe gem. § 929 Satz 1 BGB Eigentum. (C) Der Käufer erlangt Eigentum immer wenn er die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache hat. Eine Einigung ist gem. § 929 Satz 2 BGB entbehrlich. (D) Ist der Käufer im Besitz der Sache, reicht gem. § 929 Satz 2 BGB die Einigung über den Eigentumsübergang aus, um das Eigentum zu übertragen. (E) Für die Eigentumsübertragung reicht die Übergabe der Sache aus. Auf welche Art und Weise erwirbt der Käufer an der gekauften beweglichen Sache Eigentum? (A) Der Käufer erlangt mit Abschluss des Kaufvertrages Eigentum an der gekauften Sache. (B) Der Käufer erlangt durch Einigung und Übergabe gem. § 929 Satz 1 BGB Eigentum. (C) Der Käufer erlangt Eigentum immer wenn er die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache hat. Eine Einigung ist gem. § 929 Satz 2 BGB entbehrlich. (D) Ist der Käufer im Besitz der Sache, reicht gem. § 929 Satz 2 BGB die Einigung über den Eigentumsübergang aus, um das Eigentum zu übertragen. (E) Für die Eigentumsübertragung reicht die Übergabe der Sache aus.
  • Frage 5 (2 Punkte) A kauft auf dem Flohmarkt ein gebrauchtes Fahrrad und nimmt es auch gleich mit. Später stellt sich her- aus, dass das Fahrrad gar nicht dem Verkäufer gehört hat, sondern dieser sich das Fahrrad von B nur ge- liehen hatte und es aus Geldnot auf dem Flohmarkt verkauft hat. Wie ist die Rechtslage? (A) A kann das Eigentum an dem Fahrrad erwerben, weil er gutgläubig war und das Fahrrad dem B nicht abhandengekommen war. (B) Der B kann das Fahrrad von A nach § 985 BGB wieder heraus verlangen (C) B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A. (D) A muss das Fahrrad an B herausgeben, weil A das Eigentum an einem fremden Fahrrad nicht erwer- ben konnte. (E) A hat das Fahrrad gutgläubig erworben. Er ist Eigentümer. Frage 5 (6 Punkte) A kauft auf dem Flohmarkt ein gebrauchtes Fahrrad und nimmt es auch gleich mit. Später stellt sich her- aus, dass das Fahrrad gar nicht dem Verkäufer gehört hat, sondern dieser sich das Fahrrad von B nur ge- liehen hatte und es aus Geldnot auf dem Flohmarkt verkauft hat. Wie ist die Rechtslage? (A) A kann das Eigentum an dem Fahrrad erwerben, weil er gutgläubig war und das Fahrrad dem B nicht abhandengekommen war. (B) Der B kann das Fahrrad von A nach § 985 BGB wieder heraus verlangen (C) B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A. (D) A muss das Fahrrad an B herausgeben, weil A das Eigentum an einem fremden Fahrrad nicht erwer- ben konnte. (E) A hat das Fahrrad gutgläubig erworben. Er ist Eigentümer.
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