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Wirtschaft- und Privatrecht (Fach) / Marl: BGB Allgemeiner Teil (Schuldrecht) (Lektion)

Übungsaufgaben ab Seite 120.

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  • Welche Fälle von Leistungsstörungen kennen Sie? Unmöglichkeit: Leistung nicht oder nicht mehr möglich (Nichtleistung) Verzug: Der Schuldner leistet zu spät (Zuspätleistung) Gewährleistung: Der Schuldner leistet schlecht (Schlechtleistung)
  • Welche Fälle nennt das Gesetz für ein über Vorsatz und Fahrlässigkeit des Schuldners hinausgehendes Vertretenmüssen? (§ 276 BGB) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. ???????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????
  • Wie unterscheiden sich kurz gesagt Unmöglichkeit und Verzug? § 275 BGBUnmöglichkeit:Vertrag bleibt bestehen aber die Leistung ist nicht oder nicht mehr möglich. Die Leistung kann nicht mehr verlangt werden. § 286 BGB Verzug: Die Leistung ist noch möglich bzw. kann noch verlangt werden, der Schuldner verspätet sich allerdings. ????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????
  • Nennen Sie die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs. Bestehen einer Leistungspflicht (Schuldverhältnis) Pflichtverletzung im Sinne von § 280 (hier: Nichterbringung der möglichen Leistung) Fälligkeit der Leistung Mahnung = Eindeutige Aufforderung an den Schuldner Vertretenmüssen § 286 Abs. 4
  • Wann ist eine Mahnung des Gläubigers entbehrlich? Die Mahnung ist gemäß § 286 Abs. 2 entbehrlich, wenn:- die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (Nr. 1)- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Leistungszeit sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (Nr. 2)- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 3)- der sofortige Verzugseintritt aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist (Nr. 4) Beispiel: Schuldner entzieht sich der Mahnung; Schuldner kündigt Leistung zu einem verspäteten Zeitpunkt selbst an.
  • Wann liegt objektive Unmöglichkeit vor? Objektive Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn die Leistung für Jedermann unmöglich ist, d.h. keiner die Leistung noch erbringen kann (Bsp: Sache ist zerstört)
  • Was geschieht mit der Gegenleistung des Gläubigers bei subjektiver Unmöglichkeit des Schuldners? Die subjektive Unmöglichkeit ist ausreichend, um die Leistungspflicht nach § 275 I BGB entfallen zu lassen.
  • Was versteht man unter wirtschaftlicher Unmöglichkeit? Bei der wirtschaftlichen Unmöglichkeit ist die Leistung zwar möglich, dies jedoch nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten für den Schuldner (sog. Überobligationsmäßige Schwierigkeit). Die wirtschaftliche Unmöglichkeit wird weitgehend über die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgewickelt.
  • Welche Voraussetzungen hat der Gläubigerverzug? 1. Leistungsberechtigung des Schuldners2. Möglichkeit der Leistung3. Tatsächliches Angebot der Leistung4. Nichtannahme der Leistung (bzw. Unterlassen der Mitwirkungshandlung)
  • Nennen Sie Gründe, die zum Erlöschen eines Schuldverhältnisses führen. Erfüllung §§ 362 ff BGB Erfüllungssurrogate:- Leistung an Erfüllung Statt und erfüllungshalber § 364 BGB - Hinterlegung, §§ 364 ff BGB - Aufrechnung, §§ 387 ff BGB Erlass § 397 Abs. 1 BGBRücktrittNegatives Schuldanerkenntnis § 397 Abs. 2 BGB Aufhebungsvertrag sowie durchSonstige Erlöschungsgründe
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  • Was ist Merkmal einer Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2)? Der Schuldner begleicht eine Kaufpreisforderung, indem er eine Forderung, die ihm gegen einen Dritten zusteht, an den Gläubiger abtritt. Die Abtretung ist eine „Leistung erfüllungshalber“. Der Gläubiger wird nun versuchen, die abgetretene Forderung bei einem Dritten einzuziehen. Falls ihm dies nicht gelingt, kann er wegen Fehlschlagens des Erfüllungsversuchs die fortbestehende Kaufpreisforderung gegen den Schuldner betreiben. ????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????
  • Wann treten die Rechtsfolgen einer Aufrechnung ein? Bewirkt das Erlöschen zweier einander gegenüberstehender, fälliger und gleichartiger Forderungen. Rechtsfolgen können nur eintreten wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Aufrechnungslage § 387 BGB (Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Forderungen, Durchsetzbarkeit der Forderungen= - Aufrechnungserklärung § 388 BGB (Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner zugehen muss) - Kein Ausschluss der Aufrechnung (durch Vertrag, durch Gesetz (§§ 393, 394 BGB), nach Treu und Glauben (§ 242 BGB))
  • Was sind die Voraussetzungen eines Rücktritts nach § 323? a) Wirksamer Kaufvertragb) Pflichtverletzung des Verkäufers (Sachmangel, Rechtsmangel)c) Käufer hat Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetztd) Nachfrist ist erfolglos verstrichene) Rücktritt ist nicht ausgeschlossenf) Rücktrittsrecht ist nicht erloscheng) Käufer hat Rücktritt gem. § 349 BGB erklärt § 323 BGB Wenn Schuldner fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, kann Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat vom Vertrag zurücktreten.
  • Grenzen Sie Schuldübernahme und Schuldbeitritt gegeneinander ab. Schuldübernahme = Durch Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer sowie durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer geregelt. Mitwirkung des Gläubigers erforderlich Schuldbeitritt = Gesetzlich nicht geregelt, möglich durch Vertrag. Weiterer Schuldner tritt hinzu, alter Schuldner bleibt. Beide sind Gesamtschuldner §§ 420 ff BGB. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer oder Übernehmer und Schuldner.
  • Was sind die Merkmale eines Vertrags zugunsten Dritter? Der Dritte erhält ohne eigens Handeln das Recht, eine Leistung von dem Versprechenden (Schuldner) zu fordern. Kommt durch Valuta zwischen Versprechensempfänger (Gläubiger) und Drittem zustande. Der Dritte erhält Anspruch bzw. Vollzugsverhältnis. § 328 BGB
  • Wann greift die Drittschadensliquidation? Wenn eine Gefahrentlastung zugunsten des Schädigers unbillig wäre. Beispiel: Versendungskauf §§ 447, 474 Abs. 2
  • Was versteht man unter einer Leistung „an Erfüllungs statt“? Leistung, die der Schuldner nicht schuldet, sondern anstelle einer geschuldeten erbringt. Nimmt der Gläubiger die Leistung als Erfüllung an, erlischt die Verbindlichkeit (§ 364 BGB)