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Wirtschaft- und Privatrecht (Fach) / BGB Allgemeiner Teil (Lektion)
Übungsaufgaben Hamburg 2018
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- Frage 1 (3 Punkte) Welche Aussagen über die Sittenwidrigkeit / gesetzliches Verbot sind zutreffend? (A) Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind gem. § 138 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. (B) Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. (C) Ein Verkäufer erfüllt den Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB (Wucher), wenn er von dem Käufer ei- nen überhöhten Kaufpreis verlangt. (D) Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, sind nur dann nichtig, wenn das Verbotsgesetz das Rechtsgeschäft verhindern soll. (E) Wucher gem. § 138 Abs. 2 BGB ist ein Spezialtatbestand zur Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB. (A) Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind gem. § 138 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. (B) Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. (C) Ein Verkäufer erfüllt den Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB (Wucher), wenn er von dem Käufer ei- nen überhöhten Kaufpreis verlangt. (D) Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, sind nur dann nichtig, wenn das Verbotsgesetz das Rechtsgeschäft verhindern soll. (E) Wucher gem. § 138 Abs. 2 BGB ist ein Spezialtatbestand zur Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB.
- Frage 2 (2 Punkte) Welche Aussagen über den Vertreter ohne Vertretungsmacht sind zutreffend? (A) Der Vertreter ohne Vertretungsmacht muss Schadensersatz an den Vertretenen leisten. (B) Der Vertreter ohne Vertretungsmacht kann, wenn der Vertretene die Zustimmung zu dem Vertrag verweigert, von dem Dritten auf Erfüllung in Anspruch genommen werden. (C) Der Vertretene muss gegenüber dem Dritten den Vertrag auch erfüllen, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschritten hat. (D) Sofern der Vertretene die Genehmigung des Rechtsgeschäfts ausschließt, kann der Dritte nach seiner Wahl von dem Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. (E) Der Vertretene kann nach seiner Wahl von dem Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. Frage 2 (3 Punkte) Welche Aussagen über den Vertreter ohne Vertretungsmacht sind zutreffend? (A) Der Vertreter ohne Vertretungsmacht muss Schadensersatz an den Vertretenen leisten. (B) Der Vertreter ohne Vertretungsmacht kann, wenn der Vertretene die Zustimmung zu dem Vertrag verweigert, von dem Dritten auf Erfüllung in Anspruch genommen werden. (C) Der Vertretene muss gegenüber dem Dritten den Vertrag auch erfüllen, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschritten hat. (D) Sofern der Vertretene die Genehmigung des Rechtsgeschäfts ausschließt, kann der Dritte nach seiner Wahl von dem Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. (E) Der Vertretene kann nach seiner Wahl von dem Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.
- Frage 3 (1 Punkt) Das kommunale Entsorgungsunternehmen, die E-GmbH, der Stadt S kündigt gegenüber A den Vertrag zur Müllentsorgung. Als Begründung gibt die E-GmbH an, dass A als Vorsitzender der unabhängigen Wählergemeinschaft sich wiederholt kritisch und abfällig über die E-GmbH in der Presse geäußert habe. Darüber hinaus trete A energisch dafür ein, die Müllentsorgung der Gemeinde zu privatisieren. Ist die Kündigung des Müllentsorgungsvertrages durch die E-GmbH rechtmäßig? (A) Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann die E-GmbH den Vertrag mit A jederzeit kündigen. (B) Die E-GmbH unterliegt als kommunales Müllentsorgungsunternehmen dem Kontrahierungszwang, weil die Müllentsorgung zur öffentlichen Daseinsvorsorge zählt. Die Kündigung ist daher unwirksam. (C) Der Kontrahierungszwang greift vorliegend nicht, weil A sich kritisch über die E-GmbH geäußert hat und zu befürchten ist, dass er versuchen wird, der E-GmbH durch die Privatisierung die Existenzgrundla- ge zu entziehen. (D) Da die E-GmbH ein kommunales Unternehmen ist, muss sie mit den Bürgern grundsätzlich Verträge abschließen. (E) Da A seinen Müll auch selbst entsorgen könnte, indem er ihn in die nächste Stadt fährt, greift der Kontrahierungszwang nicht und die Kündigung ist folglich wirksam. Frage 3 (6 Punkte) Das kommunale Entsorgungsunternehmen, die E-GmbH, der Stadt S kündigt gegenüber A den Vertrag zur Müllentsorgung. Als Begründung gibt die E-GmbH an, dass A als Vorsitzender der unabhängigen Wählergemeinschaft sich wiederholt kritisch und abfällig über die E-GmbH in der Presse geäußert habe. Darüber hinaus trete A energisch dafür ein, die Müllentsorgung der Gemeinde zu privatisieren. Ist die Kündigung des Müllentsorgungsvertrages durch die E-GmbH rechtmäßig? (A) Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann die E-GmbH den Vertrag mit A jederzeit kündigen. (B) Die E-GmbH unterliegt als kommunales Müllentsorgungsunternehmen dem Kontrahierungszwang, weil die Müllentsorgung zur öffentlichen Daseinsvorsorge zählt. Die Kündigung ist daher unwirksam. (C) Der Kontrahierungszwang greift vorliegend nicht, weil A sich kritisch über die E-GmbH geäußert hat und zu befürchten ist, dass er versuchen wird, der E-GmbH durch die Privatisierung die Existenzgrundla- ge zu entziehen. (D) Da die E-GmbH ein kommunales Unternehmen ist, muss sie mit den Bürgern grundsätzlich Verträge abschließen. (E) Da A seinen Müll auch selbst entsorgen könnte, indem er ihn in die nächste Stadt fährt, greift der Kontrahierungszwang nicht und die Kündigung ist folglich wirksam.
- Frage 4 (3 Punkte) Unter welchen Voraussetzungen kann eine Willenserklärung angefochten werden? (A) Wenn der Erklärende sich im Kaufmotiv irrt. (B) Wenn der Erklärende sich über den Preis des Kaufgegenstandes irrt. (C) Wenn der Erklärende sich über einen wertbildenden Faktor der Kaufsache irrt. (D) Wenn der Erklärende zu der Abgabe der Willenserklärung durch eine Drohung gebracht wird. (E) Wenn der Erklärende vom Erklärungsempfänger vorsätzlich getäuscht wird. Frage 4 (3 Punkte) Unter welchen Voraussetzungen kann eine Willenserklärung angefochten werden? (A) Wenn der Erklärende sich im Kaufmotiv irrt. (B) Wenn der Erklärende sich über den Preis des Kaufgegenstandes irrt. (C) Wenn der Erklärende sich über einen wertbildenden Faktor der Kaufsache irrt. (§119 Abs. 2) (D) Wenn der Erklärende zu der Abgabe der Willenserklärung durch eine Drohung gebracht wird. (E) Wenn der Erklärende vom Erklärungsempfänger vorsätzlich getäuscht wird.
- Frage 5 (2 Punkte) Die Minderjährige M ist Schülerin und arbeitet zweimal in der Woche als Aushilfe in einem Lebensmittelgeschäft. Ihre Eltern hatten ohne Einschränkungen dem Abschluss des Arbeitsvertrages für die Aushilfstätigkeit zugestimmt. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) M darf gem. § 113 BGB die Busfahrkarte für die Fahrt zum Lebensmittelgeschäft ohne zusätzliche Einwilligung ihrer Eltern kaufen. (B) M darf gem. § 113 BGB den Arbeitsvertrag ohne die Einwilligung ihrer Eltern kündigen. (C) M darf über das Geld, welches sie verdient, frei verfügen. (D) M darf, weil die Eltern bereits einmal zugestimmt hatten, auch einen zweiten Nebenjob in einem Nachhilfeinstitut annehmen. (E) M hätte den Arbeitsvertrag auch ohne Zustimmung ihrer Eltern schließen können, weil der Vertrag positiv für sie ist. Frage 5 (6 Punkte) Die Minderjährige M ist Schülerin und arbeitet zweimal in der Woche als Aushilfe in einem Lebensmittelgeschäft. Ihre Eltern hatten ohne Einschränkungen dem Abschluss des Arbeitsvertrages für die Aushilfstätigkeit zugestimmt.Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) M darf gem. § 113 BGB die Busfahrkarte für die Fahrt zum Lebensmittelgeschäft ohne zusätzliche Einwilligung ihrer Eltern kaufen. (B) M darf gem. § 113 BGB den Arbeitsvertrag ohne die Einwilligung ihrer Eltern kündigen. (C) M darf über das Geld, welches sie verdient, frei verfügen. (D) M darf, weil die Eltern bereits einmal zugestimmt hatten, auch einen zweiten Nebenjob in einem Nachhilfeinstitut annehmen. (E) M hätte den Arbeitsvertrag auch ohne Zustimmung ihrer Eltern schließen können, weil der Vertrag positiv für sie ist.
- Frage 6 (3 Punkte) Welche Aussagen über Formvorschriften sind zutreffend? (A) Das Bürgschaftsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. (B) Ein mündlich geschlossener Kaufvertrag über ein Grundstück wird seinem vollen Inhalt nach wirk- sam, wenn die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (C) Ein Grundstückskaufvertrag muss schriftlich geschlossen werden. (D) Das Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB. (E) Ein Schenkungsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, wird wirksam, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde. Frage 6 (3 Punkte) Welche Aussagen über Formvorschriften sind zutreffend? (A) Das Bürgschaftsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. (B) Ein mündlich geschlossener Kaufvertrag über ein Grundstück wird seinem vollen Inhalt nach wirksam, wenn die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (C) Ein Grundstückskaufvertrag muss schriftlich geschlossen werden. (D) Das Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB. (E) Ein Schenkungsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, wird wirksam, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
- Frage 7 (3 Punkte) Der sechsjährige A kauft bei B eine Zeitschrift. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) Die Wirksamkeit des Kaufvertrages hängt von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. (B) Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam. (C) Der Kaufvertrag ist nichtig. (D) Da die Übereignung der Zeitschrift für A einen rechtlichen Vorteil darstellt, ist diese wirksam. (E) Wirksame Rechtsgeschäfte kann A erst nach Vollendung seines siebten Lebensjahres abschließen. Frage 7 (3 Punkte) Der sechsjährige A kauft bei B eine Zeitschrift. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) Die Wirksamkeit des Kaufvertrages hängt von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. (B) Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam. (C) Der Kaufvertrag ist nichtig. (D) Da die Übereignung der Zeitschrift für A einen rechtlichen Vorteil darstellt, ist diese wirksam. (E) Wirksame Rechtsgeschäfte kann A erst nach Vollendung seines siebten Lebensjahres abschließen.
- Frage 8 (3 Punkte) Welche Aussagen über Schweigen als Willenserklärung sind zutreffend? (A) Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB kann Schweigen als Zustimmungsverweigerung gewertet werden. (B) Schweigen eines Verbrauchers stellt grundsätzlich keine Willenserklärung dar. (C) Schweigen ist als Willenserklärung zu werten, wenn eine Vertragspartei dieses vorschreibt. (D) Vereinbaren die Vertragsparteien, dass Schweigen eine Willenserklärung darstellen soll, kann Schweigen als Vertragsannahme gewertet werden. (E) Schweigen gilt grundsätzlich als Ablehnung eines Antrages. Frage 8 (3 Punkte) Welche Aussagen über Schweigen als Willenserklärung sind zutreffend? (A) Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB kann Schweigen als Zustimmungsverweigerung gewertet werden. (B) Schweigen eines Verbrauchers stellt grundsätzlich keine Willenserklärung dar. (C) Schweigen ist als Willenserklärung zu werten, wenn eine Vertragspartei dieses vorschreibt. (D) Vereinbaren die Vertragsparteien, dass Schweigen eine Willenserklärung darstellen soll, kann Schweigen als Vertragsannahme gewertet werden. (E) Schweigen gilt grundsätzlich als Ablehnung eines Antrages.
- Frage 9 (3 Punkte) Die Landwirte A und B kennen sich seit ihrer Kindheit. Als A an B eine größere Weidefläche zu einem tatsächlichen Kaufpreis von € 250.000,00 veräußern will, besiegeln sie den Kauf per Handschlag. Um Notarkosten zu sparen, geben A und B im Rahmen des notariellen Kaufvertrages nur einen Kaufpreis von € 150.000,00 an. Nach einiger Zeit wird der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) Der erste Kaufvertrag ist formnichtig, da Grundstückskaufverträge grundsätzlich notariell beurkundet werden müssen. (B) Mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch ist der mündlich geschlossene Kaufvertrag wirksam.(C) Nur der notarielle Kaufvertrag über € 150.000,00 ist wirksam, da ein Kaufvertrag über ein Grund- stück gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend der notariellen Beurkundung bedarf.(D) Da der notarielle Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, ist dieser nichtig.(E) Beide Kaufverträge sind wegen § 125 BGB formnichtig. Frage 9 (6 Punkte) Die Landwirte A und B kennen sich seit ihrer Kindheit. Als A an B eine größere Weidefläche zu einem tatsächlichen Kaufpreis von € 250.000,00 veräußern will, besiegeln sie den Kauf per Handschlag. Um Notarkosten zu sparen, geben A und B im Rahmen des notariellen Kaufvertrages nur einen Kaufpreis von € 150.000,00 an. Nach einiger Zeit wird der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) Der erste Kaufvertrag ist formnichtig, da Grundstückskaufverträge grundsätzlich notariell beurkundet werden müssen. (B) Mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch ist der mündlich geschlossene Kaufvertrag wirksam. (C) Nur der notarielle Kaufvertrag über € 150.000,00 ist wirksam, da ein Kaufvertrag über ein Grund- stück gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend der notariellen Beurkundung bedarf. (D) Da der notarielle Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, ist dieser nichtig. (E) Beide Kaufverträge sind wegen § 125 BGB formnichtig.
- Frage 10 (2 Punkte) In welchem Fall kann bei der Stellvertretung auf das Offenkundigkeitsprinzip verzichtet werden? (A) Bei Bargeschäften des täglichen Lebens. (B) Wenn der Vertretene den Vertreter dazu ermächtigt. (C) Wenn es aus der Sicht des Vertreters gleichgültig ist, ob der Vertragspartner weiß, dass er als Vertreter handelt. (D) Wenn der Vertretene ein eigenes Geschäft abschließen will. (E) Wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass der Vertreter für den Vertretenen handelt. Frage 10 (3 Punkte) In welchem Fall kann bei der Stellvertretung auf das Offenkundigkeitsprinzip verzichtet werden? (A) Bei Bargeschäften des täglichen Lebens. (B) Wenn der Vertretene den Vertreter dazu ermächtigt. (C) Wenn es aus der Sicht des Vertreters gleichgültig ist, ob der Vertragspartner weiß, dass er als Vertreter handelt. (D) Wenn der Vertretene ein eigenes Geschäft abschließen will. (E) Wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass der Vertreter für den Vertretenen handelt.
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