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BGB AT (Fach) / Definitionen etc. (Lektion)
für Klausur
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- Willenerklärung private Willensäußrung, die auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist
- empfangsbedürftige WE - die auf eine andere Person gerichtet ist - wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zu geht
- nicht empfangsbedürftige WE - soleche die nicht auf andere Personen gerichtet sind
- Bestandteile einer WE - objektiver Tatbestand - subjektiver Tatbestand -> Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
- äußerer Tatbetsand -wenn das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Betrachter den Schluss auf das Vorliegen eines Rechtsfolgewillens zulässt -Wille mus darauf gerichtet sein, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen, die auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rv abzielt
- Handlungswille - fehlt nur bei unbewussten Bewegungen
- Erklärungswille / Erklärungsbewusstsein - Bewusstsein, dass sein Handeln irgend eine rechtlich erhebliche Erklärung darstellt - Erklärenden muss bewustt sein, dass er überhaupt rechtsgeschäftlich tätig wird
- Geschäftswille Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
- Fehlender Handlungswille -keine WE -notwendiger Bestandteil
- fehlender Geschäftswille -hindert nicht an der Annahme der WE -ist aber anfechtbar nach §119 ff.
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- fehlendes Erklärungsbewusstsein Willenstheorie: -notwendiger Bestandteil -> bei fehlen, wird § 118 BGB analog angenommen Erklärungstheorie: -grds. soll Erklärenden Verhalten als WE zugerechnet werden, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist; Empfänger vertraut regelmäßig darauf -> kein notwendiger Bestandteil; WE als +; aber anfechtbar § 199 analog
- Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen WE 1. Abgabe willentliche Entäußerung einer Erklärung in den RechtsverkehrP: bei abhanden gekommener WE liegt keine wirksame WE vor 2. Zuganga) ggü. Abwesendenwenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kannb)ggü. AnwesendenAuslegung §§ 130, 159schriftlich: mit Übergabemündlich: mit AbgabeP: falsch verstanden-Vernehmungstheorie:nur bei zutreffend verstandener Erklärung-> Empfänger trägt Risiko des Falschverstehens-eingeschränkte Vntheorie: wenn der Erklärende damit rechnen durgte, richtig verstanden zu werden-> der Erklärende darf darauf vertrauen, dass seine Erklärung richtig und vollständig verstanden wurde, wenn er sie deutlich und vollständig abgegeben hat 3. Widerruf-WE nicht wirksam, wenn vor oder gleichzueitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht, § 130 I S.2 BGB- nur bei vorherigem oder gleichzeitigen Zugang ist das Vertrauen des Ampfängers auf die Wirksamkeit der WE nicht geschützt 4.Zugang bei Einschaltung einer Übermittlungspersonextra Karteikarte
- Zugang einer WE bei Einschaltung einer Übermittlungsperson a)Empangsvertreterwenn WE dem Vertreter zugeht b)Empfangsbotezu dem Zeitpunkt, zu dem regelmäßig die Weitergabe an den Empfänger zu erwarten ist-> bei falscher, verspäteter oder überhaupt keiner Übermittlung des Boten; geht dies zu Lasten des Empfängers-> geht nicht zu, wenn der Bote die Entgegenahme einer schriftlichen Erklärung ablehnt c)Erklärungsbotezugang liegt bei tatsächlicher Übermittlung der Erklärung vor-> Fehler gehen zu Lasten des Erklärenden
- Zugangshindernisse Verweigerung:-wenn berechtigt, geht es zu Lasten des Erklärenden-unberechtigt; zu Lasten des Empfängers Zugangsverzögerung/-verhinderung
- geheimer Vorbehalt wenn Erklärender eine WE abgibt und sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen -> richtet sich nach Kenntnisstand des Empfängers
- Rechtsgeschäft besteht aus mind. einer WE, an welche die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlochen Erfolges knüpft
- Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlicher Vertrag) Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird
- Verfügungsgeschäft (dinglicher Vetrag bzw. Erfüllungsgeschäft) Rg, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird
- Vertrag ein mehrseitiges Rg, das aus inhaltlich übereinstimmenden, im Bezug aufeinander abgegebenen WE von mind. 2 Personen besteht
- Angebot empfb. WE, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen nur noch von dessen Einverständnis abhängt muss die wesentlichen Bestandteile des Vertrages enthalten essentilia negotii)
- Annahme -empfangsb. WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt -wirksam mit Zuganng beim Antragenden -nicht erforderlich, wenn eine Erklärung der Annahme nach der Vekehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat, § 151 S. 1 BGB
- Dissens wenn Angebot und Annahme sich teilweise nicht entsprechen, so ist der Vertrag nicht Zustande gekommen, §§ 154, 155 BGB
- offener/verdeckter Dissens bei Nebenpunkten es kommt auf den Partreiwillen an offen 1.Auslegung § 133, 157, wenn (-)-> 2.Auslegung nach § 154 I 1 BGB, im Zweifel ausgeschlossen verdeckt es gilt das fehlerfrei vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den fehlenden Punkt geschlossen worden sein würde1. §§ 133, 157, wenn (-)-> dann 2. § 155
- falsa demonstratio non nocet es schadet nicht, wenn beide Parteien die Erklärung in einem anderen Sinn verstehen
- Eigenschaften i.S.d § 119 II BGB sind alle wertbildenen Faktoren, die der Sache unmittelbar und auf Dauer anhaften
- Verkehrswesentlich ist die Eigenschaft, wenn sie für das konkrete Rg objektiv von Bedeutung ist
- Täuschung bedeutet das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen
- Arglistig handelt, wer weiß und will (Vorsatz), dass der Getäuschte eine WE abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte
- Ursächlichkeit Die Täuschungshandlung muss schließlich ursächlich für die Abgabe der WE sein
- Drohung In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss u haben vorgibt
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- Widerrechtlich wenn der Zweck oder das Mittel oder die Zweck-Mittel Relation verboten oder sittenwidrig sind
- zur Abgabe der WE bestimmt worden sein der Drohende muss den Willen haben, den Bedrohten zu einer WE zu bestimmen
- Anfechtungsfristen -bei §§ 119, 120 gilt § 121 (unverzüglich; wenn Angechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis vom A.grund erlangt hat) -bei § 123 gilt die Jahresfrist des § 124 BGB (Beginnt zum Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung beim A.berechtigten bzw. in welchem die Zwangslage aufhört) -Anfechtung kann vor Ablauf der Frist ausgeschlossen sein; gem. §144
- eigene WE Abgrenzung Bote und Stellvertreter:->wie ein objektiver Erklärungsempfänger das Auftreten der Hilfsperson deuten würde
- Vollmacht 1.betriftt das Außengeschäft zw. Vollmachtgeber und dem Geschäftsgegner-umschreibt das rechtliche Können des Bevollmächtigten 2.Innenverhältnis: Vertragsverhältnis zw. Vollmachtgeber und Bevollmächtigten-regelt rechtliches Dürfen
- falsus procurator Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Duldungsvollmacht -handeln ohne Vertretungsmacht und der Vertreter wusste und duldete die Handlung -> wird behandelt als lag eine Vollmacht vor
- Anscheinsvollmacht Vertreter weiß nicht, dass er verteten wurde; hätte dies aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen-> setzt i.d.R. eine gewisse Häufigkeit voraus-> Geschäftspartner muss gutgläubig sein und von Vollmacht ausgehen
- Kollusion wenn der Vetreter und der Dritte einverständlich zusammenwirkenm, um den Vertetenen zu schädigen-> Dritte ist nicht schwutzwürdig; Rg ist nach § 138 BGB nichtig
- Evidenz überschreitet der Vertreter seine Vertretungsmacht und hätte der Geschäftspartner dies erkennen müssen, dann gelten § 177 ff analog-> Vertretene ist nicht gebunden, kann aber Rg an sich ziehen