Steuerlehre (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

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Steuern

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  • Wesen der Umsatzsteuer Objektsteuer Verkehrssteuer indirekte Steuer Gemeinschaftssteuer  
  • Umsatzarten § 1 I Nr.1 UStG Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen  unentgeltliche Lieferungen nach § 3 I b UStG unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 IX a UStG   § 1 I Nr.4 UStG die Einfuhr von Gegenständen   § 1 I Nr.5 UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a (1) Nr.1 UStG Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Nr.2a UStG der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt Nr.3a UStG die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt
  • kein Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a (3) UStG wenn Nr. 1 der Erwerber a) ein UN, der nur steuerfreie Umsätze ausführt b) ein Kleinunternehmer ist c) ein landwirtschaftlicher UN ist d) eine juristische Person, die nicht UN ist oder die den Gegenstand nicht für ihr UN erwirbt UND Nr.2 die Erwerbschwelle i.H.v. EUR 12.500 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigt
  • Unternehmer (USt) § 2 (1) S.1 UStG Unternehmer ist wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. S.2 UStG Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. S.3 UStG Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
  • Unentgeltliche Lieferung § 3 (1b) S.1 UStG Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt Nr.1 Entnahme durch UN, aus seinem UN, für Zwecke außerhalb seines UN`s Nr.2 unentgeltliche Zuwendung durch UN an sein Personal, wenn keine Aufmerksamkeit vorliegt Nr.3 jeder andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, wenn keine Geschenke von geringem Wert § 3 (1b) S.2 UStG VORAUSSETZUNG ist, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
  • Werklieferung § 3 (4) S.1 UStG Hat der UN die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.
  • Werkleistung § 3 (5) UStG Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem UN aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des UN als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstands berechnet wird.
  • Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG   § 3 (6) UStG Im eigenen Namen auf fremde Rechnung.
  • Tausch § 3 (7) S.1 UStG § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG Wenn das Entgelt einer Lieferung in einer Lieferung besteht. Bemessungsgrundlage § 10 (2) UStG     Entgelt
  • Ausfuhr § 6 (1) S.1 UStG Eine Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr.1a UStG liegt vor, wenn bei einer Lieferung Nr.1 der UN den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat Nr.2 der Abnehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat Nr.3 der UN oder der Abnehmer den Gegenstand in die in § 1 III bezeihneten Gebiete befördert oder versendet hat Der Unternehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet gem. § 1 (2a) S.3 UStG befördert/versendet § 6 (6) S.1 Nr. 1 UStG. Da der Ausfuhrnachweis gem. § 6 (4) UStG i.V.m. §§ 8,9 UstDV und der buchmäßige Nachweis gem. § 13 UstDV vorliegen, ist die Lieferung nach § 4 Nr.1 Bst. A UStG steuerfrei. § 6  i.V.m.  § 4 Nr.1a UStG steuerfrei
  • Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a  i.V.m.  § 4 Nr.1b UStG steuerfrei
  • Einfuhr § 5 UStG steuerfrei
  • Verzicht auf Steuerbefreiung § 9 (3) S.2 UStG
  • 7% Umsätze § 12 (2) UStG Nr.1 Lieferungen der Anlage 2 Nr.2 Vermietung der Anlage 2 Nr.6 Zahntechniker Nr.7a Eintrittskarten Theater, Konzerte, Museen Nr.7b Überlassung von Filmen Nr.7c Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen Nr.7d Zirkusvorführungen Nr.8a Leistungen Körperschaften Zwecke §§ 51 - 68 AO erfüllen Nr.9 Betrieb von Schwimmbädern Nr.10 Beförderung von Personen (Kurzstrecke) Nr.11 Vermietung kurzfristiger Beherbergung
  • Lieferung eines Unternehmers ist eine Leistung, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen § 3 (1) UStG
  • Ort der Lieferung § 3f UStG (Ort der fiktiven unentgeltlichen Lieferung) § 3c UStG (sog. Versandhandelsregelung) § 3 Abs. 8 UStG (bestimmte Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet) § 3 Abs. 6 UStG (Beförderungs- oder Versendungslieferungen) § 3 Abs. 7 UStG (warenruhende Lieferung)
  • Bemessungsgrundlage § 10 Abs. 1 und 2 UStG = Entgelt § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG = Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten und Selbstkosten jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes ./. USt § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG = Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben ./. USt § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG = Ausgaben ./. USt § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG § 10 Abs. 6 UStG = Durchschnittsbeförderungsentgelt