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Wirtschaftsstrafrecht (Fach) / Vorteilsgewährung (Lektion)

§ 333 StGB

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  • Vorteil Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell wirtschaftlich, rechtlichoder persönlich (unmittelbar oder mittelbar) objektiv besserstellt.
  • Anbieten Unter Anbieten ist die einseitige auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung abzielende ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zu verstehen, einen Vorteil für die Dienstausübung gewären zu wollen.
  • Gewähren Dies Tatmodalität verlangt eine Willensübereinstimmung zwischen Geber und Nehmer.
  • Versprechen Angebot einer künftigen Leistung
  • Dienstausübung Jede Tätigkeit, die ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter zur Wahrnehmung, der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet.
  • Unrechtsvereinbarung Die Unrechtsvereinbarung ist ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung, bei dem der Vorteil nach dem Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat. Nach h.M. muss die Dienstausübung nicht mehr konkretisiert sein, vielmehr genügt die Sicherung des allgemeinen Wohlwollens und der Geneigtheit des Amtsträgers bezogen auf künftige Fachentscheidungen.
  • Sich-Versprechen-Lassen Unter dem Sich-Versprechen-Lassen ist die Annahme eines Angebots der späteren Zuwendung zu verstehen.
  • pflichtwidrige Diensthandlung Pflichtwidrig ist eine Diensthandlung dann, wenn sie gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder Dienstanweisungen verstößt.
  • Gegenleistung Der Vorteil muss als Gegenleistung für die pflichtwidrige Diensthandlung gefordert, sich versprochen haben lassen oder angenommen worden sein. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Beziehungsverhältnisses zwischen Vorteil und Diensthandlung im Sinne eines Gegenleistungs- und Äquivalenzverhältnisses.
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