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Streinz Buch (Fach) / § Diverses (Lektion)
Diverses
Diese Lektion wurde von Clautsch erstellt.
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- Ordentliches Änderungsverfahren Art 48 Abs 2-5 EUV Die Regierung jedes MS das EP oder die EK kann dem Rat einen Entwurf zur Änderung der Verträge vorlegen. Inhalt dieser Entwürfe kann unter anderem eine Ausdehnung oder eine Verringerung der Zuständigkeiten der EU sein. Der Rat übermittelt einen solchen Entwurf an den ER, gleichzeitig aber auch an die nationalen Parlamente, damit diese frühzeitig informiert werden. In einem nächsten Schritt hat der ER zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist. Er kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder - nach Anhörung des EP und der Kommission beschließen, einen Konvent durch den Präsidenten des Europäischen Rates einzuberufen oder - nach Zustimmung des EP beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn auf Grund des Umfangs der geplanten Änderungen die Einberufung nicht gerechtfertigt erscheint. Dann formuliert der Europäische Rat selbst das Mandat für die nachfolgende Regierungskonferenz, die die geplante Vertragsänderung vereinbart. Die Aufgabe des Konvents ist es, eine Empfehlung an die nachfolgende Regierungskonferenz zu erarbeiten. Die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Vertrags zur Änderung der Verträge bleibt der Regierungskonferenz vorbehalten. Erst, wenn eine solche Vertragsänderung in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert ist, kann diese in Kraft treten.
- Vereinfachtes Änderungsverfahren Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gibt es zwei Arten von vereinfachten Verfahren zur Änderung der EU-Verträge. Der wesentliche Unterschied zum Ordentliches Änderungsverfahren ist, dass hier kein neuer Vertrag zur Änderung der bestehenden Verträge ausgearbeitet wird, sondern dass der Europäische Rat einstimmig – also mit Zustimmung aller seiner Mitglieder – einen Beschluss, mit dem Bestimmungen der Verträge geändert werden, fasst. Die beiden Arten von vereinfachten Änderungsverfahren unterscheiden sich sowohl in den Voraussetzungen – also wann das eine oder das andere vereinfachte Änderungsverfahren Anwendung findet – als auch in der Vorgehensweise. Nach der Rechtsgrundlage im EUV wird unterschieden in das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV und das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 7 EUV.
- Vereinfachtes Änderungsverfahren gem Art 48 Abs 6 EUV Im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV können Bestimmungen über die internen Politikbereiche der EU (geregelt im Dritten Teil des AEUV) geändert werden. Dies betrifft maßgebliche Arbeitsbereiche der EU (z.B. in Fragen des Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs, Wettbewerb, Handelspolitik, Landwirtschaft, Zollwesen, Sozialpolitik, Kultur, Gesundheitswesen, berufliche Bildung, Jugend, Verbraucherschutz, usw.). Voraussetzung für eine solche Änderung ist aber, dass dies nicht zur Ausdehnung der an die EU übertragenen Zuständigkeiten führen darf. Die Regierung jedes Mitgliedstaates, das Europäische Parlament oder die Europäische Kommission kann dem Europäischen Rat einen Entwurf zur Änderung der Bestimmungen vorlegen. Alle Mitglieder des Europäischen Rates müssen einem solchen Beschluss – nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission – zustimmen. Betreffen die Änderungen den institutionellen Bereich der Währungsunion, kommt auch der EZB ein Anhörungsrecht zu. Damit der Beschluss des Europäischen Rates in Kraft treten kann, ist die Zustimmung aller Mitgliedstaaten, also in der Regel die Genehmigung durch die nationalen Parlamente, erforderlich.
- Vereinfachtes Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 7 EUV) Im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 7 EUV kann Folgendes geändert werden: - In Bereichen, in denen der Rat mit Einstimmigkeit beschließt, kann der Übergang zum Mehrstimmigkeitsprinzip beschlossen werden (mit Ausnahme des militärischen und verteidigungspolitischen Bereichs). - In Bereichen, in denen das besondere Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet, kann die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden. Die Initiative zu einer solchen Vertragsänderung geht vom Europäischen Rat aus. Bevor er jedoch einstimmig und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments einen entsprechenden Beschluss fassen kann, wird die Initiative an die nationalen Parlamente übermittelt. Diese haben innerhalb der auf die Übermittlung folgenden sechs Monate Zeit, von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen. Lehnt innerhalb der sechs Monate ein einziges Parlament die Initiative ab, kann der Europäische Rat keinen Beschluss fassen. Wird die Initiative hingegen nicht abgelehnt, kann der Europäische Rat die Vertragsänderung beschließen.
- Flexiblitzätsklausel Die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV (vormals Art. 308 EGV) soll der EU ermöglichen, flexibel zu handeln, obwohl ihre Kompetenzen im AEUV aufgezählt und nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in diesem Umfang abschließend sind. Nach Art. 352 AEUV kann die EU selbst dann Maßnahmen im Rahmen einer Unionspolitik erlassen, wenn eine solche Kompetenz nicht vorgesehen ist. In diesem Fall muss jedoch ein Tätigwerden der Union erforderlich erscheinen, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen. Der Rat beschließt dann einstimmig auf Vorschlag der Kommission.Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2009 die Flexibilitätsklausel für mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar erklärt, soweit der Bundestag seiner Integrationsverantwortung nachkommt. Entsprechend ist nun in Art. 8 IntVG geregelt, dass der deutsche Vertreter im Rat einen Beschluss nach Art. 352 AEUV nur dann nicht ablehnen muss, wenn der Bundestag vorher ein formelles Zustimmungsgesetz verabschiedet hat.
- Beitrittsakte Die Beitrittsakte ist Bestandteil des Beitrittsvertrags, mit dem der Beitritt neuer Staaten zur Europäischen Union geregelt wird. Sie beinhaltet die Bedingungen über den Beitritt. Die Regelungen der Beitrittsakte beinhalten insbesondere Bestimmungen über: die Anwendung des Schengen-Besitzstandes, die Bindung an Verträge und Übereinkommen zwischen der EU und Drittstaaten, die Anwendbarkeit und eventuelle Einschränkungen der Grundfreiheiten, die Anpassung des EG-Vertrags und des EU-Vertrags, die Anpassung der Regelungen für die Organe der EU.
- Beitrittskriterien (Kopenhagener Kriterien) Im Jahr 1993 hat der Europäische Rat folgende Kriterien für die Aufnahme von Ländern Mittel- und Osteuropas in die Europäische Union (EU) beschlossen: Politik: institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie für die Achtung und den Schutz von Minderheiten; Wirtschaft: eine funktionstüchtige Marktwirtschaft; Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes (Acquis Communautaire): Die Länder müssen sich das geltende Recht der EU sowie die Ziele der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion zueigen machen. Unabhängig von der Erfüllung dieser Kriterien liegt die Entscheidung über den Zeitpunkt eines möglichen Beitritts bei der Europäischen Union. Stand: 05.05.2011
- Beitrittsvertrag Der Beitrittsvertrag regelt die Bedingungen über den Beitritt neuer Staaten zur Europäischen Union. Er besteht aus dem eigentlichen Vertrag, in dem aber nur erklärt wird, dass der betreffende Staat Mitglied der EU wird und wie der Vertrag zu ratifizieren ist, einer Beitrittsakte und einer Schlussakte. Stand: 05.05.2011
- Kompetenzordnung Siehe PPP § 3 Kompetenzordnung
- Europäische Bürgerinitiative Die Europäische Bürgerinitiative (umgangssprachlich auch Europäisches Bürgerbegehren) ist ein durch den Vertrag von Lissabon beschlossenes Instrument der direkten Demokratie in der Europäischen Union. Von ihr kann ab dem 1. April 2012 Gebrauch gemacht werden. Bei der Europäischen Bürgerinitiative handelt es sich um ein Initiativverfahren, ähnlich der Volksinitiative in manchen deutschen Bundesländern und dem Volksbegehren in Österreich. Durch die Bürgerinitiative können die Unionsbürger bewirken, dass sich die Europäische Kommission mit einem bestimmten Thema befasst; eine Volksabstimmung ist jedoch nicht vorgesehen. Zudem ist der Anwendungsbereich der Bürgerinitiative auf solche Fälle beschränkt, in denen die Kommission gemäß EU-Vertrag und AEU-Vertrag auch zuständig ist. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Themen, die eine Vertragsreform betreffen, etwa der Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten oder die Neuverteilung der politischen Kompetenzen innerhalb der EU. Die Bürgerinitiative ergänzt das seit dem Vertrag von Maastricht (1993) bestehende Petitionsrecht beim Europäischen Parlament sowie das Beschwerderecht beim Europäischen Bürgerbeauftragten. Petition und Bürgerinitiative unterscheiden sich grundlegend hinsichtlich Funktion, Adressaten sowie Voraussetzungen.
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- Subsidiaritätsrüge/KLage Subsidiaritätsprinzip Das Prinzip der Subsidiarität besagt, dass die Europäische Gemeinschaft nur dann in nationalen - also etwa in österreichischen - Angelegenheiten tätig werden kann, wenn Österreich selbst diese nicht ausreichend lösen kann. Das heißt, primär sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, selbst entsprechende Gesetze zu erlassen. Die Europäische Union handelt nur sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler (also vom Parlament in Wien) noch auf regionaler (Landtag Steiermark) oder lokaler Ebene (Gemeinderat) ausreichend verwirklicht werden können. Subsidiaritätsrüge Durch den EU-Reformvertrag von Lissabon wurden die Rechte der nationalen Parlamente gestärkt; sie verfügen seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon mit 1. Dezember 2009 über die Möglichkeit einer Subsidiaritätsrüge. Im Rahmen dieser Subsidiaritätsrüge können die nationalen Parlamente Stellung in laufenden Gesetzgebungsverfahren der EU beziehen. Hierbei können sie auf eine Verletzung der Einhaltung des oben erläuterten Subsidiaritätsprinzips aufmerksam machen und diese Nichteinhaltung der Kompetenzen auch gegebenenfalls durch Einreichen einer Subsidiaritätsklage vor dem Europäischen Gerichtshof geltend machen. Aktueller Fall Am 14.September 2010 nahmen die Mitglieder des nationalen EU-Unterausschusses im Parlament in Wien zum ersten Mal von der Möglichkeit der Subsidiaritätsrüge Gebrauch. Gegenstand der Rüge ist die geplante Richtlinie, welche zur Harmonisierung und EU-weiten Vereinheitlichung der Regelung über SaisonarbeiterInnen beitragen soll. Sowohl ÖVP (Innenministerin Fekter), als auch SPÖ (Sozialminister Hundstorfer) sprachen sich gegen eine solche EU-Vorgabe aus. Die Agenden mit Saisonkräften seien stark regional bedingt und daher auch auf lokaler Ebene zu lösen.
- verstärkte Zusammenarbeit Die Verstärkte Zusammenarbeit ist ein politischer Mechanismus der Europäischen Union, der eine abgestufte Integration erlaubt: Eine Gruppe von Mitgliedstaaten können dadurch gemeinsame Regelungen einführen, ohne dass sich die anderen Staaten daran beteiligen müssen. Der Mechanismus wurde mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt und mit den Verträgen von Nizza und Lissabon geändert. kann für alle Politikbereiche angewendet werden, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. zB 2010 als sich 14 Staaten auf die Neuregelung des Scheidungsrechtes einigten. Mit EU-Patent erstmals 2010 auf im Binnenmarkt angewendet. weitere Bsp: Schengener Abkommen, Europäische Währungsunion und das Sozialprotokoll zum Vertrag von Maastricht.
- verstärkte Zusammenarbeit-Voraussetzungen Die materiellen Voraussetzungen für eine verstärkte Zusammenarbeit sind in Art. 20 EU-Vertrag, Art. 326, Art. 327 und Art. 329 AEU-Vertrag geregelt. Diese sind: Zusammenarbeit im Bereich der Kompetenzen der Europäischen Union, ohne in ihre ausschließliche Zuständigkeit zu fallen, Ausrichtung der Zusammenarbeit auf eine Förderungen der Ziele der Europäischen Union, den Schutz ihrer Interessen und die Stärkung des Integrationsprozesses, Beachtung der Verträge und des Acquis communautaire, keine Beeinträchtigung des Europäischen Binnenmarkts oder des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union, keine Verzerrung des Wettbewerbs, Teilnahme von mindestens 9 Mitgliedstaaten (Vertrag von Nizza: 8), Beachtung der Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist ultima ratio. Sie darf nur bewilligt werden, wenn ihre Ziele im allgemeinen Rahmen nicht oder nicht in vertretbarem Zeitraum erreicht werden können.
- VZ-Genehmigungsverfahren Art 329 AEUV; Antrag auf Genehmigung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Kommission ein, die ihn ggf. dem Rat zur Entscheidung vorlegt. Der Rat entscheidet hierüber mit qualifizierte Mehrheit und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.