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Internes und externes Rechnungswesen (Fach) / 1.4 Bewertungsgrundsätze des HGB (Lektion)

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Diese Lektion wurde von SarahMeissner erstellt.

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  • GoB als unbestimmter Rechtsbegriff -> GoB: allgemein anerkannte Regeln dar, nach denen die wirtschaftlichen Tatbestände eines Unternehmens in Buchführung und Jahresabschluss abgebildet werden -> GoB sind rechtsformunabhängig von allen Kaufleuten anzuwenden = Generalnorm (§243 Abs. 1 HGB) -> zwingende Rechtssätze, die das schriftlich fixierte Gesetz ergänzen und dort greifen, wo Gesetzeslücken auftreten bzw. wo spezifische Gesetzesvorschriften einer Auslegung bedürfen -> gesetzliche Nichtfixierung ermöglicht eine Rechtsfortbildung und damit eine Anpassung an Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Ansatzgrundsätze: Wahrheit / Klarheit / Vollständigkeit / Bewertungsstetigkeit GrundsatzderWahrheit -> Grundsatz der Richtigkeit(§239 Abs. 2 HGB) -> Zahlenmaterial, sachlich zutreffend, von einem sachverständigen Dritten nachprüfbar sein -> Grundsatz der Willkürfreiheit -> Schätzwerte müssen mit der inneren Überzeugung des Kaufmanns übereinstimmen Grundsatz der Klarheit umfasst die Qualität der äußeren Gestaltung: -> eindeutige Bezeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle und der Gliederung -> Verständlichkeit und Übersichtlichkeit -> allgemeines Verrechnungsverbot(§246 Abs. 2 HGB) von Aktiva und Passiva sowie von Aufwendungen und Erträgen (Saldierungsverbot oder Bruttoprinzip) -> Einzelbewertung der Vermögensgegenstände und Schulden Grundsatz der Vollständigkeit (§246 Abs. 1 HGB) -> wirtschaftliche Zuordnung der Vermögensgegenstände -> Behandlung des käuflich erworbenen Geschäfts-oder Firmenwertes (Goodwill) als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§246 Abs. 3 HGB) -> Ansatzmethoden des Vorjahres sind beizubehalten Siehe auch §252 Abs. 2 HGB!