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Lebensmittelrecht (Fach) / Amtliche Kontrolle (Lektion)

Amtliche Kontrolle

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  • Erläutern Sie den Ablauf der amtlichen Kontrolle! Amtliche Kontrolle (§ 24ff) Kontrolle obliegt Landeshauptmann VO (EG) Nr. 882/2004 & 854/2004 über „amtliche Kontrolle“ Geschulte Aufsichtsorgane (LM-Aufsichtsorgane, Amtstierarzt) Integrierter Kontrollplan des BMGFJ („Masterplan“ mehrjährig) Revision- & Probeplan („Durchführungsplan“ pro Jahr) Einheitliche Vorgangsweise (§33) „Privatisierung“ des Vollzugs bei gU, ggA und Spezialitäten (§45) Kostendeckungsprinzip (§66)
  • Was versteht man unter dem Revision- & Probenplan? „Durchführungsplan“ pro Jahr Im Rahmen des österreichischen mehrjährigen integrierten Kontrollplans (MIK) ist der Revisions- und Probenplan (RuP) das Instrument, diese Anforderungen im Detail zu erfüllen. Damit können die  Betriebskontrollen und die Probenahmen gesteuert werden. Aufgrund der aus diesen Kontrollen erhaltenen Ergebnisse werden die Behörden in die Lage versetzt, entsprechende Aktivitäten zu setzen, um die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu erfüllen.
  • Was sind Betriebsrevisionen? stellen ein wichtiges Instrument der amtlichen Kontrolle gemäß LMSVG dar. Mit ihrer Hilfe werden sowohl die Situation bei der Herstellung von Waren des LMSVG als auch die hygienischen Bedingungen der Betriebe überprüft. Zusätzlich erfolgt auch eine Überprüfung der Effizienz des Eigenkontrollsystems und der Rückverfolgbarkeit. Derartige Überprüfungen erlauben es, Aussagen über den generellen Zustand der Betriebe in Österreich zu machen und dienen – insbesondere bei Betrieben, die Hygienemängel aufweisen - dem Gesundheitsschutz der Konsumenten.
  • Was ist ein Probenplan? Im Probenplan wird die Anzahl der von den Aufsichtsorganen zu ziehenden Proben in Österreichfestgelegt. Die Probennahme im Rahmen der amtlichen Kontrolle dient einerseits der objektiviertenFeststellung von der Norm abweichenden Eigenschaften von Waren des LMSVG, andererseits können nur mittels Probennahmen Daten erarbeitet werden, die es erlauben, Aussagen über den generellen Zustand der Waren auf dem österreichischen Markt zu machen und Aussagen über eine gesundheitliche Belastung der Konsumenten durch diese Waren zu treffen
  • Befugnisse der Aufsichtsorgane bei der amtlichen Kontrolle? §35f. Schriftlich festgelegte Verfahren Prüfbericht (im Falle einer Beanstandung: Ausfertigung) Nachforschungen: u.a. Betreten der Gebäude, Befragungen, Einsicht in Geschäftsunterlagen,Probenahme, Hilfestellung Während Geschäftszeiten ohne Vorankündigungen Ausweisurkunde Erzwingen der Kontrolle durch Sicherheitsdienst Organstrafverfügung §50 VStG, Absehen v. Strafe §21 VStG EK (=Europ. Kommission), BMGF, nationale Experten: Begleitrecht bei Kontrollen 3 Probenteile Inspektoren informieren Hersteller über Probenziehung Schutz- & Bewahrungspflichten des Handels bei Herstellergegenproben Probenbegleitschreiben Übermittlung der amtlichen Probe zur Untersuchung & Begutachtung an örtlich zuständigesInstitut der AGES
  • Pflichten des Unternehmers bei der amtlichen Kontrolle? §38 DuldungspflichtAufsichtsorgan bestmöglich unterstützenEinsicht in Unterlagen (z.B. für Rückverfolgbarkeit)AuskunfterteilungArtikel 19 EG-BasisVWenn erforderlich: Rezepturbekanntgabe
  • Zu welcher Tageszeit soll die amtliche Kontrolle bei einem Lebensmittelunternehmer stattfinden? §35 (3) Während der Geschäftszeiten ohne Vorankündigung 
  • Wie erfolgt die Probenahme (amtliche Probe & Gegenproben) & wozu dienen die Gegenproben? 3 Probenteile 1. Probe: Labor → Probe wird untersucht 2. Probe: Hersteller des Produkts 3. Probe: Standort der Probenentnahme (z.B. Supermarkt) Wird versiegelt und dient als Beiweis (Schutz- & Bewahrungspflicht)
  • Wer muss über die Probenahme informiert werden? Hersteller durch Inspektoren
  • Wohin sind die amtlichen Proben zur Untersuchung zu bringen? Zur Untersuchung & Begutachtung an ortsständige Institut der AGES
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  • Maßnahmen bei lebensmittelrechtlichen Verstößen? Sanktionen:Strafbestimmungen § 81ff LMSVG – Verfahren vor Gericht Gerichtlich strafbar: Gesundheitsschädlich & das Inverkehrbringen von Fleisch ohne VorabkontrolleStrafmaßnahmen: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge: Freiheitsstrafe: bis zu2 Jahren Tod eines Menschen od. Gefahr für Leib & Leben einer größeren Zahl von Menschen:Freiheitsstrafe: bis zu 3 Jahren Strafbestimmungen § 81ff LMSVG Strafbestimmungen § 90ff LMSVG
  • Wann ist eine Ware zu beschlagnahmen? §41 Bei Gesundheitsschädlichkeit Wenn Maßnahme nach §39 nicht bzw. nicht innerhalb gesetzter Frist geleistet wurde &Beschlagnahme zum Schutz des Verbrauchers vor nicht sicheren LM erforderlich ist Beschlagnahmebefehl ist innerhalb von 4 Wochen von der Behörde auszustellen
  • Erläutern Sie die Informationspflicht nach Artikel 19 EG-VO NR. 178/2002 (Behörden & Öffentlichkeit) Betreffende LM aus dem Markt nehmen o Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die LMsicherheitnicht erfüllen o Falls jemand den Verdacht hat, dass ein LM die Gesundheit gefährdet/unverträglichist → Behörden melden o Mit Behörden Zusammenarbeiten
  • Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Die AGES nimmt im Auftrag der Republik Österreich wichtige Aufgabenwahr: Sie forscht, prüft, genehmigt und berät nach dem österreichischen Lebensmittelgesetzsowie u.a. nach dem Saatgut-, Futtermittel-, Pflanzenschutzmittel-, Düngemittel- und Sortenschutzgesetz, nach dem Arzneimittel-, Blutsicherheits-, Medizinprodukte- und dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002. Die AGES ist aktiver Gestalter von Gesundheitsschutz und Lebensmittelsicherheit und sorgt für einen sicheren Lebensmittelkreislauf, effizienten Seuchenschutz bei Mensch, Tier und Pflanze sowie für wirksame und sichere Medikamente für alle Österreicher/innen.
  • Bereiche der AGES Landwirtschaft Lebensmittel Veterinär- & Humanmedizin PharmMed  Kompetenzzentren
  • Ziele der AGES  Schutz von Mensch, Tier und Pflanze Qualität und Sicherheit der Ernährung Schutz der Verbraucherinteressen Vorsorgeprinzip
  • Grundsätze der AGES  objektiv und unparteilich transparent hohes wissenschaftliches Niveau