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Streinz Buch (Fach) / § 4 Organe der Europäischen Union (Lektion)

4.

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  • Rat - Allgemeines Der Rat der Europäischen Union (Art. 16 EUV und Art. 237ff AEUV, auch Ministerrat genannt) ist eines der zwei Legislativorgane der EU. Er setzt sich – je nach Politikfeld – aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die entscheidenden Rechtsakte. Je nach Politikfeld ist hierfür entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit notwendig, wobei für Mehrheitsentscheidungen das Prinzip der doppelten Mehrheit (von Staaten und Einwohnern) gilt. In den intergouvernementalen Bereichen, vor allem der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie bestimmten Felder der Handels- und der Sozialpolitik, ist der Rat das einzige Entscheidungsgremium der EU; hier wird grundsätzlich einstimmig beschlossen.. Art. 16 EU-Vertrag und in Art. 237 ff. AEU-Vertrag. Der Vorsitz im Rat rotiert halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten, wobei jeweils drei aufeinander folgende Staaten in einer sogenannten Dreier-Präsidentschaft zusammenarbeiten. Im zweiten Halbjahr 2011 beginnt mit der polnischen EU-Ratspräsidentschaft eine neue solche Dreierperiode. Eine Ausnahme bildet der Rat für Auswärtige Angelegenheiten, in dem der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik den Vorsitz innehat. Unterstützt wird die jeweilige Ratspräsidentschaft vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
  • Rat-Zusammensetzung 1 Vertreter pro MS der berechtigt sein muss, für sein MS verbindliche Entscheidungen zu treffen. Je nach Politikbereich gibt es verschiedene Ratsformationen (10); Vertreter können von der regierung frei bestimmt werden, wichtige Entscheidungen werden aber üblicherweise auf Ministerebene getroffen. Anders als im Europäischen Rat mit seinem auf zweieinhalb Jahre gewählten Präsidenten wechselt der Vorsitz im Ministerrat nach jedem halben Jahr durch Rotation unter den Vertretern aller Mitgliedstaaten. Sitz des Rates ist das Consilium, das Justus-Lipsius-Gebäude in Brüssel; in den Monaten April, Juni und Oktober finden die Tagungen in Luxemburg statt.
  • Ratsformationen BezeichnungDt. AbkürzungAllg. Abkürzung Rat für Allgemeine Angelegenheiten(seit 1. Dezember 2009 statt Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) RAA GAC (engl.)CAG (frz.) Rat für Auswärtige Angelegenheiten(seit 1. Dezember 2009) RAB FAC (engl.)CRE (frz.) Rat für Wirtschaft und Finanzen ECOFIN ECOFIN Rat für Justiz und Inneres JI JHA (engl.)JAI (frz.) Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz BeSoGeKo EPSCO (frz.) Rat für Wettbewerbsfähigkeit WBF COMP Rat für Umwelt ENVI Rat für Bildung, Jugend, Kultur und Sport BJKS(auch BiJuKu) EYCS (engl.)EJCS (frz.) Rat für Verkehr, Telekommunikation und Energie TTE TTE Rat für Landwirtschaft und Fischerei Agri&FishCAP (engl.)PAC (frz.)
  • Ratspräsidentschaft wie lange? für ein halbes Jahr; Rotationsprinzip
  • Rat-Arbeitsweise Die Ratsformationen treten in der Regel zweimal pro Ratspräsidentschaft, also alle drei Monate, auf Ministerebene zusammen (öfter möglich). Die Tagungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich, wenn er als Gesetzgeber tätig wird; Tagungen, bei denen keine Gesetzgebungsentscheidungen getroffen werden, finden jedoch meist nicht-öffentlich statt. Sitzung des Rates wird vorbereitet -> Ausschuss der ständigen
  • Rat-Sitzung Vorbereitung Die Sitzungen des Rates werden zuvor auf unterschiedlichen Ebenen vorbereitet. Die wichtigste Koordinationsinstanz ist der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV, auch Coreper), in dem sich die ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bei der EU regelmäßig treffen. Er ist aufgeteilt in zwei Gruppierungen: Während die meisten Ratsformationen vom AStV I vorbereitet werden, in dem sich die stellvertretenden Ständigen Vertreter treffen, ist der AStV II, in dem die Ständigen Vertreter selbst zusammenkommen, für die Ratsformationen mit besonders sensiblen Politikbereichen zuständig, nämlich speziell für den Allgemeinen Rat, den Auswärtigen Rat, den Rat für Wirtschaft und Finanzen und den Rat für Justiz und Inneres. Daneben hat der Rat für Landwirtschaft und Fischerei ein eigenes vorbereitendes Komitee, den Sonderausschuss Landwirtschaft (SAL). AStV und SAL bereiten die Tagesordnung der Ratssitzungen vor und machen Entscheidungsvorschläge für die Themen, zu denen zwischen den Mitgliedstaaten Einigkeit besteht Die eigentliche inhaltliche Vorbereitung der Ratssitzungen erfolgt durch die Ratsarbeitsgruppen, die sich aus Beamten der Mitgliedstaaten zusammensetzt und jeweils auf bestimmte Politikfelder spezialisiert sind. Für Verwaltungs- und Übersetzungstätigkeiten verfügt der Rat zudem über ein Generalsekretariat mit ca. 2.500 Mitarbeitern. Seit 2009 ist der Franzose Pierre de Boissieu Generalsekretär. Ihm folgt 2011 der Deutsche Uwe Corsepius.
  • Rat-Was wenn kenie Einigung erzielt werden kann Wenn die Minister im Rat über bestimmte Fragen keine Einigung erzielen konnten, können sie die Frage an den Europäischen Rat weiterleiten, in dem sich die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten treffen. Der Europäische Rat kann selbst nicht in die Rechtsetzung der EU eingreifen, sondern nur allgemeine Leitlinien erlassen. Da jedoch innerhalb der nationalen Regierungen die Mitglieder des Rates – also die Minister – den Mitgliedern des Europäischen Rates – also den Regierungschefs – untergeordnet sind, dienen die Kompromisse des Europäischen Rates auch als Richtlinien für die Entscheidungen des Rates
  • Besonderheiten Rat für außwärtige Angelegenheiten Eine Ausnahme bildet der Rat für Auswärtige Angelegenheiten, in dem der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik den Vorsitz führt.
  • Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik umgangssprachlich EU-Außenminister oder EU-Außenbeauftragter) ist eine Position innerhalb des Institutionengefüges der Europäischen Union. Der Hohe Vertreter ist zugleich Vizepräsident der Europäischen Kommission, Vorsitzender des Rates für Auswärtige Angelegenheiten und Außenbeauftragter des Europäischen Rates. Ernannt wird der Hohe Vertreter mit qualifizierter Mehrheit für die Funktionsperiode der Europäischen Kommission nach Zustimmung des Kommissionspräsidenten vom Europäischen Rat. Seit 1. Dezember 2009 übt Catherine Ashton diese Funktion aus, die durch den Vertrag von Lissabon geschaffen wurde.
  • Rat-Abstimmungsverfahren In reinen Verfahrensfragen beschließt der Rat meist mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und anderen politisch heiklen Angelegenheiten, wie der Steuerpolitik, beschließt der Rat einstimmig. ordentliches Gesetzgebungsverfahren - qualifizierte Mehrheit. festgelegte Stimmtgewichtung der MS. richtet sich nach Bevölkerungszahl, kleine Staaten proportional bevorzugt .- degressive Proportionalität Diese wird seit dem Vertrag von Lissabon über das Prinzip einer doppelten Mehrheit definiert: (wird allerdings erst 2017 entgültig eingeführt; ab 2014 sofern kein MS dagegenspricht) bis dahin qualifizierte mehrheit. Eine qualifizierte Mehrheit ist eine Mehrheit mit einem – festzulegenden – größeren Anteil an Zustimmung /zB 2/3) 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren.
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  • Rat-Gesetzgebung Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (vor dem Vertrag von Lissabon Mitentscheidungsverfahren oder Kodezisionsverfahren genannt, ursprünglich auch Verfahren nach Art. 189b nach seiner Stelle im EG-Vertrag) ist das mittlerweile am häufigsten anzuwendende Gesetzgebungsverfahren in der Rechtsetzung der EU. Es ist in fast allen Bereichen der Gesetzgebung der EU anzuwenden, in denen im Rat der Europäischen Union eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit erfolgt. -       Rolle des EP besonders stark ausgeprägt -       Ohne seine Zustimmung kann kein Rechtsakt in Kraft treten -       Gilt auch beim Zustimmungsverfahren, doch nur im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hat EP das Recht, formelle Abänderungsvorschläge zu beschließen. -       Art 294 AEUV -       EK hat alleinges Initiativrecht (Ausnahmen in Verträgen vorgesehen) = Einleitung des Verfahrens -       EP (Art 225 AEUV) und Rat (Art 241 AEUV) können EK auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen; auch Unionsbürgern durch Bürgerinitiative möglich (Art 11 EUV, Art 24 AEUV) -       Jederzeit ein Vermittlungsverfahren zwischen zwei Mitgliedern des EP, dem Ratspräsidenten und der EK möglich Erste Lesung -       EP berät und legt Standpunkt mit einfacher Mehrheit zum Gesetzesvorschlag der K fest. -> Entweder ohne Änderungen billigen oder Änderungsvorschläge machen. -       => erste Lesung im Rat; mit Beschluss mit qualifizierter Mehrheit entweder Standpunkt des EP annehmen, oder eigenen Standpunkt erarbeiten. Wird Standpunkt des EP bestätigt, ist Verfahren beendet und Rechtsakt erlassen. -       Wenn Rat eigenen Standpunkt hat wird EP informiert, auch K legt Standpunkt dar. Beide werden an EP zur zweiten Lesung übermittelt. Zweite Lesung -       EP hat 3 Monate Zeit für zweite Lesung Das Parlament entscheidet über den Standpunkt des Rates und hat drei Möglichkeiten: Ablehnung (mit absoluter Mehrheit der Mitglieder): Der Rechtsakt ist gescheitert. Die Kommission kann jedoch einen grundlegend überarbeiteten Vorschlag vorlegen (wodurch ein neues Verfahren eingeleitet wird). Annahme (mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen) oder kein Beschluss: Der Rechtsakt ist in der Fassung des Standpunktes erlassen. Annahme von Änderungsvorschlägen (mit absoluter Mehrheit der Mitglieder). Hat das Parlament Änderungsvorschläge beschlossen, wird der Rat wieder befasst. Er kann den vom Parlament geänderten Text binnen drei Monaten billigen (der Rechtsakt wäre dann erlassen) oder binnen drei Monaten ablehnen oder in der Frist keinen Beschluss fassen (in diesem Fall wird ein Vermittlungsausschuss einberufen). Über die Billigung der Änderungsvorschläge des Parlaments entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Hat jedoch die Kommission eine ablehnende Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Parlaments abgegeben, so bedarf der Beschluss im Rat der Einstimmigkeit. Vermittlungsausschuss -       Wird einberufen, wenn Rat der geänderten Fassung des EP nicht zustimmt -       Setzt sich aus Mitgliedern des Rates und des EP zusammen; K nimmt ebenfalls beobachtend teil (informeller Trilog) -       6 wöchige Frist -       Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist Rechtsakt gescheitert -       Wird eine Einigung erzielt, erfolgt binnen sechs Wochen eine dritte Lesung   Dritte Lesung -       EP (absolute Mehrheit) + Rat (qualifizierte Mehrheit) stimmen über Ergebnis des Vermittlungsausschusses ab -       6 Wochen Frist;         Beispiele für die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind: Verkehrspolitik Umweltpolitik Entwicklungspolitik Arbeitnehmerschutz Freizügigkeit Organisation der Agrarmärkte Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Bestimmte Angelegenheiten der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Grenzschutz und Abbau der Personenkontrollen Asylrechtliche Mindestnormen Rechte, wie Datenschutz, Schutz vor Diskriminierungen Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren bzw. das Mitentscheidungsverfahren kann jedoch auch in dritter Lesung scheitern – dies geschah zum ersten Mal im Dezember 1994 beim Verfahren zur Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen (Rothley-Bericht). In diesem Fall muss die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen und das Verfahren beginnt von vorn.
  • Europäischer Rat-Allgemeines Gremium der Staats- und Regierungschefs der EU (27) mind. zweimal pro Halbjahr EU-Gipfel; nicht an der alltäglichen Rechtsetzng der EU beteiligt; übergeordnete Institution; soll entscheidende Kompromisse zwischen MS finden und Impulse für die weitere Entwicklung der EU setzen. Art. 15 EU-Vertrag und Art. 235f. AEU-Vertrag geregelt. für jeweils 2 1/2 jahre wird ein Präsident gewählt  der ansonsten kein politisches Amt bekleidet; derzeit seit dem 1. Dezember 2009 der Belgier Herman Van Rompuy.
  • ER-Aufgaben Nach Art. 15 EU-Vertrag gibt der Europäische Rat der EU „die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest“. behandelt auch wichtige Fragen auf Ministerebene (Rat) wenn kein Konsens gefunden werden kann (ordentliches Gesetzgebungsverfahren)Auch GASP wird häufig thematisiert. Die Ergebnisse der Ratstagungen werden in den „Schlussfolgerungen des Vorsitzes“ festgehalten. Diese sind innerhalb des politischen Systems der EU zunächst nicht rechtsverbindlich. Da jedoch die Staats- und Regierungschefs meist innerhalb der Regierung ihres eigenen Staates eine Richtlinienkompetenz besitzen, dienen die Verhandlungsergebnisse des Europäischen Rates auch als Richtlinie für die Treffen des Ministerrats. Auch die Europäische Kommission handelt meist im Sinne der auf den Gipfeltreffen gefundenen Kompromisse. Weitere Aufgaben: Nominierung Kommissionspräsident; und Hohen Vertreter der EU; somit Einfluss auf  die Exekutive; Eine weitere Funktion hat der Europäische Rat im Zusammenhang mit der Passerelle-Regelung in Art. 48 EU-Vertrag: Durch diese kann er für bestimmte Politikbereiche, die dem EU-Vertrag zufolge eigentlich Einstimmigkeit im Rat der EU erfordern, die qualifizierte Mehrheit bzw. das ordentliche Gesetzgebungsverfahren einführen. Allerdings haben die nationalen Parlamente für solche Passerelle-Entscheidungen jeweils ein Vetorecht. Unterzeichnen neuer Verträge (wie zB Lissabon) wird bei EU-Gipfel gemacht
  • ER-Zusammensetzung Der Europäische Rat setzt sich offiziell aus den Staats- und Regierungschefs der Union, dem Präsidenten des Europäischen Rates sowie dem Kommissionspräsidenten zusammen, wobei Letztere kein Stimmrecht besitzen. Auch der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an den Arbeiten beratend teil (Art. 15 Abs. 2 EU-Vertrag). Daneben sind auf den Gipfeltreffen im Regelfall noch ein weiteres Kommissionsmitglied sowie der Generalsekretär des Rates anwesend, der den Ratspräsidenten bei der Arbeit unterstützt. Da der Begriff der „Staats- und Regierungschefs“ nicht eindeutig definiert ist, ist die Entscheidung, wer genau einen Mitgliedstaat im Europäischen Rat vertritt, den jeweiligen nationalen Regelungen überlassen. Sinn der Formulierung ist, dass jeweils der Regierungsvertreter mit den weitestreichenden Entscheidungsbefugnissen anwesend ist. Wenn ein Staats- oder Regierungschef nicht zu einer Sitzung erscheinen kann, kann er sein Stimmrecht auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Dabei kann allerdings jeder Staat höchstens einen anderen Staat vertreten (Art. 235 AEU-Vertrag).
  • ER-Arbeitsweise mindestens zweimal pro Halbjahr Gipfeltreffen; kann Sondergipfel geben; Der Europäische Rat entscheidet grundsätzlich im Konsens (Art. 15 Abs. 4 EU-Vertrag), dabei wird nicht formell abgestimmt, sondern nur die Absenz einer ausdrücklichen Gegenstimme registriert Meist qualifizierte Mehrheit-Stimmgewichtung wie beim Rat; Zur näheren Regelung seiner Arbeitsweise hat sich der Europäische Rat am 1. Dezember 2009 eine Geschäftsordnung (2009/882/EU) gegeben, nachdem er durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon den Status eines Organs der Europäischen Union erhalten hatte
  • EP-Allgemeines Das Europäische Parlament (auch Europaparlament, EP) mit Sitz in Straßburg ist das Parlament der Europäischen Union (Art. 14 EU-Vertrag). Seit 1979 wird es alle fünf Jahre in allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Europawahlen von den Bürgern der EU gewählt. Gründung 1952, seit daher wurden Kompetenzen stetig erweitert. immer noch weniger Einfluss als nationale Parlamente; fehlt im Europäischen Parlament auch der typische Gegensatz zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen. Nach der Europawahl im Juni 2009 hat sich das Europäische Parlament am 14. Juli 2009 für seine siebte Wahlperiode konstituiert. Darin umfasst es zunächst 736 Mitglieder, die umgangssprachlich auch als Europaabgeordnete bezeichnet werden. Durch den Vertrag von Lissabon wurde das Parlament auf 754 Abgeordnete erweitert, wobei derzeit (Juni 2011) noch offen ist, wann die zusätzlichen Mitglieder ihr Amt antreten werden.[1] Ab der nächsten Europawahl 2014 wird das Parlament regulär 750 Sitze plus den nicht stimmberechtigten Parlamentspräsidenten umfassen (Art. 14 Abs. 2 EU-Vertrag) Der Präsident des Europäischen Parlaments in der ersten Halbzeit der Wahlperiode 2009-14 ist Jerzy Buzek (EVP). Das Parlament ist derzeit unterteilt in sieben Fraktionen sowie eine Reihe von fraktionslosen Abgeordneten.
  • EP-Aufgaben in Art 14 EUV beschrieben; Demzufolge wird das Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig, übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus und nimmt die politische Kontrolle wahr. Des Weiteren soll es beratend tätig werden und den Kommissionspräsidenten wählen.
  • EP-Gesetzgebungsfunktion teilt sich diese funktion mit dem Rat; in den meisten Politikfeldern gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Art 294 AEUV; hier Rat und EP gleichberechtigt.
  • EP-Budgetierungsfunktion Das Europäische Parlament und der Ministerrat bilden gemeinsam die Haushaltsbehörde der EU, die über den Haushalt der Europäischen Union entscheidet (etwa 129,1 Mrd. Euro im Jahr 2008[2]). Die Europäische Kommission schlägt einen Haushaltsentwurf vor; im Haushaltsverfahren können dann Parlament und Ministerrat Änderungen beschließen. Im Einzelnen ist das Verfahren in Art. 314 AEU-Vertrag geregelt
  • EP-Kontrollfunktion parlamentarische Kontrolle über Kommission und Rat; es kann Kontrollausschuss gebildet werden und auch Klage an den EuGH erhoben werden; Gilt auch im Bereich GASP wo Kommission und Rat exekutive Funktionen innehaben und die legislativen Mitbestimmungsrechte des Parlaments eingeschränkt sind. KO, Rat und Zentralbank müssen EP regelmäßig Bericht erstatten. Präsident des EP nimmt auch an Gipfeltreffen des ER teil. Außerdem können Europaabgeordnete schriftliche und mündliche parlamentarische Anfragen an die Kommission und den Rat richten. Während das Fragerecht gegenüber der Kommission in Art. 230 AEU-Vertrag eine ausdrückliche primärrechtliche Grundlage hat, beruht das Fragerecht gegenüber dem Rat auf einer 1973 gegebenen freiwilligen Erklärung des Rates, Fragen des Parlaments zu beantworten.[3]
  • EP-Wahlfunktion Nach Art. 17 EU-Vertrag wählt das Parlament den Präsidenten der Europäischen Kommission. Vorschlagsrecht liegt allerdings bei ER. es muss auf die vorgeganene Europawahl geachtet werden, dass also Kandidat aus derjenigen Fraktion stammt, die das beste Ergebniss erzielt hat. EP bestätigt auch KOmmission als Ganzes; Das Parlament prüft jedoch die Kompetenz und Integrität der einzelnen Kommissare in den jeweiligen Fachausschüssen und entscheidet dann im Plenum über die Ernennung der Kommission. Dabei kann es nur die Kommission als Ganzes annehmen oder ablehnen, nicht einzelne Mitglieder. Allerdings kam es bereits mehrfach vor, dass das Parlament den Rückzug einzelner als ungeeignet angesehener Kandidaten durchsetzte, indem es eine Ablehnung der Kommission als Ganzes androhte, etwa 2004 Rocco Buttiglione und 2009 Rumjana Schelewa. Art 234 AEUV Misstrauensvotum Rücktritt dcer KOmmission erzwingen. Blosse Drohung reichte 1999 schon zum Rücktritt der Kommission "Santer". EP kann Entscheidung des Rates zur Ernennung der EZentralbank Direktionsmitglieder blockieren Art 283 AEUV. Jeder europäische Bürger hat das Recht, beim Europäischen Parlament Petitionen einzureichen, die im Petitionsausschuss verhandelt werden. Außerdem ernennt das Parlament den Europäischen Bürgerbeauftragten, der Bürgerbeschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der EU-Organe untersucht.
  • EP-Fraktionen Fraktion Untergruppen/Mitgliedsparteien Vorsitzende(r) Gründung Mitglieder   Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) (EVP) Europäische Volkspartei (EVP) 5 selbstständige nationale Parteien 1 parteiloses Mitglied Joseph Daul 1952 264   Progressive Allianz der Sozialisten und Demokraten im Europäischen Parlament (S&D) Sozialdemokratische Partei Europas (SPE) 3 selbstständige nationale Parteien Martin Schulz 1952 185   Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE) Europäische Liberale, Demokratische und Reformpartei (ELDR) Europäische Demokratische Partei (EDP) 3 selbstständige nationale Parteien Guy Verhofstadt 2004 85   Die Grünen/Europäische Freie Allianz im Europäischen Parlament (Grüne/EFA) Europäische Grüne Partei (EGP) Europäische Freie Allianz (EFA) 2 selbstständige nationale Parteien 2 parteilose Mitglieder Rebecca Harms Daniel Cohn-Bendit 1999 56   Europäische Konservative und Reformisten (ECR) Allianz der Europäischen Konservativen und Reformisten (AECR) Jan Zahradil 2009 56   Vereinte Europäische Linke/Nordische Grüne Linke (GUE–NGL) Partei der Europäischen Linken (EL) 11 selbstständige nationale Parteien Lothar Bisky 1994 34   Europa der Freiheit und der Demokratie (EFD) 9 selbstständige nationale Parteien Nigel Farage Francesco Speroni 2009 27   Fraktionslose selbstständige nationale Parteien — 29 Quelle: Europäisches Parlament Gesamt 736
  • EP-Präsidium und Konferenz der Präsidenten Das Präsidium des Europäischen Parlaments wird von den Abgeordneten mit absoluter Mehrheit aus ihrer Mitte gewählt. Es besteht aus dem Parlamentspräsidenten, vierzehn Vizepräsidenten und fünf Quästoren[8]. Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament nach außen und leitet die Plenarsitzungen , wobei er aber auch von den Vizepräsidenten vertreten werden kann. Außerdem ist das Präsidium für die Verwaltung des Parlaments und seines Budgets zuständig. Die Quästoren, die im Präsidium nur eine beratende Stimme haben, übernehmen vor allem Verwaltungstätigkeiten, die die Abgeordneten unmittelbar betreffen. gewählt jeweils für eine halbe Legislaturpersiode, also 2 1/2 Jahre.
  • EP-Ausschüsse Wie in Parlamenten üblich, spezialisieren sich die Abgeordneten, um Themen fachkundig behandeln zu können. Sie werden von den Fraktionen bzw. der Gruppe der Fraktionslosen in insgesamt zwanzig ständige Ausschüsse und zwei Unterausschüsse entsandt, die für bestimmte Sachbereiche zuständig sind und die Arbeit der Plenarsitzungen vorbereiten.[10] Darüber hinaus hat das Parlament die Möglichkeit, Nichtständige Ausschüsse sowie Untersuchungsausschüsse einzurichten. Abkürzung Bezeichnung Vorsitzende/-r (7. Wahlperiode) AFET Auswärtige Angelegenheiten Gabriele Albertini (EVP) DEVE Entwicklung Eva Joly (Grüne/EFA) INTA Internationaler Handel Vital Moreira (S&D) BUDG Haushalt Alain Lamassoure (EVP) CONT Haushaltskontrolle vakant nach Ausscheiden von Luigi De Magistris (ALDE) im Juli 2011 ECON Wirtschaft und Währung Sharon Bowles (ALDE) EMPL Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Pervenche Berès (S&D) ENVI Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit Jo Leinen (S&D) ITRE Industrie, Forschung und Energie Herbert Reul (EVP) IMCO Binnenmarkt und Verbraucherschutz Malcolm Harbour (ECR) TRAN Verkehr und Fremdenverkehr Brian Simpson (S&D) REGI Regionale Entwicklung Danuta Hübner (EVP) AGRI Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Paolo de Castro (S&D) PECH Fischerei Carmen Fraga Estévez (EVP) CULT Kultur und Bildung Doris Pack (EVP) JURI Recht Klaus-Heiner Lehne (EVP) LIBE Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Juan Fernando López Aguilar (S&D) AFCO Konstitutionelle Fragen Carlo Casini (EVP) FEMM Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter Eva-Britt Svensson (GUE-NGL) PETI Petitionen Erminia Mazzoni (EVP) DROI Menschenrechte (AFET-Unterausschuss) vakant nach Ausscheiden von Heidi Hautala (Grüne/EFA) im Juni 2011 SEDE Sicherheit und Verteidigung (AFET-Unterausschuss) Arnaud Danjean (EVP) CRIS Temporärer Ausschuss zur Wirtschafts- und Finanzkrise Wolf Klinz (ALDE) SURE Temporärer Ausschuss zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln für eine nachhaltige Europäische Union nach 2013 Jutta Haug (S&D)
  • EP-Interparlamentarische Delegationen Um Beziehungen zu Parlamenten von Drittländern zu unterhalten und mit den Informationsaustausch mit diesen zu befördern, wurden im Europäischen Parlament Delegationen eingerichtet.[11] Wichtig für Beitrittsprozess bzw. Umsetzung des Assoziationsabkommen. Auch bei der NATO ist eine Delegation beteiligt.
  • EP-informelle Zusammenschlüsse Neben diesen institutionalisierten Arbeitsformen gibt es auch informelle franktionenübergreifende Zusammenschlüsse von Europaabgeordneten. Dies sind zum einen die sogenannten interfraktionellen Arbeitsgruppen, die den Austausch zu bestimmten Spezialthemen und den Kontakt mit der Zivilgesellschaft fördern sollen
  • EP-Parlamentsverwaltung und Assistenten der Abgeordneten Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in ihrer Arbeit von der Parlamentsverwaltung unterstützt: Das Generalsekretariat gliedert sich in zehn Generaldirektionen (nicht zu verwechseln mit den Generaldirektionen der Europäischen Kommission!) und den Juristischen Dienst. Es wird geleitet von einem Generalsekretär, seit März 2009 ist das der Deutsche Klaus Welle.[13] Die politiknäheren Generaldirektionen befinden sich mit ihren Mitarbeitern in Brüssel, die übrigen in Luxemburg. Hier arbeiten mit ca. 3500 Mitarbeitern etwas mehr als zwei Drittel der insgesamt ca. 5000 Bediensteten, darunter viele Übersetzer und sitzungsferne Verwaltungsdienste. Sprecher des Europäischen Parlaments ist der Spanier Jaume Duch Guillot.
  • EP-Europawahl Die Wahl zum Europaparlament findet seit 1979 alle fünf Jahre statt. Die jüngste Wahl, die Europawahl 2009, erfolgte vom 4. bis 7. Juni 2009. Die Abgeordneten werden dabei für jeden Mitgliedstaat getrennt gewählt. Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, entweder in dem Land ihres Wohnsitzes oder in ihrem Herkunftsland. Das genaue Wahlsystem wird in den einzelnen Mitgliedsländern durch jeweils nationale Regelungen bestimmt
  • EP-Sitzverteilung degressive Proportionalität; nach Einwohnerzahl, folgt gewissem Schlüssel
  • EP-Sitz und Arbeitsorte Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg, wo jährlich zwölf jeweils viertägige Plenarsitzungen stattfinden. Die Ausschüsse und Fraktionen des Parlaments tagen jedoch in Brüssel, wo zudem bis zu sechsmal im Jahr zweitägige Plenartagungen abgehalten werden. Das Generalsekretariat des Parlaments hat seinen Standort in Luxemburg.[19]
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  • EK-Allgemeines Im politischen System der EU nimmt sie vor allem Aufgaben der Exekutive wahr und entspricht damit ungefähr der Regierung in einem nationalstaatlichen System. Sie hat jedoch auch noch weitere Funktionen, insbesondere besitzt sie das alleinige Initiativrecht für die EU-Rechtsetzung. Als „Hüterin der Verträge“ überwacht sie die Einhaltung des Europarechts durch die EU-Mitgliedstaaten und kann gegebenenfalls Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben. Die Mitglieder der Kommission (umgangssprachlich als EU-Kommissare bezeichnet) werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten nominiert und vom Europäischen Parlament bestätigt. Sie sind in ihren Entscheidungen unabhängig und sollen nur die gemeinsamen Interessen der Union, nicht die ihrer jeweiligen Herkunftsstaaten vertreten. Ihre Amtszeit entspricht der fünfjährigen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments. Die Kommission wird vom Präsidenten der Europäischen Kommission geleitet, der unter anderem die Ressortverteilung festlegt und auch einzelne Kommissare entlassen kann. Sitz der Kommission ist Brüssel, einige Dienststellen befinden sich in Luxemburg.
  • EK-Aufgaben Art 17 EUV, Artt 244ff AEUV; Sie übernimmt im Wesentlichen Funktionen der Exekutive und ist insofern mit der Regierung eines Nationalstaats vergleichbar. So sorgt sie mithilfe ihres Beamtenapparats für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte (also Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse), setzt den EU-Haushalt um und führt die beschlossenen Förderprogramme durch.[1 Im Bereich der Legislative Initiativrecht zu Gesetzesvorschlägen. Eine besondere Funktion hat die Kommission bei dem Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den EU-Rechtsakten. Diese sind nach Art. 291 AEU-Vertrag im Normalfall Aufgabe der Mitgliedstaaten; aufgrund der hohen Komplexität vieler Regelungen sind diese dabei jedoch auf das Fachwissen der Kommission angewiesen. Daher hat sich das Komitologie-Verfahren etabliert, in dem Vertreter der nationalen Regierungen unter Beteiligung von Kommissionsbeamten die nötigen Durchführungsmaßnahmen beschließen.
  • EK-Zusammensetzung aktuell 27 Mitglieder; einer dieser ist Präsident der EK = Leitungs- und Sprechfunktion - seit 2004 Barroso; ansonsten ist jedem Kommissar ein REssort zugeordnet. Der Kommissionspräsident besitzt eine Richtlinienkompetenz in der Kommission, er ernennt die Vizepräsidenten der Kommission und kann auch selbstständig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag). niemand darf während Amtszeit anderer Tätigkeit nachgehen; die Regierungen müssen ihre Unabhängigkeit beachten und dürfen nicht versuchen, sie zu beeinflussen (Art. 245 AEUV). Einer der Kommissare ist als Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik zugleich Vizepräsident der Kommission und Vorsitzender im Rat für Auswärtige Angelegenheiten, er nimmt damit eine Doppelfunktion zwischen Kommission und Rat der EU ein. Grds. Alle fünf Jahre durch Europawahl neu besetzt. ER nominiert zunächst mit qual. Mehrheit einen Kommissionspräsidenten (aus Partei der Wahlsieger); Regierungen der MS schlagen dann einen Kommissar aus dem jeweiligen Land vor. wird vom Rat zusammen mit dem designierten Präsidenten mit qual. Mehrheit angenommen. Art 234 AEUV Misstrauensvotum durch EP. Der Hohe Vertreter, der zusammen mit den anderen Mitgliedern der Kommission gewählt wird, kann außerdem auch vom Europäischen Rat entlassen werden (Art. 18 EU-Vertrag. Ab 2014 nur noch 2/3 abwechselnd anwesend; kritik aus Irland; offizieller Beschluss wurde noch nicht gefasst, allerdings Protokoll aufgenommen.
  • EK-Arbeitsweise In Geschäftsordnung festgehalten; Sitzungen meist einmal wöchentlich; In den Wochen, in denen das Europäische Parlament Plenarsitzungen in Straßburg abhält, tagt auch das Kommissionskollegium dort. In den Sitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissionspräsidenten. Die meisten Beschlüsse werden allerdings außerhalb der Sitzungen im sogenannten schriftlichen Verfahren getroffen, bei dem alle Kommissionsmitglieder einen Vorschlag schriftlich vorgelegt bekommen und dieser als gebilligt gilt, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einwände mitgeteilt werden. Bei weniger bedeutenden Fragen kann die Kommission Entscheidungen auch an einzelne Kommissare oder an Mitarbeiter der Generaldirektionen delegieren. Dabei gilt allerdings in jedem Fall das Kollegialitätsprinzip, Beschlüsse werden also formal immer von der Kommission als Ganzes getroffen.[11]Generaldirektionen unterstehen Kommission. Jedes Kommissionsmitglied verfügt darüber hinaus über einen eigenen Mitarbeiterstab (das sogenannte Kabinett) aus sechs bis neun politischen Beamten.Die Kommission besitzt zudem Auslandsvertretungen, die sogenannten Delegationen der Europäischen Union, die dem Hohen Vertreter unterstehen.
  • EK-Geschichte 1952 EGKS -> Hohe Behörde, wurde aber auch shcon damals teils als Kommission bezeichnet; EWG und EAG hatten ebenfalls eine Kommission; Fusionsvertrag 1967 wurden diese zusammengelegt zu einer einheitlichen KOmmission
  • Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik Der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HV, im Vertragstext kurz: Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, umgangssprachlich EU-Außenminister oder EU-Außenbeauftragter) ist eine Position innerhalb des Institutionengefüges der Europäischen Union. Der Hohe Vertreter ist zugleich Vizepräsident der Europäischen Kommission, Vorsitzender des Rates für Auswärtige Angelegenheiten und Außenbeauftragter des Europäischen Rates. Ernannt wird der Hohe Vertreter mit qualifizierter Mehrheit für die Funktionsperiode der Europäischen Kommission nach Zustimmung des Kommissionspräsidenten vom Europäischen Rat. Seit 1. Dezember 2009 übt Catherine Ashton diese Funktion aus, die durch den Vertrag von Lissabon geschaffen wurde. Der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vereinigt die früheren Ämter des Hohen Vertreters für die GASP und des Kommissars für Außenbeziehungen. Er soll die EU gemeinsam mit dem neuen Präsidenten des Europäischen Rates nach außen vertreten. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) bei und führt sie im Auftrag des Rates durch. Außerdem ist er einer der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission und Vorsitzender im Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Der Hohe Vertreter erhält damit wichtige Posten in gleich zwei bedeutenden EU-Institutionen, nämlich der Europäischen Kommission und dem Rat der EU. Man spricht daher von einem „kleinen Doppelhut“. (Der „große Doppelhut“ wäre die Zusammenlegung von Kommissionspräsident und Präsident des Europäischen Rates, die jedoch im Vertrag von Lissabon nicht vorgesehen ist.) Den Unterbau des Hohen Vertreters stellt der im Lissabon-Vertrag neu geschaffene Europäische Auswärtige Dienst, der auf den früheren EU-Delegationen der Kommission aufbaut und auch abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste umfasst.
  • EuGH Der Europäische Gerichtshof (EuGH), amtlich nur Gerichtshof genannt, mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. Zusammen mit dem Gericht der Europäischen Union und dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union bildet er das Gerichtssystem der Europäischen Union, das im politischen System der Europäischen Union die Rolle der Judikative einnimmt. Der Gerichtshof ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) des Europarates.
  • EuGH-Aufgaben und Zuständigkeit Art. 19 EU-Vertrag, den Art. 251 bis 281 AEU-Vertrag sowie der Satzung des Gerichtshofes; einheitliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union sowie der Europäischen Atomgemeinschaft zu gewährleisten.Mit LV wurde zu Entlastung des EuGH eine erste Instanz, das Europäische Gericht, geschaffen. Seit 2005 auch Gericht für den öffentlichen Dienst (Fachgericht); EuGH somit als Rechtsmittelinstanz bei direkten Klagen an EuG tätig.
  • EuGH-Verfahren Für Klagen der Europäischen Kommission (v. a. Vertragsverletzungsverfahren), Klagen anderer Organe der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, die nicht gegen die Kommission gerichtet sind, sowie für die Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der EuGH allein zuständig. Vertragsverletzungsverfahren Art 258 AEUV: Die Europäische Kommission kann einen Mitgliedstaat − nach einem Vorverfahren − vor dem EuGH verklagen. EuGH prüft; Klageschrift wird zugestellt; Generalanwalt gibt Schlussanträge ab mit Urteilsvorschlag; Gemäß Art. 259 AEU-Vertrag kann auch ein Mitgliedstaat gegen einen anderen vor dem EuGH (nach einem Vorverfahren durch Einschaltung der Kommission, Art. 259 Abs. 2 bis 4 AEU-Vertrag) vorgehen. Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV: nationale letzte Instanz kann dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorlegen. Außerdem können sie überprüfen lassen, ob ein europäischer Gesetzgebungsakt gültig ist. Frage muss sie muss entscheidungserheblich sein und die Auslegung darf nicht bereits geklärt sein. Eine Besonderheit des EuGH ist die Institution des Generalanwalts (Art. 252 AEU-Vertrag). Die Generalanwälte haben die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil zu unterbreiten („Schlussanträge“). Dazu fassen sie insbesondere die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammen und nutzen diese, um ihre Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begründen.
  • EuGH-Auslegungsmethode Die erste Besonderheit liegt darin, dass die Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Union keine einheitliche, verbindliche sprachliche Fassung kennen, sondern derzeit in 23 verschiedenen Sprachen verbindlich sind, was sich aus Art. 55 EU-Vertrag ergibt. Bei abweichendem Sinn verschiedener Sprachfassungen stößt die reine Wortlautauslegung daher an ihre Grenzen, und die zusätzliche Verwendung rechtsvergleichender, systematischer oder teleologischer Argumente wird notwendig. Der EuGH bedient sich hier bei der Suche nach systematischer Geschlossenheit oft der sog. „wertenden Rechtsvergleichung“, wobei er in den nationalen Regelungen nach der besten Lösung sucht. Weitere Besonderheiten zeigen sich bei der Auslegung der Verträge nach Sinn und Zweck. So handelt es sich etwa bei dem Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) um eine besondere Form der Auslegung nach Sinn und Zweck, nämlich die nach den Vertragszielen.
  • EuGH-Geschichte 1952 durch EGKS gegründet und nahm 1953 seine Tätigkeit auf. Zunächst nur für EGKS zuständig; nach Gründung der EWG und EAG auch für diese. Gericht I. Instanz wurde EuGH 1986 beigeordnet.
  • EuGH-wichtigste Entscheidungen Vand Gend & Loos In dieser Entscheidung begründete der EuGH die Doktrin, dass es sich beim europäischen Gemeinschaftsrecht[Anmerkung 2] um eine selbstständige Rechtsordnung sui generis handele, die von dem Recht der Mitgliedstaaten losgelöst sei. Costa/ENEL Vorrang des Europarechts gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Cassis-de-Dijon-Entscheidung von 1979 Darin untersagte der EuGH Deutschland, Anforderungen an ein Produkt zu stellen, die es in seinem Herkunftsland nicht erfüllen muss. Die Entscheidung führt zum Prinzip der „wechselseitigen Anerkennung“ der nationalstaatlichen Produktstandards, die jedoch durch sogenannte allgemein gültige Mindeststandards oder Schutzklauseln beschränkt sind. zum Beispiel Verbraucher- und Umweltschutz Manninen-Entscheidung: Nach der Manninen-Entscheidung des EuGH ist die Beschränkung eines Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren auf die Anrechnung nur inländischer Körperschaftsteuer gemeinschaftsrechtswidrig. Auch ausländische Körperschaftsteuer muss angerechnet werden. Dieses Urteil (zusammen mit dem Urteil Fokus Bank ASA des EFTA-Gerichtshofs) ist das endgültige Ende für Körperschaftsteueranrechnungssysteme in Europa. Lasteyrie du Saillant-Entscheidung: Die Besteuerung von stillen Reserven beim Wohnsitzwechsel von natürlichen Personen ins Ausland (nicht dagegen beim inländischen Wohnsitzwechsel) wie er auch in Deutschland durch § 6 Außensteuergesetz (AStG) vorgesehen ist, wurde in Frankreich für gemeinschaftsrechtswidrig angesehen (s. auch Wegzugsbesteuerung). Diesbezüglich steht ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland im Raum. Gerritse-Entscheidung: Nach dem Urteil Gerritse ist es unzulässig, dass beschränkt Steuerpflichtige ihre Werbungskosten nicht abziehen dürfen, wenn es unbeschränkt Steuerpflichtige dürfen. Lankhorst-Hohorst-Entscheidung: Hier wurden die deutschen Regeln zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Eurowings-Entscheidung: Die hälftige Hinzurechnung von Leasinggebühren, die an Ausländer gezahlt werden, bei der Gewerbesteuer wurde für gemeinschaftsrechtswidrig befunden. Marks & Spencer-Entscheidung: Einem Konzern darf die Verrechnung eigener Gewinne mit den Verlusten einer ausländischen Tochter dann nicht untersagt werden, wenn im Sitzland der Tochter die Nutzung dieser Verluste unmöglich ist. Cadbury-Schweppes-Entscheidung: Eine Hinzurechnungsbesteuerung der Gewinne von Tochtergesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist nur bei einer nach objektiven Kriterien zu beurteilenden missbräuchlichen Gestaltung zulässig. Francovich-Entscheidung: Dem einzelnen Bürger steht bei einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ersatz zu, wenn dem Einzelnen durch den staatlichen Verstoß ein Schaden entstanden ist. 1993: Keck-Entscheidung (Legitimationen der Einschränkung der Marktfreiheit) IATA und ELFAA: Der Wortlaut von Art. 251 EG-Vertrag (vgl. Art. 294 AEU-Vertrag) schränkt somit die Maßnahmen des Vermittlungsausschusses, die eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf (zwischen Rat und Europäischem Parlament) ermöglichen sollen, inhaltlich nicht ein. (C-344/04) Kreil-Entscheidung: Das Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Januar 2000 öffnete Frauen die Bundeswehr in allen Bereichen.
  • EuGH-Richter Je 1 Richter aus jedem MS; Die Richter müssen unabhängig sein und die in ihrem Land für eine Tätigkeit am höchsten Gericht erforderliche Qualifikation aufweisen oder von „anerkannt hervorragender Befähigung“ sein. Die Richter werden durch einen einstimmigen Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anhörung des gemäß Art. 255 AEU-Vertrag gebildeten Expertenausschusses für eine sechsjährige Amtszeit ernannt, was de facto einem einstimmigen Beschluss des Rates der Europäischen Union entspricht. Dabei wird alle drei Jahre die Hälfte der Richter neu ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich. (Art. 253 AEU-Vertrag).
  • EuGH-Präsident Der Präsident des EuGH wird auf drei Jahre gewählt, und zwar indem die Richter für einen aus ihrer Mitte abstimmen. Er kann uneingeschränkt wiedergewählt werden.
  • EuGH-Kritik nur selten verfassungsmäßigen Kontrolle des Gesetzgebers und der Regierung.Unabhängigkeit der Richter wird oft angezweifelt; Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich daraus, selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe, in der Praxis keine Nachteile ergeben dürften. Das Prozessrecht des EuGH verbietet es nämlich, einen EuGH-Richter zum Berichterstatter in einem Verfahren zu benennen, an dem der Mitgliedsstaat, der ihn entsandt hat, als Partei beteiligt ist. Vorwurf der Kompetenzüberschreitung;
  • EZB-Allgemeines Die Europäische Zentralbank (EZB; englisch European Central Bank, ECB; französisch Banque centrale européenne, BCE) ist ein Organ der Europäischen Union. Sie ist die 1998 gegründete gemeinsame Währungsbehörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion und bildet mit den nationalen Zentralbanken (NZB) der EU-Staaten das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Ihr Sitz ist im Eurotower in Frankfurt am Main. Die Arbeit und die Aufgaben der EZB wurden erstmals im Vertrag von Maastricht 1992 festgelegt; seit dem Vertrag von Lissabon 2007 besitzt sie formal den Status eines EU-Organs (Art. 13 EU-Vertrag). Die wichtigsten Bestimmungen zu ihrer Funktionsweise finden sich in Art. 282ff. AEU-Vertrag; ihre Satzung ist dem Vertrag als Protokoll Nr. 4 angehängt. Die EZB ist eine supranationale Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit. Um sachgerecht und effizient arbeiten zu können, soll sie unabhängig von politischer Einflussnahme sein.
  • EZB-Hintergrund Eine Zentralbank ist eine Institution, welche für die Überwachung des Bankensystems und die Regulierung der Geldmenge in einer Volkswirtschaft zuständig ist. Zweck wurde das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gegründet. In diesem System befinden sich die alten Nationalen Zentralbanken (NZB) aller Staaten der EU und die neu gegründete Europäische Zentralbank.
  • EZB-Aufgaben/Ziele Preisniveaustabilität; Die grundlegenden Aufgaben finden sich in Art. 127 Abs. 2 AEU-Vertrag: Festlegung und Durchführung der Geldpolitik (siehe geldpolitische Instrumente), Durchführung von Devisengeschäften, Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten (Portfoliomanagement), Versorgung der Volkswirtschaft mit Geld, insbesondere die Förderung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs. Die EZB hat darüber hinaus weitere Aufgaben: Genehmigung der Ausgabe des Euro-Papiergeldes, die Ausgabe selbst erfolgt durch die nationalen Zentralbanken, Beitrag zur Aufsicht über die Kreditinstitute und zur Stabilität der Finanzmärkte, Beratung der Gemeinschaft und nationaler Behörden, Zusammenarbeit mit anderen internationalen und europäischen Organen, Sammlung der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen statistischen Daten, Erstellung einer Zentralbankbilanz.
  • EZB-Organe Direktorium, Rat, erweiterter Rat