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Grundlagen der Jahresabschlussprüfung (Fach) / JAP (Lektion)
Hintergrundwissen
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- Prüfung nach § 53 HGrG (Haushaltsgrundsätzegesetz) - bei bestimmten U. Erweiterung einer Jahresabschlussprüfung: Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so hat das zuständige Organ des Unternehmens auf Verlangen der Gebietskörperschaft(en) den Abschlussprüfer mit einer Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu beauftragen. Hierzu sind im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Diese Prüfung nach § 53 HGrG gilt auch für die Prüfung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Die Prüfung nach § 53 HGrG kann entweder als Erweiterung der Jahresabschlussprüfung oder auch als gesonderte Prüfung erfolgen.
- Derivate - Finanzinstrument - Preis richtet sich nach Kursschwankungen oder Preiserwartungen anderer Investments - dienen zur Absicherung von Wertverlusten oder Spekulationen - ziehen Preisschwankungen überproportional nach Beispiele: Zertifikate, Optionen, Futures, Swaps
- Aufsichtsrat - Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und Organisationen - teilweise gesetzl. vorgesehen oder in Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart - Zusammensetzung: gewählte Mitglieder der Anteilseigner (bei großen U. auch aus Belegschaft) - Aufgabe: Beratung Vorstand, Überwachung und Kontrolle
- Tantiem - variabel, ergebnisabhängige Zusatzvergütungen - meistens an Vorstandsmitglieder AGs, Geschäftsführer oder leitende Angestellte ausbezahlt
- Jahresabschluss Personengesellschaft - setzt sich auch Bilanz und GuV zusammen
- Jahresabschluss Kapitalgesellschaft - Bilanz und GuV + laut § 264 Abs. 1 HGB Anhang an den Jahresabschluss anfügen (Anhang: Erläuterung von Postionen aus Bilanz + GuV) - große + mittelgroße Kapitalgesellschaften: zusätzlich Lagebericht
- Hedging - absicherung bestehender Transaktionen durch eröffnen einer neuen Position genau gegengestzt der eigentlichen Transkation - zB Investiton in short postionen, hedge auf long position
- Konsolidierung Konsolidierung bedeutet, aus den einzelnen Jahresabschlüssen der zum Konsolidierungskreis gehörenden Konzernunternehmen einen Konzernabschluss zu erstellen, der alle einzubeziehenden Unternehmen umfasst. Im Ergebnis ist im Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären (§ 297 Abs. 3 HGB).
- Bestätigungsvermerk - abschließendes Gesamturteil nach Prüfung - AP bestätigt, dass Jahresabschluss, VFE Lage, Buchführung den Vorschriften entsprechen und keine falschen Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erweckt
- Pflichten nach Größenklassifikation Kleinstkapitalgesellschaft Wahlweise Offenlegung oder Hinterlegung einer verkürzten Bilanz; unter bestimmten Voraussetzungen kein Anhang erforderlich, dann aber erweiterte Angaben unter der Bilanz
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- Pflichten nach Größenzuordnung Kleinkapitalgesellschaft Offenlegung der Bilanz und des Anhangs ohne Gewinn- und Verlustrechnung; keine Prüfungspflicht
- Pflichten nach Größenzuordnung Große Kapitalgesellschaft Offenlegung von Jahresabschluss (Bilanz GuV), Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung, Bericht des Aufsichtsrats, Entsprechenserklärung des Vorstands, Gewinnverwendungsvorschlag; Prüfungspflicht für Jahresabschluss und Lagebericht durch Wirtschaftsprüfer
- Prüfungspflicht Gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften (v.a. AG oder GmbH), die nicht kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. Größenkriterien des § 267 Abs. 1 HGB oder Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB sind, durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Dies gilt über § 264a HGB analog für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (v.a. GmbH & Co. KG). Eine sich selbst auferlegte Prüfungspflicht kann sich für kleine Kapitalgesellschaften auch aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag ergeben
- Prüfungspflicht kleine Kapitalgesellschaften - selbst auferlegt Prüfungspflicht aus Satzung/Gesellschaftsvertrag
- Rechtsform GmbH & Co KG - Unterart der KG - statt einer oder mehrerer natürlicher Personen ist eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG - auf die GmbH & Co KG ist das Recht der KG anzuwenden - die Vorteile der Kapitalgesellschaft (Haftungsbeschränkung) können mit denen der Personengesellschaft kombiniert werden können. - Ausschluss der vollen persönlichen Haftung aller beteiligten natürlichen Personen, trótzdem Vehandlung und Besteuerung wie Personengesellschaft
- Plichtbestandteile Jahresabschluss kleine Kapitalgesellschaft Frist: bis zu 3 Monate Bilanz: verkürzt GuV: verkürzt Anhang: verkürzt Lagebericht: nein Bericht des AR: nein
- Bestandteile Jahresabschluss Personengesellschaften und Einzelhandelskaufleuten Sofern Einzelkaufleute und Personengesellschaften nicht unter die Vorschriften des Publizitätsgesetzes (PublG) fallen, bezieht sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses auf das Erstellen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
- Konzessionsabgaben Strom Entgelte für die Einräumung des Rechts zur - Benutzung öffentlicher Verkehrswege, - für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.
- Kleinstkapitalgesellschaften § 267 a HGB - Kleinstkapitalgesellschaften, sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: 350 000 Euro Bilanzsumme 700 000 Euro Umsatzerlöse 10 Mitarbeiter (2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
- Hauptanwendungsfälle Kleinstkapitalgesellschaft - GmbH als Komplementär der KG - operativ tätige sehr kleine GmbH oder GmbH & Co. KG - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - gelegentlich nicht kapitalmarktorientierte Holdings in der Rechtsform der GmbH (& Co) oder AG
- Kleinstkapitalgesellschaften Jahresabschluss - Bilanz u. GuV (beides verkürzt) (Anhang nicht notwendig wenn Angaben zu Bilanz gemacht werden) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses der Kleinstkapitalgesellschaft reicht es aus, die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.
- Gesamtkostenverfahren (Verfahren GuV) 1. Umsatzerlöse 2. +/- Erhöhung/Verminderung des Bestands an unfertigen Erzeugnissen 3. + andere aktivierte Eigenleistungen 4. + sonstige betriebliche Erträge 5. Materialaufwand a) - Aufwendungen für Roh, Hilfs, Betriebsstoffe und für bezogene Waren b) - Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand b) - Löhne und Gehälter c) - soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorgung und für Unterstützung 7. Abschreibungen a) auf immaterielle VGG des Anlagevermögens und Sachanlagen b) auf VGG des Umlaufvermögens soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen = BETRIEBSERGEBNIS (EBIT) 9. + Erträge aus Beteiligungen 10. + Eträge aus anderen Wertpapieren und Beteiligungen und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 11. + sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 12. - Abschreibungen auf Finanzalagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 13. - Zinsen und ähnliche Aufwendungen 14. - Steuern vom Einkommen und Ertrag 15. = ERGEBNIS nach Steuern 16. - sonstige Steuern 17. = JAHRESÜBERSCHUSS
- Gesamtkostenverfahren (Verfahren GuV) 1. Umsatzerlöse 2. +/- Erhöhung/Verminderung des Bestands an unfertigen Erzeugnissen 3. + andere aktivierte Eigenleistungen 4. + sonstige betriebliche Erträge 5.
- Pflicht zur Veröffentlichung des JAP JAP + Bestätigungsvermerkt sind bis 12 Monate nach Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Pflicht gilt für: - alle Kapitalgesellschaften - aller Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter - sonstige Unternehmen die eine gewisse Größe überschreiten
- KG Kommanditist Komplementär Komplementär Vollhafter (unmittelbar, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch)Recht zur Geschäftsführung + VertregungRecht auf Information und KontrolleRecht auf PrivatentnahemRecht auf Kündigung (jedoch bleibt Haftungsverhältnis) Kommanditist TeilhafterVon Geschäftsführung und Vetretung ausgeschlossen
- Grundprinzipien Bilanz Gläubigerschutz (HGB basiert auf Gläubigerschutz = Bankenschutz) Vorsichtsprinzip (sich ärmer machen als man ist) aus Vorsichtsprinzip resultieren Imparitätsprinzip & Realisationsprinzip Imparitätsprinzip (Ungleichheitsprinzip): unrealisierte Verluste müssen anders als unrealisierte Gewinne behandelt werden unrealisierte Verlust müssen aktiviert werden (abschreiben) unrealisierte Gewinne (dürfen NICHT bilanziert werden) Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden wenn realisiert sind --> Zeitpunkt der LL (wenn Rechnung geschrieben wird)
- körperschaftssteuerliches Organverhältnis Ein körperschaftssteuerliches Organverhältnis liegt nach § 14 KStG vor, wenn - eine Organgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland eingegliedert ist in - gewerbliches Unternehmen (Organträger) im Inland ist und einen Gewinnabführungsvertrag mit diesem hat (für mind 5 Jahre) und die finanzielle Eingliederung vorliegen Organträger kann das gewerbliche U. einer natürlichen Person, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft sein. Organnehmer kann nur eine Kapitalgesellschaft sein. Organträger und eingegliederte Gesellschaften bilden in der Körperschaftssteuer analog der Regelung im Gewerbesteuergesetz eine Organgschaft und werden als ein Steuerpflichtiger veranlagt, wobei auch die Organgesellschaften eine Erklärung abgeben .
- Gewerbesteuer - ertragsabhängige Besteuerung eines Gewerbebetreibers - Gemeinde erhebt Steuer (Steuersatz unterscheidet sich von Gemeinde zu G.)