Einkommensteuer (Fach) / ESt (Lektion)
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- BAS Voraussetzungen & Folgen H 15.7 IV EStH ff. personelle Verflechtung: einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille sachliche Verflechtung: Überlassung mind. 1 funktional wesentlichen Betriebsgrundlage Folge: BesitzUN: ist über das BetriebsUN am allg wirtschaftl Verkehr beteiligt --> § 15 EStG + GewSt notwendiges BV: vermietetes AV GmbH-Anteile an BetriebsKapG alle WG, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind - Miete = BE, § 15 EStG - oGA + vGA = BE, § 20 I Nr. 1 iVm VIII iVm § 15 EStG
- BAS Zeitpunkt der Aufspaltung echte Aufspaltung: Aufspaltung eines zunächst einheitlichen UN in 2 selbständige Betriebe unechte Aufspaltung: Besitz- und BetriebsUN sind von vorneherein als 2 rechtlich selbständige UN nebeneinader errichtet worden
- BAS Formulierung die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, vgl. R 15.7 I Satz 1 EStR Etwas anderes gilt jedoch im Fall der BAS. eine BAS liegt vor, wenn ein UN (BesitzUN) mind. eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige PersG od KapG (BetriebsUN) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das BetriebsUN in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden UN eine einheitl. geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung), H 15.7 IV EStH. In diesem Fall ist das BesitzUN (über das BetriebsUN) am allg wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und erzielt deshalb Einkünfte aus GewBetrieb, die der GewSt unterliegen.
- BAS Besonderheiten GbR als BesitzUN § 709 BGB grds. Einstimmigkeitsabrede/-prinzip --> ist an Besitz-GbR neben mehrheitl an BetriebsUN beteiligter Person(gruppe) ein weiterer Gesellschafter (Nur-Besitz-Gesell) beteiligt: grds mangels personeller Verflechtung (keine Beherrschung) keine BAS aber: wird jedoch GF der GbR ausschließlich von Personen wahrgenommen, die die Geschäfte des tägl Lebens in beiden Gesellschaften beherrschen, ist eine Beherrschungsidentität gegeben (denn die übrigen Gesell können dem GF die Geschäftsführung nur durch einstimmigen Beschluss und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entziehen; --> GF beherrscht GbR --> BAS liegt vor
- BAS Verkauf des an das Besitz-UN überlassene WG Wegfall personelle Verflechtung -> Beendigung BAS Aufgabegewinn § 16 III iVm I Satz 1 Nr. 1 iVm II EStG (TEV für Beteiligung) Überführung Beteiligung ins PV oGA = § 20 EStG
- BAS Begriffe Personengruppentheorie derselben Personengruppe gehören jeweils die Mehrheit der Anteile am Besitz- & Betriebs-UN
- BAS Begriffe Beteiligungsidentität an Besitz- & Betriebs-UN sind dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt
- BAS Begriffe Beherrschungsidentität die Personen, die das Besitz-UN beherrschen sind in der Lage auch im BetriebsUN ihren Willen durchzusetzen & umgekehrt
- BAS unentgeltliche / teilentgeltlich Überlassung der wesentl Betriebsgrundlage Folge im Besitz-UN unentgeltliche Überlassung: mit dem WG zusammenhängeden Aufwendunge sind nur zu 60% abziehbar, § 3c II EStG teilentgeltiche Überlassung: Aufwendungen sind entsprechend der Quote der Entgeltlichkeit voll abziehbar, für den unentgeltlichen Teil gem § 3c II EStG nur zu 60%
- BAS unechte BAS Begründung durch Kauf WG; GmbH-Beteiligung bisher PV Bewertung Einlage Beteiligung: § 6 I Nr. 5 Satz 1 Buchstab b EStG: Einlage mit ursprüngl. AK
- BAS Besonderheiten BesitzUN = PersG notwendiges BV (GHV): vermietetes AV notwendiges SBV II : Beteiligung an BetriebsUN (dient dem Gesell unmittelbar zur Stärkung u Begründung der Beteiligung an der PersG) sofern PersG noch andere Tätigkeit hat, zB § 18, Abfärbetheorie § 15 III Nr. 1 EStG
- BAS Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung (MUBAS) Voraussetzungen sachliche Verflechtung personelle Verflechtung 2 Personengesellschaften (SchwesterPersG, nicht doppelstöckige PersG) entgeltliche Überlassung (!)
- BAS Rechtsprechung zu MUBAS: Vermietung an freiberuflich tätige PersG nicht MUBAS, da hier nicht versucht wird durch organisatorische Aufteilung des Vermögens der Gewerbesteuer zu entgehen (denn es liegt keine GewSt-pflicht vor)
- Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, weil iRd Betriebsveräußerung betriebl Kredit vorzeitig abgelöst wird = Veräußerungskosten, wenn Veräußerungserlös zur Tilgung der Schulden ausreicht H 16 XII (Vorfälligkeitsentschädigung) EStH
- wiederkehrende Zahlungen 1. Kaufpreisraten = Stundung des Kaufpreises im Interesse des Erwerbers 2. Wiederkehrende Bezügen = Geld- und/oder Sachleistungen, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren aufgrund: einheitl. Entschlusses oder einheitl. Rechtsgrunds mehrmals hintereinander gewährt werden ohne Kaufpreisraten zu sein vgl R 22.1 I EStR
- Definition der Rente (im ErtragStR) Leistungen in Geld od vertretbaren Sachen aufgrund eines besonderen Verpflichtungsgrunds, die regelmäßig wiederkehren in gleichmäßiger Höhe - auf Lebenszeit einer Person oder - zeitl befristet mit einem Wagnis verbunden sind der Versorgung dienen H 22.3 (Begriff der Leibrente) EStH
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- Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge Besteuerungswahlrecht gem R 16 XI EStR Sofortversteuerung: Ermittlung Veräußerungsgewinn § 16 EStG mit Barwert der Rente Besteuerung Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelb bb EStG bei Zufluss Zuflussbesteuerung: aufteilung der Rente in: Kapitalanteil: ab Zeitpunkt indem Kapanteil > Summe (KapKto & Veräußerungskosten) entsteht daraus Gewinn ; fortlaufend zu verrechnen (=erfolgsneutrale Kapitalumschichtung des Kapitalanteils bis zur Höhe ...) Zinsanteil : nachträgliche BE § 24 Nr. 2 iVm § 15 EStG nach Beendigung erfolgsneutrale KapUmschichtung liegen insg nachträgliche BE vor
- Betriebsveräußerung gg. wiederkehrende Leistungen (im Austausch mit einer Gegenleistung) Rechtsfolgen beim Erwerber - AK iHd Barwerts der Rente - Rentenverpflichtung ist als betriebliche Schuld zu passivieren - lfd. Rentenzahlungen = Aufwand ; Verminderung Barwert (Diff. 01.01. & 31.12.) = Ertrag --> im Saldo nur Zinsanteil gewinnmindernd
- Betriebsveräußerung gg. wiederkehrende Leistungen (Leibrente) & festes Entgelt weiterhin Wahlrecht bei Zuflussbesteuerung: wenn: - Barpreis > KapKto + Veräu.kosten = Sofortbesteuerung § 16 EStG, dabei FB § 16 IV EStG nur unter Berücksichtigung Barwert der Leibrente (vgl. H 16 XI (Freibetrag) EStH) - Barpreis < KapKto + Veräu.kosten = Restbetrag ist Volumen für stfreie Kapumschichtung
- Betriebsveräußerung gg wiederkehrende Leistungen Veräußerung gg Kaufpreisraten H 16 XI (Ratenzahlung) EStH Wahlrecht, wenn : - Rate = Versorgung UND - Zahlung mehr als 10 Jahre bei Sofortversteuerung: Zinsanteil der KP-Rate = § 20 I Nr. 7 (nicht § 22)