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Internes und externes Rechnungswesen (Fach) / 1. Einführung in die Bilanzierung (Lektion)

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Diese Lektion wurde von SarahMeissner erstellt.

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  • Handelsbilanz - Die durch §242 Abs.1 HGB vorgeschriebene Bilanz, die ein Kaufmann bei Beginn seines Handelsgewerbes (Eröffnungsbilanz) und jeweils am Ende des Geschäftsjahres (Schlussbilanz) aufzustellen hat - Veröffentlichung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses richtet sich an verschiedene Interessentengruppen
  • Steuerbilanz - eine unter Berücksichtigung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften aus der Handelsbilanz abgeleitete Vermögensübersicht - elektronische Übermittlung als E-Bilanz in einer vorgeschriebenen Gliederung (Taxonomie) - dient u. a. als Grundlage zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer - Adressat der Steuerbilanz: extern Finanzamt, intern Inhaber/Gesellschafte
  • Buchführungspflicht - das Führen einer Buchhaltung und die Erstellung einer Bilanz am Jahresende sind gesetzlich vorgeschrieben - Handelsrecht: Für das Handelsrecht ist das Handelsgesetzbuch (HGB) ausschlaggebend             -§238 HGB: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen …“             - Ausnahmen sind in §241a HGB geregelt - Steuerrecht: Von besonderer Bedeutung sind hier das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Abgabenordnung (AO) - die Buchführungspflichten werden durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ausgestaltet, die zum Teil im HGB gesetzlich kodifiziert sind, zum Teil Ermessensspielräume lassen
  • Buchführungspflicht und Befreiung von der Buchführungspflicht - das Führen einer Buchhaltung und die Erstellung einer Bilanz am Jahresende sind gesetzlich vorgeschrieben - Handelsrecht: Für das Handelsrecht ist das Handelsgesetzbuch (HGB) ausschlaggebend             -§238 HGB: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen …“             - Ausnahmen sind in §241a HGB geregelt - Steuerrecht: Von besonderer Bedeutung sind hier das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Abgabenordnung (AO) - die Buchführungspflichten werden durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ausgestaltet, die zum Teil im HGB gesetzlich kodifiziert sind, zum Teil Ermessensspielräume lassen Befreiung von der Buchführungspflicht - Gemäß §4 Abs. 3 EStG müssen bestimmte Gruppen wegen ihrer fehlenden Kaufmannseigenschaft keine Bücher führen - diese ermitteln stattdessen anhand einer geordneten Belegablage ihren Jahresgewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung(EÜR
  • Buchführungspflicht und Befreiung von der Buchführungspflicht und Buchführungspflicht nach Steuerrecht - das Führen einer Buchhaltung und die Erstellung einer Bilanz am Jahresende sind gesetzlich vorgeschrieben - Handelsrecht: Für das Handelsrecht ist das Handelsgesetzbuch (HGB) ausschlaggebend             -§238 HGB: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen …“             - Ausnahmen sind in §241a HGB geregelt - Steuerrecht: Von besonderer Bedeutung sind hier das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Abgabenordnung (AO) - die Buchführungspflichten werden durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ausgestaltet, die zum Teil im HGB gesetzlich kodifiziert sind, zum Teil Ermessensspielräume lassen Befreiung von der Buchführungspflicht - Gemäß §4 Abs. 3 EStG müssen bestimmte Gruppen wegen ihrer fehlenden Kaufmannseigenschaft keine Bücher führen - diese ermitteln stattdessen anhand einer geordneten Belegablage ihren Jahresgewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung(EÜR) Buchführungspflicht nach Steuerrecht - Buchführungs-und Aufzeichnungspflicht für steuerliche Zwecke ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) - kann in derivative und originäre Buchführungspflicht unterschieden werden - derivative Buchführungspflicht nach §140 AO: - Verpflichtungen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, sind auch für die Besteuerung zu erfüllen - originäre Buchführungspflicht -Buchführungspflicht nach §141 AO -Aufzeichnungspflicht nach §§143, 144 AO
  • Inventur und Inventar - Bestandsmäßige Aufnahme der vorhandenen Vermögenswerte und Schulden erfolgt durch Inventur - Ergebnisse des Inventars sind maßgeblich für das in der Bilanz anzusetzende Mengengerüst - §240 Abs. 1 HGB verpflichtet den Kaufmann zur Aufstellung eines Inventars - Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Angabe der Werte bei bestimmten Anlässen - §240 Abs. 2 HGB schreibt die Inventarerstellung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres vor (Stichtagsinventur) 
  • Betriebsvermögen - Aufnahme von Vermögensgegenständen, an denen der Kaufmann wirtschaftliches Eigentum hat - für die Zurechnung maßgebend ist insbesondere der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und der Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt (§§39 ff. AO) - es sind nur die Vermögenswerte und Schulden zu inventarisieren, die zum Betriebsvermögen des Kaufmanns gehören
  • Betriebsvermögen - Aufnahme von Vermögensgegenständen, an denen der Kaufmann wirtschaftliches Eigentum hat - für die Zurechnung maßgebend ist insbesondere der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und der Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt (§§39 ff. AO) - es sind nur die Vermögenswerte und Schulden zu inventarisieren, die zum Betriebsvermögen des Kaufmanns gehören
  • Inventur Definition: Mengen-und wertmäßige Erfassung von Vermögen und Schulden durch körperliche Bestandsaufnahme (Zählen, Messen, Wiegen) oder in Form der Belegoder Buchinventur (z.B. Bankkontoauszüge Inventurmethoden: - Vollständige körperliche Bestandaufnahme - Stichprobeninventur (Ermittlung des Bestanden mit mathematisch.statistischer Methoden) - Gruppeninventur (Bestandaufnahme wird in Gruppen zusammengefasst und mit durchschnittl. Wert angesetzt) - Festwertverfahren (Inventaransatz mit einer gleichbleibenden Menge und gleichbleibenden Wert; Voraussetzung: regelmäiger Ersatz der Güter) Zeitpunkt der Inventur: - Stichtagsinventur (Durchführung der Inventur nur am Stichtag) - ausgeweitete Stichtagsinventur (Durchführung in einem engen Zeitraum um den Stichtag herum ~10 Tage davor/danach) - vor- oder nachgelagerte Inventur (bis zu 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Stichtag) - permanente Inventur (Durchführung verteilt über das ganze Jahr, Bestände müssen einmal im Jahr körperlich erfasst werden; jeder Zu- und Abgang is einzeln zu erfassen)
  • Anwendbarkeit Inventurverfahren Unbewegliches und bewegliches Anlagevermögen -> Stichtagsinventur -> Führungeineslaufenden,detailliertenBestandsverzeichnisses(Anlagekartei) Vorratsvermögen-> Stichtagsinventur,ausgeweiteteStichtagsinventur -> zeitverschobene Inventur (nicht anwendbar auf: Bestände mit unkontrolliertem Abgang (z. B. Schwund, Verdunsten), besonders wertvolle Gegenstände) -> permanente Inventur(Lagerbuchführung, einmal jährlich körperlich Erfassung, Inventurprotokoll, Berichtigung bei Inventurdifferenzen; nicht anwendbar auf: s.o Sonstige Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten -> körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag (insbesondere bei Kassenbeständen, Wechseln, Schecks, Wertpapieren) -> Saldenbestätigungen, Auszüge usw. (bei Forderungen, Verbindlichkeiten, Guthaben, Wertpapieren im Depot
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  • Bilanzgliederung -> Gliederungsvorschriften: - dienen dem Grundsatz der Bilanzklarheit - allgemeingültige Vorschriften enthält§247HGB: - Anlage-/Umlaufvermögen - Eigenkapital -Schulden -Rechnungsabgrenzungsposten   -diese sind gesondert auszuweisen und hinreichend zu gliedern ! Geltung für alle Kaufleute Einzelkaufleute und Personengesellschaften greifen i.d.R. auf die Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften zurück die Gliederungsschemata gemäß §266 HGB und 275 HGB gehören nach herrschender Meinung zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung und somit auch von NichtKapitalgesellschaften anzuwenden -> Mindestanforderungensindim§265Abs.5HGBkodifiziert
  • Bilanzgliederung der Aktiva A. Anlagevermögen |. Immaterielle Vermögensgegenstände    1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte   2. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten   3. Gecshäfts- und Firmenwert   4. Geleistete Anzahlungen ||. Sachanlagen    1.Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten inkl. Bauten auf fremden Grundstücken    2.Technische Anlagen und Maschinen    3.Andere Anlagen, Betriebs-und Geschäftsausstattungen    4.Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau|||. Finanzanlagen    1.Anteile an verbundenen Unternehmen    2.Ausleihungen an verbundenen Unternehmen    3.Beteiligungen    4.Ausleihungen an Unternehmen,mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht   5.Wertpapiere des Anlagevermögens    6.Sonstige Ausleihungen B. Umlaufvermögen |. Vorräte    1.Roh-Hilfs-und Betriebsstoffe    2.Unfertige Erzeugnisse,unfertige Leistungen    3.Fertige Erzeugnisse und Waren    4.Geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände    1.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen    2.Forderungen gegen verbundene Unternehmen    3.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht   4.Sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere:    1.Anteile an verbundenen Unternehmen    2.Sonstige Wertpapiere IV.Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuer E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
  • Bilanzgliederung der Passiva A.Eigenkapital I.Gezeichnetes Kapital II.Kapitalrücklage III.Gewinnrücklage    1.Gesetzliche Rücklage    2.Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen   3.Satzungsmäßige Rücklagen    4.Andere Gewinnrücklagen IV. Gewinnvortrag/ Verlustvortrag V. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag B. Rückstellungen    1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen    2.Steuerrückstellungen    3.Sonstige Rückstellungen C.Verbindlichkeiten    1.Anleihen, davon konvertibel    2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten    3.Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen    4.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen    5.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel    6.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen    7.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht   8.Sonstige Verbindlichkeiten -> Davonaus Steuern -> Davon im Rahmen der sozialen Sicherheit D. Rechnungsabgrenzungsposten E. Passive latente Steuern