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BGB AT (Fach) / AT (Lektion)

AT

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  • Rechtsgeschäft Eine Handlung, die auf die Herbeiführung eines spez. Erfolgs gerichtet ist. 
  • Einseitige Rechtsgeschäfte Für die Herbeiführung des rechtl. erfolges reicht die WE eines einzelnen aus. Man unterscheidet dennoch zwischen Empfangbeddürftigen Einseitigen WE  (Kündigung) und nicht empfangsbed. (Testament) 
  • Elemente Einer Willenserklärung Objektive (äußere TBS) Verhalten, das aus sicht eines objektiven Betrachters als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten RF gerichteten Willens darstellt. .. Erklärungs tbs ...  auch konkludentes Verhlaten möglich. Orientierung an Sitten Bräuche EZF Subjektive TBS  Handlungwille ( Bewusstsein zu Handeln) Fehlt beim schlafen z.b.  Erklärungswille ( Bewusstsein rechtl. erhebl. zu handen) Wenn fehlt: subj theo (we -) obj( +), vermittelnde theorie: Verkehrs erforderliche Sorgfalt? Kann man das verhalten zurechnen?  Geschäftswille ( Wille genau diese RF herbeizuführen) Wenn fehlt: Anfechtung 119 analog
  • Empfangsbedürftige WE Abgabe: wenn der Erklärendes alles seinerseits erforderliche getan hat, damit die Erklärung den Adressaten erreichen kann. .. Also WISSEND UND WILLENTLICH auf den weg Ohne weiteres zutun unter normalen umstnden zum Empfänger kommen kann 
  • Zugang einer WE unter answesenden Nicht ausdrücklich im gesetz , gem. 147 I 2 auch telefon.  IdR dann, wenn der Empfänger sie vernehmen kann. Der Empfänger muss in der Lage sein,  die Erklärung richtig zu erfassen.  Versteht der Empfänger sie nicht, dann ist sie nicht zugegangen --> Risiko des Erklärenden  Jedoch, Ausnahme, nach der Vernehmungstheroie, wenn für den Erklärenden kein Anlass besteht zu zweifeln, dass der Empfänger seine worte nicht vernommen hat.  Erklärung durch boten: dann wenn der Bote sie übermittelt. Empfangsbote, wenn abgegeben, sonst wenn damit rechen wenn in unterschiedl. Räumen. 
  • Ergänzende Vertragsauslegung Lücke im Vertrag  Planwidirkeit dieser  Keine Interessegerechte dispotive Lösung  Ermittlung des Hypothetischen Parteiwillens 
  • 151 S. 1 BGB Zugang der Annahme ist entbehrlich. Nicht die Annahme selbst. 
  • Wucher 138 II BGB 1. Anwendbarkeit: Nur auf REchtsgeschäfte, das heißt Verpflichtung & Verfügungsgeschäft und nur auf Austauschverträge, also keine Bürgschaft etc. ( dann Sittenwidrigk. möglich)   2. Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ( z.b. Doppelter Preis)  3. Ausbeutung einer Schwächesituation. Ausbeuten: Kenntnis von einem Missverhältnbis notwendig, und sich die Schwächesituation bewusst zu nutze Machen. Grobe Fahrlässigkeit genügt hierfür auch!! ALSO DOPPELTER VORSATZ NOTWENDIG 4. RF: Gesamtnichtig, 817 s. 2 Beachten bei Rückforderung. 
  • Sittenwidirgkeit 138 I: Wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und Recht denkenden widerspricht. Subsidär zu 134 1. Anwendbarkeit: Grundsätzich alle RG, Sachenrechtl. Minimalkonsenz jedoch beachten.. !  2. Sittenverstoß a) Nach inhalt des RG ( keine Kenntnis erfoderlich b) Nach Gesamtcharackter: Inhalt, Zweck Zstuandekommen.. Hierfür Kenntnis/ grobe Fahrlässigkeit , Kenntnis der UMSTÄNDE  RF Nichtig  Fallgruppen: Wucherähnl. Geschäft: extremes Missverhältnis & verwerfl. Gesinnung: Bürgschaft naher Familienangehörigen  Wucher Darlehen, 817 S. 2: Das Gelesitete darf nicht zurück gefordert werden. Was geleistet? Überlassung auf ZEIT! Also, nicht das Kapital an sich sonder nur Rückgabe vor Ende. 
  • Geheimer Vorbehalt 116 BGB  Erklärende Wollte BEWUSST das Erklärte nicht < abgrenzung Irrtum 
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  • Scheingeschäft 117 BGB, Nichtigkeit des zum schein erklärten, das verdeckte RG wird wirksam, solange Formerfordernisse inegehlaten sind .. insbes. bei Immobilien 
  • 118 Scherzerklärung Red Bull verleiht flügel,  RF: Nichtigkeit  SE nach 122 möglich, wenn Empfänger (OHNE Fahrl) auf Erklärung vertraut hat. 
  • Irrtumsanfechtung 1. Anwendbarkeit der 119 ff.: Grunds. auf alle RG, auch dingl. aber sachenrechtl. mimimalkonsens  2. Art des Irrtums:  a) Erklärungsirrtum: 119 I Alt.2: Erklärungszeichen sind nicht die gewollten ( versprechen b) Inhaltsirrtum: 119 Alt. 1; Erklärungszeichen sind die gewollten, aber Bedeutung anders als gewollt.  c) Übermittlungsirrtum 120  d) Eigenschaftsirrtum: 119 II: Alle wertbildenden Faktoren, abgesehen vom Wert selbst. 
  • SE bei Anfechtung 1. Anwendbarkeit  2. Anfechtung 3. Kein Ausschluss, nach 122 II und 254 ( auch wenn schuldlos)  3. Umfang: Negatives interesse (vertragskosten, bereits erbrachte Leistungen.. ) Grenze Postives interesse. Maximal: Vertragsgewinn.  Bei verschulden 280 I, 241 II, 311 II