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Privatrecht (Fach) / Wichtige Juristische Personen (Lektion)
lulu
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- Nenne 3 Wichtige juristische Personen 1. Kapitalgesellschaften 2. Vereine 3. Privatstiftungen
- Kapitalgesellschaft und 2 Gesellschaften a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) b) Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. - Seinen Geschäftsanteil kann der Gesellschafter grundsätzlich frei übertragen - Eine GmbH kann von einer oder meheren Personen errichtet werden und bedarf zu ihrer Entstehung einen Eintrag ins Firmenbuch. - Stammkapital muss mind. 35.000Euro betragen -> bei Inanspruchnehmen der Gründungsprivilegien nur mind. 10.000Euro
- Aktiengesellschaft (AG) - Aktionäre sind mit ihren Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital an der Gesellschaft beteiligt und können nur in höhe der Einlagen haften, sprich sie können höchstens das in Aktien investierte Kapital verlieren. - Auf eine AG kann durch eine oder mehreren Personen errichtet werden und muss bei der Entstehung ins Firmenbuch eingetragen werden. - Grundkapital = mind. 70.000Euro.
- Was ist ein Verein - Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen Zwecks - Ein ideller Zweck ist wenn der Verein auf Gewinnerziehlung gerichtet ist - Ein Verein wird durch Vereinbarung der Statuten errichtet
- Was sind Privatstiftungen - Eine Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet und entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. - Sie kann unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet werden - Ihr Vermögen im Wert von mind. 70.000Euro gewidmet werden. - Stiftungen haben keine Mitglieder, sondern nur Organe und Stinatäre
- Was sind Personengesellschaften und nenne 2 Beispiele Die moisten Personengesellschaften sind rechtsfähig, wie etwa die OG und die KG. Offene Gesellschaft OG - Ist eine Gesellschaft zum Betrieb eines Unternehmens, bei dem mind. 2 Gesellschafter beteiligt sind. Kommanditgesellschaft KG - Ist dagegen eine Gesellschaft, be idem die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist.
- Rechtsobjekte - Rechtsobjekte sind Sachen. - Alles was zum Gebrauch der Menschen dient sind im rechtlichen Sinn Sachen.
- Was sind Subjektive Rechte Subjektive Rechte - Darunter versteht man die dem einzelnen Rechtssubjekt vom objektiven Recht eingeräumten Befugnisse, die vom Berechtigten unter Zuhilfenahme staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden können.
- 2 Arten der subjektiven Rechte Absolute Rechte - Absolute Rechte wirken gegenüber Jedermann. - Absolute Rechte = singliche Rechte, Immaterialgüterrechte, Leben, Freiheit, … - Jeder darf die Respektierung seines Rechtes verlangen Relative Rechte Relative Rechte können nur gegenüber bestimmten Personen ausgeübt werden. Zb. Vertragspartner, einem Schädiger, Familienmitglied
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- 3 Arten von absoluten Rechten 1. Dingliche Rechte Das umfänglichste dingliche Recht ist das Eigentum Wichtigeste Komponenten: - Eine Sache zu gebrauchen - Früchte aus einer Sache zu ziehen. Zb. Zu vermieten - Eine Sache in ihrem Wesen zu verändern - Die Sache zu veräusern Zu den beschränkten Dinglichen Rechten gehören der Fruchtgenuss, das Pfandrecht, die Dienstbarkeiten 2. Immaterialgüterrechte - Pfandrecht (technische Erfindungen,..) - Geschmacks/Musterrecht (Design) - Markenrecht (unterscheidungsfähige Zeichen) - Urheberrecht (Computerprogramme) 3. Persönlichkeitsrechte - Recht auf körperliche Unversehrenheit - Recht auf Ehre - Recht auf Privatsphähre
- Anspruch, Forderung, Schuldverhältnis Buch 26. Bis 28
- Verbriefung von Rechten (2) 1.WertpapiereVerbrieft werden können verschiedenste Rechte zb.: - Forderung auf eine Geldleistung (Scheck, Wechsel,..) - Ansprüche auf Herausgeben von Waren (Lagerschein)- Mitgliedschaftsrechte (zb. Aktie) 2. Geld - Auch Bargeld ist ein ganz besonderen Inhaberpapier - Im Wirtschaftsleben wird Bargeld durch Buchgeld ersetzt - (bitcoins sind zb. Virtuelle Währungen und nur ein Guthaben)
- Verjährung von Rechten Im Interesse der Herstellung des Rechtsfrieden, sieht das Gesetz vor, dass man meisten subjektiven Rechte nur eine gewisse Zeit lang geltend machen kann. Ist die Frist abgelaufen und das Recht ist nicht geltend gemacht worden, verliert man das Recht zur Geltendmachung. Es gibt eine allgemeine, lange Verjährungsfrist von 30Jahren und eine kurze von 3 Jahren.
- echtsgeschäfte Grundlagen Grundbegriffe: Das Privatrecht ist durch das Prinzip der Privatautonmie gekennzeichnet. = also die Möglichkeit jedes einzelnen, seine Rechtsbeziehung nach einen vorstellungen und wünschen zu regeln. Das Mittel zur Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse ist = das Rechtsgeschäft Es besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen. Eine Willenserklärung setzt Rechtsfolgewillen voraus (Bindungswillen, Geschäftswillen)
- Arten von Rechtsgeschäften Einseitiges Rechtsgeschâft:Zwei oder mehrseitige: Entgeltliche Rechtsgeschäfte Unentgeltliche Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäfte Verfügungsgeschäfte
- Einseitiges Rechtsgeschäft Einseitige Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjekts zustande zb Testament
- Zwei oder mehrseitige: Bedürfen zweier oder mehrerer übereinstimmender Willenserklärungen. Zb Verträge
- Entgeltliche Rechtsgeschäfte Entgeldlich heisst nur = gegen Geld Wir die eine Leistung wegen der Gegenleistung willen erbracht. Zb. Kaufvertrag, Tauschvertrag
- Unentgeltliche Rechtsgeschäfte Erfolgt ohne Gegenleistung zb. Schenkung
- Verpflichtungsgeschäfte Begründen Pflichten, die erst in der Folge erfüllt werden müssen. Sie sind auf eine künftig vorzunehmende Leistung gerichtet. Zb Kauf, Tausch, Werkvertrag, Dienstvertrag
- Verfügungsgeschäfte Wirken unmittelbar auf bereits bestehendes Recht ein. (zb. Ùbertragung des Eigentums an einer Sache)
- Verpflichtungsgeschäfte Begründen Pflichten, die erst in der Folge erfüllt werden müssen. Sie sind auf eine künftig vorzunehmende Leistung gerichtet. Zb Kauf, Tausch, Werkvertrag, Dienstvertrag
- 4 Arten von Willenserklärungen Empfangsbedürftige Willenserklârung Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung Ausdrückliche Willenserklärung Schlüssige Willenserklärungen
- Empfangsbedürftige Willenserklârung Die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig. Dh müssen zu ihrer Wirksamkeit dem Angesprochenen zugegangen sein. (Beispiel Email ist zugegangen, wenn vom Empfänger kontrollierter Speicherort abrufbar ist.)
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung sie müssen niemanden zugehen, um wirksam zu sein. Z.b. Letzte Verfügung. (er muss sie nicht an weiter Personen veröffentlichen, sondern kann die letzte Verfügung bei sich in einem Tresor aufbewahren)
- Ausdrückliche Willenserklärung Eine ausdrückliche Willenserklärung læsst in Worten, Zeichen erkennen was gemeint ist. Das kann schriftlich, mündlich, durch Bewegung geschehen. (zb. ‘Jetzt kostenpflichtig Bestellen” anklicken)
- Schlüssige Willenserklärungen erfolgen dagegen durch Handlungen, wo es keinen Grund gibt daran zu zweifeln.