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Privatrecht (Fach) / Privatrecht 4 (Lektion)

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  • Juristische Personen des Öffentlichen Rechts Bund, Länder, Gemeinden,
  • Enstehen juristischer Personen J.P. des öffentlichen Rechts werden durch einen gesetzlichen oder behördlichen Gründungsakt ins Leben gerufen.
  • Juristische Personen des Privatrechts Juristische Personen des Privatrechts beruhen auf einem Rechtsgeschäft des Gründers. Man spricht von der Errichtung der juristischen Person. 
  • Wer ist Rechtssubjekt und welche 2 Personen unterscheidet man? Rechtssubjekt (Person) ist, wer Rechtsfähigkeit besitzt und selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dabei unterscheidet das Privatrecht zwischen - natürlichen - juristischen Personen
  • Welche 2 Unterscheidet man von der Rechtsfähigkeit? Von der Rechtsfähigkeit sind die - Entscheidungs und Handlungsfähigkeit zu unterscheiden. Entscheidungsfähig ist .. (4 Abs2), dies wird im Zweifel bei Volljaehrigkeit vermutet. Handlungsfähigkeit … (4Abs 1)
  • Beginn der Rechtsfähigkeit Beginnt mit der vollendeten Lebendgeburt. = vollendet ist die geburt mit der natürlichen oder künstlichen Trennung des Kindes vom Mutterleib.   ABGB 22 räumt dem naciturus (noch nicht geborenen Kind) bereits Rechtspositionen ein. 
  • Ende der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit dem Tod. Normalerweise geschieht der Beweis des Todes mit der Ausstellung eines Todesscheins. Fehlt der Leichnam, muss das Gericht vom Tot der bestimmten Person überzeugt werden. ⇒ gelingt so ein Beweis nicht, gibt es noch die Möglichkeit des Todeserklärung. Quasi nur eine Vermutung das der Verschollene verstorben ist.
  • Handlungsfähigkeit Kind -> Erwachsener ⇒ Kinder (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr) ⇒ Unmündige Minderjährige (vollendeten 7 bis vollendeten 14. Lebensjahr) ⇒ Mündige Minderjährige (vollendeten 14. Bis vollendeten 18 Lebensjahr) ⇒ Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Soweit ein Minderjähriger nicht selbst handlungsfähig ist, muss sein gesetzlicher Vertreter für ihn handeln. -> Elternteil
  • Allg. Geschäftsfähigkeit Kinder Kinder sind vollkommen geschäftsunfähig. Werden sie dennoch rechtsgeschaeftlich tätig -> nichtig. - Kinder können eine Schenkung annehmen (ohne verpflichtungen wie ein zb Tier) - Rechtsgeschäfte über Gerinfügige Angelegenheiten (Kauf von einem EIs) ABGB 170 Abs 3
  • Allg. Geschäftsfähigkeit Unmündige Minderjährige Unmündige Minderjährige – vollend. 7 bis vollend. 14. Sind beschränkt geschaeftsfähig. Sie können wie Kinder selbstständig: - Schenkung annehmen - Rechtsgeschäfte über Gerinfügige Angelegenheiten (Kauf von einem EIs) ABGB 170 Abs 3 Es muss grundsätzlich ein Gesetzlicher Vertreter Handeln.
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  • Allg. Geschäftsfähigkeit Mündige Minderjährige Mündige Minderjaehrige – vollendeten 14 bis vollendeten 18 LJ Sie sind noch beschränkt Geschaeftsfähig , jedoch erweitert. Sie können selbstständig: - Dienstverträge schliessen. (nicht aber Lehr und Ausbildungsvertr.) - Über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen - Ùber Sachen verfùgen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind.
  • Handlungsfähigkeit Erwachsener Erwachsene Personen sind voll geschäftsfähig und In jeder Hinsicht auch handlungsfähig. Personen die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung nicht Entscheidungsfahig sind, sollen dennoch moeglichst selbstbestimmt am Rechtsverkehr teilnehmen aber mit Unterstützung -> Gesetzlicher Vertreter. Ein Gesetzlicher Vertreter ist: - Ein Vorsorgebevollmächtiger oder - Ein gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter
  • Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung Vorsorgevollmacht ist wenn man im Zustand der Rechtsfähigkeit jemanden anderen die Vollmacht über einen selbst erteilt. Sollte die betroffene Person nicht rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, kann sie immmer noch durch Vereinbarung eine Person bezeichnen. Kann die betroffene Person keinen Erwachsenenverträter wählen, kann sie von nächsten Angehörigen als gesetzlichen Erwachsenenvertreter gebrauch machen.
  • Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung an sich nicht eingeschränkt ABGB 242 Abs 1. Nimmt aber eine nicht entscheidungsfähige Person eine Rechtshandlung vor, so ist diese nichtig. Fällt diese Rechtshandlung jedoch in den Wirkungskreis eines Vorsorgebevollmächtigen, so ist diese bis zur Genehmigung des Vertreters schwebend unwirksam 865 ABS 3 ABGB
  • Handeln durch Organe Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist schon durch ihre Enstehung gegeben, sie sind aber noch nicht handlungsfähig. Unbedingt notwendig ist ein Geschäftsführungs und Vertretungsorgan dass die erforderlichen Entscheidungen trifft. Ausserdem haben juristische Personen ein Kontrollorgan.