9

Privatrecht (Fach) / Privatrecht 3 Rechtssubjekte (Lektion)

Rechtsfähigkeit Handlungf.

Diese Lektion wurde von jesseberharter erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Rechtssubjekt erklären Rechtssubjekt (Person) ist, wer Rechtsfähigkeit besitzt und selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dabei unterscheidet das Privatrecht zwischen - natürlichen - juristischen Personen
  • Unterscheide 2 Fälle von der Rechtsfähigkeit Von der Rechtsfähigkeit sind die - Entscheidungs und Handlungsfähigkeit zu unterscheiden. Entscheidungsfähig ist .. (4 Abs2), dies wird im Zweifel bei Volljaehrigkeit vermutet. - Handlungsfähigkeit … (4Abs 1)
  • Beginn der Rechtsfähigkeit Beginnt mit der vollendeten Lebendgeburt. = vollendet ist die geburt mit der natürlichen oder künstlichen Trennung des Kindes vom Mutterleib.   ABGB 22 räumt dem naciturus (noch nicht geborenen Kind) bereits Rechtspositionen ein. 
  • Ende der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit dem Tod. Normalerweise geschieht der Beweis des Todes mit der Ausstellung eines Todesscheins. Fehlt der Leichnam, muss das Gericht vom Tot der bestimmten Person überzeugt werden. ⇒ gelingt so ein Beweis nicht, gibt es noch die Möglichkeit des Todeserklärung. Quasi nur eine Vermutung das der Verschollene verstorben ist.
  • Handlungsfähigkeit Minderjähriger ⇒ Kinder (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr) ⇒ Unmündige Minderjährige (vollendeten 7 bis vollendeten 14. Lebensjahr) ⇒ Mündige Minderjährige (vollendeten 14. Bis vollendeten 18 Lebensjahr) ⇒ Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Soweit ein Minderjähriger nicht selbst handlungsfähig ist, muss sein gesetzlicher Vertreter für ihn handeln. -> Elternteil
  • Die Allgemeine Geschäftsfähigkeit von Kindern Kinder (865 Abs 4) bis vollendeten 7. LJ Kinder sind vollkommen geschäftsunfähig. Werden sie dennoch rechtsgeschaeftlich tätig -> nichtig. - Kinder können eine Schenkung annehmen (ohne verpflichtungen wie ein zb Tier) - Rechtsgeschäfte über Gerinfügige Angelegenheiten (Kauf von einem EIs) ABGB 170 Abs 3
  • Die Allgemeine Geschäftsfähigkeit von unmündigen Minderjährigen Unmündige Minderjährige – vollend. 7 bis vollend. 14.  Sind beschränkt geschaeftsfähig. Sie können wie Kinder selbstständig:-       Schenkung annehmen - Rechtsgeschäfte über Gerinfügige Angelegenheiten (Kauf von einem EIs) ABGB 170 Abs 3 Es muss grundsätzlich ein Gesetzlicher Vertreter Handeln.
  • Die Allgemeine Geschäftsfähigkeit von mündigen Minderjährigen Mündige Minderjaehrige – vollendeten 14 bis vollendeten 18 LJ  Sie sind noch beschränkt Geschaeftsfähig , jedoch erweitert.Sie können selbstständig: -       Dienstverträge schliessen.  (nicht aber Lehr und Ausbildungsvertr.) -       Über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen -       Ùber Sachen verfùgen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind. 
  • Handlungsfähigkeit Erwachsener Erwachsene Personen sind voll geschäftsfähig und In jeder Hinsicht auch handlungsfähig. Personen die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung nicht Entscheidungsfahig sind, sollen dennoch moeglichst selbstbestimmt am Rechtsverkehr teilnehmen aber mit Unterstützung -> Gesetzlicher Vertreter. Ein Gesetzlicher Vertreter ist: - Ein Vorsorgebevollmächtiger oder - Ein gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter
Anzeige