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Privatrecht (Fach) / Privatrecht 1 (Lektion)

blabal

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  • Objektives Recht Unter Recht im objektivem Sinn versteht man in der Rechtsgesellschaft verblindliche Ordnung. Objektives Recht = Rechtsordnung selbst Das Privatrecht ist nur ein Teil des obj. Rechts
  • Subjektives Recht Unter Subjektives Recht versteht man die Befugnis eines Einzelnen das Objektive Recht durch Ausrufung staatlicher Organe durchzusetzen.
  • Objektives Recht Rechtsgebiete und was sind Rechtsgebiete Rechtsgebiete sind Teilbereiche des obj. Recht - Verfassungsrecht-Strafrecht- Bürgerliches Recht
  • Öffentliches Recht Es tritt die Ausübung (zb. Kauf eines Grundstücks) mit hoheitlicher Gewalt auf
  • Privatrecht Wenn ein Privater ein (zb Grundstück) kauft. zb. die Gemeinde als Privater
  • Materielles Recht regelt das menschliche Zusammenleben unter welchen Umständen jemand bestraft wird, auf welche Leistung jemand Anspruch hat, ...
  • Formelles Recht Formelles Recht regelt die Rechtsdurchsetzung. es normiert: welche Behörde in welchem Verfahren das materielle Recht zu vollziehen hat Die Funktion des formellen Recht ist also die Verwirklichung des materiellen Rechts. (Insofern kann von einer dienenden Funktion gesprochen werden. Das formelle Recht ist stets öffentlich)
  • Aufgabe des Privatrechts ausgleichende Gerechtigkeit
  • Privatautonomie Das Privatrecht räumt den Rechtssubjekten die Möglichkeit ein, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Privatautonomie = Gestaltungsfreiheit zb. Vertragsfreiheit, Eheschließungsfreiheit
  • Zwingendes Recht (ius cognes) kann durch Parteienvereinbarung ausser Kraft (abbedungen) gesetzt werden. zb. Ein Vertrag der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt - ist in den meisten Fállen ->nichtig. 
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  • 2 Arten von zwingendem Recht Absolut zwingendes Recht: erlaubt keinerlei Abweichung (eher selten im Privatrecht) Relativ zwingendes Recht: lässt für eine Partei günstigere Regelungen zu. (Beispiel Buch s.4)
  • Dispositives Recht lässt eine abweichende Privatautonome Rechtsgestaltung zu. 3 Funktionen des Dispositiven Rechts: - Ergängzung unvollständiger Verträge- Hilfe bei der Vertragsauslegung- Richtigkeitsgewähr
  • Einteilung des Privatrechts Allgemeines Recht   (Zivilrecht, ius civile, Bügerliches)Das Allg. Privatrecht regelt Rechtsverhältnisse die für jeden Bürger bedeutsam sind Sonderprivatrechte (MRG, WEG, GmbhR..)Vorschiften für bestimmte Personenkreise/Sachbegriffe) Von Allgemeinen Rechten spricht man dann wenn sie im ABGB zu finden sind. Von Sonderprivatrechten wenn sie in Sondergesetzen zu finden sind.
  • Einteilung des Allg. Privatrechts in weitere Teilgebiete (I) Institutionensystem ihm folgen das ABGB und der code civil 1804 geht auf den römischen Juristen Gaius zurück Dieser gliederte den Rechtsstoff in  personae (Personenrecht res (Sachenrecht) actiones (Gemeinschaftliche Bestimmungen)
  • Einteilung des Allg. Privatrechts in weitere Teilgebiete (P) Pandektensystem 5 Teile zu gliedern: ABGB Schuldrecht (AT und BT) Sachenrecht Familienrecht Erbrecht -> Pandektensystem hat sich durchgesetzt -> heutiger Stoff in 5 Teilen gegliedert. 
  • Internationales Privatrecht Beispiel: Eine Schwedin und ein Inonesier wohnen in Griechenland, und wollen sich scheiden lassen. ?Schwedisches oder Indonesisches Gericht? dann kommt das Internationale Privatrecht herangezogen -> es entscheidet nicht in der Sache selbst, sondern nur welche Rechtsordnung anzuwenden ist. 
  • Die wichtigsten Rechtsquellen des Ö Privatrechts (4) (Buch nochmals durchlesen S. 7) ABGB 1811 kundgemacht 1812 in Kraft getreten nach dem code civil das 2. älteste noch in Kraft befindliche Zivilkodifikation Europas Das ABGB wurde in den letzten 200 Jahren wiederholt novelliert.  Privatrechtliche SondergesetzeIm laufe der Zeit wurden weitere Gesetze außerhalb des ABGB's geschaffen Wohnrecht (MRG, WEG) Konsumentenschutzgesetz (KschG) Unternehmugsbuch (UGB) Gesellschaftsrecht (GmbhG) Gewohnheitsrecht Das Entstehen des Gewohnheitsrecht ist eine langandauernde und allg. Übung bestimmter Regeln, die mit vollkommener Überzeugung gelebt wurde, dass die angewandeten Regeln nun Recht seien.  Richterrecht Gerichtsurteile haben in Österreich nicht die Kraft eines Gesetzes