Streinz Buch (Fach) / § 3 Grundlage der Europäischen Union (Lektion)
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III. Grundlage der Europäischen Union
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- EG, EAG EG (ursprünglich EWG) wurde durch EEA von EWGV zu EGV umbenannt; durch LV wurde es zu VAEU. EAG besteht weiterhin selbständig weiter. Durch den EWG-Vertrag wurde die Europäische Gemeinschaft gegründet. Er wurde auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Der Vertrag gehört zu den primären Rechtsquellen innerhalb des Europarechts. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde die Europäische Gemeinschaft mit der bisherigen Europäischen Union zusammengelegt; sie bestehen als ein alleiniges Rechtssubjekt unter dem Namen Europäische Union fort. Den EWG-Vertrag und den ebenfalls 1957 unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) bezeichnet man als die Römischen Verträge.
- Eckdaten der Entwicklung 1951 - EGKS Die Entstehung der Europäischen Union basiert auf dem 1951 geschlossenen und 1952 in Kraft getretenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS - auch als Montanunion bekannt). Der Vertrag der EGKS lief wie geplant nach 50 Jahren im Sommer 2002 aus. 1957 - Römische Verträge Als eigentliche Geburtsstunde der heutigen EU gelten die Römischen Verträge, die am 25. März 1957 unterzeichnet wurden. Die EU feierte am 25. März 2007 unter der damaligen deutschen EU-Ratspräsidentschaft ihren Geburtstag mit einem Informellen Gipfeltreffen in Berlin unter dem Motto "Europa wird 50". Die Römischen Verträge riefen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG - auch als EURATOM bekannt) ins Leben. 1967 - Fusionsvertrag Dieser Vertrag begründete die Europäischen Gemeinschaften (in der Grafik hellblauer Kasten), bestehend aus der EGKS, der EAG und der EWG (gelbe Balken). 1986 - Einheitliche Europäische Akte (EEA) Mit der in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannten EEA wurden die EG-Verträge erstmals reformiert. Unter anderem wurde die Vollendung des europäischen Binnenmarkts zum 31.12.1992 festgeschrieben und die (in Ansätzen seit 1970 existierende) Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) manifestiert. 1992 - Vertrag von Maastricht Mit diesem "Vertrag über die Europäische Union (EUV)" wurde die EU gegründet. Zugleich wurde mit dem "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)" der EWG-Vertrag fortgeschrieben und die EWG durch die EG ersetzt. Beide Verträge wurden 1992 unterzeichnet und traten 1993 in Kraft. Der EUV begründete auch die sogenannten "3 Säulen der EU", (siehe Grafik) nämlich die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZJI - die Abkürzung variiert in verschiedenen Publikationen) . 1998 - Vertrag von Amsterdam Das Ziel auch des politischen Zusammenschlusses wurde bekräftigt und die Bestimmungen insbesondere der GASP wurden verbessert. 2000 - Vertrag von Nizza Der schlecht vorbereitete und höchst komplizierte Vertrag regelt insbesondere die Stimmengewichtung und Abstimmungsmodalitäten der EU. Zugleich markiert der Vertrag die Übernahme der wichtigsten Aufgaben und Strukturen der Westeuropäischen Union (WEU), die allerdings entgegen landläufiger Meinung - wenn auch abgespeckt - als eigenständige Organisation weiterbesteht. 2007 - Vertrag von Lissabon Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 01. Dezember 2009 wurden Arbeitsweise und Strukturen der EU auf eine neue Basis gestellt. Die beiden wichtigsten vertraglichen Grundlagen sind: Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Beide Verträge sind gleichberechtigt und bilden als "die Verträge" die vertragliche Basis der EU. Der EAG-Vertrag läuft unabhängig und unbefristet, aber in möglichst enger Abstimmung mit den EU-Verträgen, weiter. Der WEU-Vertrag endet mit der Auflösung der Westeuropäischen Union im Jahr 2011. Der Vertrag von Lissabon ist der "Dachvertrag" der EU. Insgesamt sind also fünf (ab 2011 vier) Verträge zu berücksichtigen ... Näheres siehe interne Webseite "Der Vertrag von Lissabon"
- EG zu ? etc etc. EWG -> EG EWGV-> EGV durch EEA EAG besteht selbständig weiter 2002 erlischt die EGKS durch Maastricht wurde die EU gegründet; drei säulen: 1. EG+EAG 2. GASP 3. PJZS
- Mit welchem Vertrag wurde die Europäische Union gegründet? Maastricht
- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Union? Beruhen auf den von den Ms abgeschlossenen Gründungsverträgen – haben sich nicht von der völkerrechtlichen Grundlage gelöst – Abschluss solcher völkerrechtlichen Verträge bedarf allgemein einer verfassungsrechtlichen Ermächtigung
- Geltungsbereich EGV Art 299 Abs 1 EGV; damals noch 15 MS; Hoheitsgebiet der MS
- Wer kann MS werden? Jeder europäische Staat kann Mitgliedschaft beantragen – wird dadurch zugleich Mitglied der zwei europ. Gemeinschaften. Durch Amsterdamer Vertrag wurde klargestellt, dass der Beitrittskandidat die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achten muss
- Wer entscheidet über Beitritt? Rat, nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung absolute Mehrheit des EP;-> Vertrag über die Aufnahmebedingungen Beitrittsbedingungen ist die Übergabe der sog. „acquis comunautaire“, dh der Gesamtheit des Gemeinschaftsbestandes (z.Bsp. an polit. Zielsetzungen) und des Gemeinschaftsrechtes (primR, sekR, ungeschriebenes Recht)
- Türkei? Kroatien? Zur Türkei: Komm. negative Stellungnahme abgegeben – Gipfel von Helsinki – Türkei Status eines „Beitrittskandidaten“ Kroatien-Mazedonien haben Beitrittsanträge gestellt – von der EU als potenzielle Kandidaten akzeptiert
- Was gilt, wenn sich HOheitsgebiet verändert (Bsp DDR) Bestehen der Staatsgewalt in einem geographisch abgegrenzten Gebiet. EGV verbindlich – da nach dem Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen ein Staat in seinem jeweiligen territorialen Bestand Vertragspartner ist. Für das aus einem Staatsverband ausscheidende Gebiet gelten die Bestimmungen über die Staatensukzession und die Nachfolge in völkerrechtliche Verträge. Von diesem Grundsatz beweglicher Vertragsgrenzen geht Art. 299 Abs. 1 EGV aus Einbeziehung der ehemaligen DDR durch die Wiedervereinigung; Nach dem Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen dehnte sich mit der Erweiterung des Staatsgebietes der BRD automatisch auch der Anwendungsbereich der EG-Gründungsverträge aus; Verkleinerungen: Sezession Algeriens von Frankreich; Ausscheiden Grönlands aus dem Geltungsbereich des GemR, das allerdings bei Dänemark verblieb
- Austritt Prinzipiell nicht vorgesehen, doch steht dem nichts entgegen, wenn andere MS zustimmen (Wienervertragsrechtskonvention)
- Ausschluss? Auch nicht vorgesehen; Zu berücksichtigen ist, dass Art 7 EUV bei einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung von in Art 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätze ein Suspendierungsverfahren vorsieht. Als abschließende Regelung gedacht, die nat. und jurist. Personen schonen und den Staat insbesondere durch die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung im Rat treffen möchte Völkerrecht besteht Ausschlussmöglichkeit gemäß der clausula rebus sic stantibus bei grundlegenden Änderungen der beim Vertragsschluss gegebenen Umstände oder bei erheblichen Vertragsverletzungen. Denn Art. 48 EUV bestimmt, dass Änderungen der Verträge des Einvernehmens aller Ms bedürfen.
- Spezielle Gebietsteile der MS Zugehörigkeit spezieller Gebietsteile zum räumlichen Geltungsbereich nach allg. völkerrechtlichen Kriterien. GemR gilt in Hoheitsgewässern der Ms wie auf Festland – besitzen Ms Nutzungsrechte außerhalb ihrer Hoheitsbereiche – ebenfalls ans GemR gebunden, insbesondere an die Verpflichtungen aus Art. 10 EGV und Art. 12 EGV; Bedeutsam ist die Geltung der Vorschriften über die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit auf dem Festlandsockel
- Teile von MS mit eigener Rechtspersönlichkeit Vertragspartner der Gründungsverträge ist der Zentralstaat; kann sich nicht durch Verweis auf innerstaatliches Verfassungsrecht seinen gemR Pflichten entziehen. Dies entspricht allgemeiner Regel des Völkerrechts. Wegen Art. 10 EGV sind die Ms verpflichtet GemR auf allen Ebenen der Staatlichkeit wirksam durchzusetzen.
- Unechte exterritoriale Wirkung Bsp.: Antidumpingverordnung (VO 384/96), der Antisubventionsverordnung (VO 2026/97) und des „Neuen handelspolitischen Instruments“(Handelshemmnisverordnung, VO 3286/94) Erstere erlauben als Reaktion auf bestimmte Dumping- oder Subventionsmaßnahmen in Drittstaaten die Festsetzung von Ausgleichszöllen. Letzteres gestattet bei sonstigen unerlaubten Handelspraktiken die Ausübung der Rechte, auf die die EG sich im internationalen Handel auf Grund der Regeln des Völkerrechts oder der allgemein anerkannten Regeln berufen kann. Allein die Einleitung des vorgeschalteten förmlichen Untersuchungsverfahrens hat oft schon disziplinierende Wirkung. Die Einleitung beider Verfahren kann von den betroffenen Wirtschaftszweigen bei der Kommission beantragt werden
- Echte exterritoriale Wirkung Betreffen die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EG haben, wenn deren Verhaltensweisen auf dem Gemeinschaftsmarkt wettbewerbsverzerrende Wirkungen haben. Da auch das GemR grundsätzlich dem im Völkerrecht anerkennten Territorialitätsprinzip unterliegt, wonach die Vornahme von Hoheitsakten auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung regelmäßig auf den räumlichen Geltungsbereich dieser Ordnung begrenzt ist, bedürfen solche Maßnahmen einer besonderen Rechtfertigung. Sie spielen jedoch im Wettbewerb eine große Rolle, da ohne sie jede Wettbewerbspolitik angesichts der gegenwärtigen weltweiten Wirtschaftsverflechtungen in erheblichem Umfang ineffektiv wäre.
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- Fall 1: Ahlström ua / Kommission („Zellstoff“) Hersteller von Zellstoff mit Sitz im Vereinigten Königreich und einigen Drittstaaten hatten internationales Kartell gebildet – Absprachen zu einheitlichen Preisgestaltung getroffen – dadurch über 60% Klage gemäß Art. 230 Abs. 4 EGV ist zulässig. Auch eine ausländische juristische Person ist klageberechtigt, wenn sie Adressatin einer Entscheidung der Kommission ist. Art 81 Auswirkungsprinzip: Es kommt auf den Ort drauf an, an dem das Kartell ausgeführt wird. Würde man den Ort der Bildung des Kartells nehmen, wäre es ein leichtes, den Regelungen der EU zu entfliehen. EuGH legitimiert Bußgeldentscheidungen der Komm. gegenüber den ausländischen Unternehmen mit dem völkerrechtlich Territorialprinzip.Diese Begründung, die nur auf den Erfolgsort und nicht auf die die Wettbewerbsstörung hervorrufende Handlung abstellt, genügt aber nicht, da sie das Problem der Setzung von Hoheitsakten gegenüber im Ausland ansässigen Ausländern übergeht. Das an die Handlung angeknüpfte Auswirkungsprinzip lässt sich völkerrechtlich durchaus rechtfertigen. Grenze des völkerr. Zulässigen – erst bei dem Verbot erreicht Hoheitsakte auf fremden Territorium zu setzen
- Auswikrungsprinzip Das Auswirkungsprinzip ist ein in der Völkerrechtslehre und in der Staatenpraxis nicht unumstrittener Grundsatz, wonach ein Staat berechtigt ist, ein Verhalten außerhalb seines Gebiets zu regeln, wenn dieses Verhalten im Inland Auswirkungen hat.
- zeitlicher Geltungsbereich EGV Nach 23.07.2002 EGKS abgewickelt – Vermögen auf die EG übertragen. EGV und EAGV ausdrücklich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden; gleiches gilt für Unionsvertrag (Art. 51 EUV). Ob Kündigung oder Austritt möglich wird nicht ausdrücklich geregelt.- freiwilliger (Austritt möglich gemäß Art. 59 EVerfV = Entwurf des Vertrages für eine Verfassung für Europa)
- Völkerrecht/Europarecht "Schweitzer/Hummer" Streitpunkt ob GemR dem Völkerrecht zuzuordnen ist. "Schweitzer/Hummer": GemR ist Völkerrecht, da GemR durch völkerrechtliche Verträge entstanden und entstehe weiterhin durch völkerr. Verträge zw. Mitgliedstaaten;
- Europarecht/Völkerrecht "Autonomisten" eigene Rechtsordnung sui generis; Primäres GemR Recht mit doppelcharakter -> vertragsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Charakter; Die europ. Gemeinschaften sind als Entwicklungsstufe des Rechts der internationalen Organisationen im Sinne des Völkerrechts anzusehen. denn die Besonderheiten, die die Europäischen Gemeinschaften auszeichnen, wie die Ausstattung mit eigener Rechtssetzungsbefugnis, die Durchgriffswirkung des sek. und tw. auch des prim. GemR, die Einsetzung unabhängiger Organe und die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen, Merkmale, die die Supranationalität der Gemeinschaften begründen oder kennzeichnen. Die Einordnung des GemR als Völkerrecht wird durch die auch in anderen Bereichen erwiesene Dynamik dieser Rechtsordnung ermöglicht und entspricht auch dem Rechtsverständnis der Ms.
- Supranationaloität = Überstaatlichkeit; Keine allgemeine anerkannte juristische Definition; wird verwendet um diejenigen Merkmale zusammenzufassen, die in ihrer Intensität und Kumulation ihre Besonderheit gegenüber herkömmlichen internat. Organisationen ausmachen. Geforderte Kriterien von Supranationalität: verbdindliche Beschlüsse fassen - durch Schaffung von Beschlussorganen in denen gar kein oder nicht alle Ms vertreten sind oder in denen alle Ms vertreten sind, die aber mit Stimmrecht entscheiden können (Majoritätsprinzip) Weitere Kennzeichen der Supranationalität: Eigenständigkeit und Vorrang des GemR, die unmittelbare Wirksamkeit des autonomen und breite Materien erfassenden GemR ohne Dazwischentreten eines nationalen Bestätigungsakts, die finanzielle Selbstständigkeit der Gemeinschaft durch Eigenmittel.
- Unterscheidung Staat/EU-EG Von einem Staat unterscheiden sich die Europ. Gemeinschaften und die Europäische Union dadurch, dass sie nicht über die Kompetenz-Kompetenz, dh. die Kompetenz, neue Kompetenzen zu begründen, verfügen. Art. 308 EGV kommt ihnen faktisch nahe, Art. 94,95 EGV eröffnet auch breite Kompetenzräume, ist Kompetenz-Kompetenz bei den Ms verblieben. Das Prinzip der begrenzten Ermächtigung wird durch den UnionsV in Art 5 und Art. 5 Abs. 1 EGV ausdrücklich verankert. Art. 6 Abs. 4 EUV, wonach sich die Europäische Union mit den Mitteln ausstattet, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind, ist entsprechend restriktiv dahingehend zu interpretieren, dass er keine Kompetenzvorschrift darstellt. Das BVerfG hat Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aus verfassungsrechtlicher Sicht große Bedeutung zugemessen.
- Konstruktiohn der europäischen Union Grundlage der europ. Union sind europ. Gemeinschaften ergänzt mit dem UnionsV eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit; zwei Ergänzungen treten hinzu: gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) – UnionsV als „Mantelvertrag“ = bildliche Veranschaulichung
- Union als Handlungssubjekt dafür spricht Art. 3 Abs. 1 EUV: Union besitzt einheitlichen institutionellen Rahmen, der Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung der in Art 2 EUV aufgelisteten Ziele der Union unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstandes sicherstellen soll; ferner die in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EUV festgelegte Verantwortlichkeit von Rat und Kommission für diese Kohärenz; schließlich auch Art. 49 EUV, wonach neue Mitglieder nur der Union insgesamt beitreten können. Dagegen spricht aber gemäß Art. 47 EUV dass bestehende Europäische Gemeinschaften durch den UnionsV grundsätzlich unberührt bleiben. Europäische Union somit keine Einheit, in der die europ. Gemeinschaften aufgehen; Leitungsorgan – europ. Rat gibt zwar auch für europ. Gemeinschaften erforderliche Impulse und legt allgemeine Zielvorstellungen fest – kann aber dadurch Gemeinschaften nicht modifizieren.
- Welcher Begriff trifft für EU zu? Staatenverbund
- Sinn des Unionsvertrages? Errichtung einer intergouvernementalen Plattform zur Koordinierung nationaler Politiken in den Bereichen Äußeres, Sicherheit, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, UnionsV ist Rahmenvertrag hierfür. UnionsV begründet allerdings mehr als ein bloßes intergouvermentales Kooperationsforum Jedoch sieht Art. 24 Satz 3 EUV vor, dass ein Ms erklären kann, aus verfassungsrechtlichen Gründen hierdurch nicht gebunden zu sein. Daraus kann man Schluß ziehen, dass die Ms und nicht die Union Subjekte der politischen Zusammenarbeit sind Europ- Union enthält selbst keine eigenen Hoheitsrechte und keine eigene Rechtspersönlichkeit. Soweit in diesem Rahmen eine Tendenz zur Verdichtung im Sinne hoheitlicher Gewaltausübung angelegt ist, erfolgt dies über eine „Vergemeinschaftung“ der betreffenden Materien. Der dazu vorgesehene Ratsbeschluss bedarf Ratifikation durch die Ms.