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Strafrecht I (Fach) / Z 13 - Notwehr (Lektion)

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  • Struktur und Merkmale Notwehrsituation Notwehrhandlung Subjektives Rechtfertigungselement
  • Notwehrsituation: Angriff Angriff: jedes menschliche Verhalten, das die Beeinträchtigung von Rechtsgütern befürchten lässt Angriff muss tatsächlich vorliegen, Beurteilung nach objektibüven Kriterien Grenzen: Notwehrfähige Rechtsgüter gem § 3 StGB  Bagatellschwelle: Sozialüblichkeit und Sozialadäquanz Unklare Rollenverteilungen 
  • Notwehrsituation: Zeitliche Schranken Angriff muss unmittelbar drohen odernoch gegenwärtig sein ist Angriff abgewehrt, kommt Notwehr nicht mehr in Betracht
  • Notwehr: Rechtswidrigkeit des Angriffs Angriff ist rechtswidruüig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen gegen Notwehr Giftes keine Notwehr 
  • Notwehrhandlung: Notwendige Verteidigung Gerechtfertigt ist immer nur notwendige Verteidigung, jede Überschreitung begründet Handlungsexzess Schutzprinzip vs Schonungsprinzip
  • Notwehrhandlung: Notwendigkeit jene Verteidigung, die unteren verfügbaren Mitteln das schonendsten darstellt, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren abwehrmindernde Vorhandlungen, Notwehrprovokationen
  • Notwehrhandlung: Notwehrexzess intensiver Notwehrexzess, extensiven Notwehrexzess
  • Subjektives Rechtfertigungselement Mindesterfordernis = Wissen
  • Ausschluss Notwehrrecht Bagatellnotwehr: offensichtlich, dass Angegriffenem bloß geringer Nachteil droht UND Verteidigung ist unangemessen wegen Schwere der zur Abwehrnötigen Beeinträchtigung des Angreifers
  • Nothilfe übtnicht der Angegriffene selbst, sondern ein Dritter zugunsten des Angegriffenen
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