10
Strafrecht I (Fach) / Z 13 - Notwehr (Lektion)
Ggg
Diese Lektion wurde von PAE1984 erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Struktur und Merkmale Notwehrsituation Notwehrhandlung Subjektives Rechtfertigungselement
- Notwehrsituation: Angriff Angriff: jedes menschliche Verhalten, das die Beeinträchtigung von Rechtsgütern befürchten lässt Angriff muss tatsächlich vorliegen, Beurteilung nach objektibüven Kriterien Grenzen: Notwehrfähige Rechtsgüter gem § 3 StGB Bagatellschwelle: Sozialüblichkeit und Sozialadäquanz Unklare Rollenverteilungen
- Notwehrsituation: Zeitliche Schranken Angriff muss unmittelbar drohen odernoch gegenwärtig sein ist Angriff abgewehrt, kommt Notwehr nicht mehr in Betracht
- Notwehr: Rechtswidrigkeit des Angriffs Angriff ist rechtswidruüig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen gegen Notwehr Giftes keine Notwehr
- Notwehrhandlung: Notwendige Verteidigung Gerechtfertigt ist immer nur notwendige Verteidigung, jede Überschreitung begründet Handlungsexzess Schutzprinzip vs Schonungsprinzip
- Notwehrhandlung: Notwendigkeit jene Verteidigung, die unteren verfügbaren Mitteln das schonendsten darstellt, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren abwehrmindernde Vorhandlungen, Notwehrprovokationen
- Notwehrhandlung: Notwehrexzess intensiver Notwehrexzess, extensiven Notwehrexzess
- Subjektives Rechtfertigungselement Mindesterfordernis = Wissen
- Ausschluss Notwehrrecht Bagatellnotwehr: offensichtlich, dass Angegriffenem bloß geringer Nachteil droht UND Verteidigung ist unangemessen wegen Schwere der zur Abwehrnötigen Beeinträchtigung des Angreifers
- Nothilfe übtnicht der Angegriffene selbst, sondern ein Dritter zugunsten des Angegriffenen
Anzeige