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Strafrecht I (Fach) / Z 7 - Handlungsbegriff (Lektion)
Ppp
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- Handlungeh Tun (= gebotenes Tun) Unterlassen = Nichtvornahme eines gebotenen Tuns Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrschbar ist
- Körperreflexe nicht vom Willen beherrschbar -> kein Handeln
- Automatisierte Handlungen eintrainierte, gleichförmige Verhaltensweisen, bei denen nicht jedes Mal der Wille aktiv eingeschaltet wird erfüllen den Handlungsbegriff
- Impulsive Handlungen Affekthandlungen, Kurzschlusshandlungen willensgetragen, erfüllen strafrechtlich Handlungsbegriff
- Bewegungen von Schlaflosen und Bewusstlosen erfüllen Handlungsbegriff nicht
- Vis absoluta Willensausschliessende, unwiderstehliche Gewalt auf eine Person ausgeübter Zwang ist so stark, dass diese überhaupt nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten
- Vis compulsiva erfüllt den Handlungsbegriff willensbeugende Gewalt der ausgeübte Zwang beugt den Willen des Gezwungenen zwar, schließt ihn aber nicht aus
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