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Strafrecht I (Fach) / Z 7 - Handlungsbegriff (Lektion)

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  • Handlungeh Tun (= gebotenes Tun) Unterlassen = Nichtvornahme eines gebotenen Tuns Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrschbar ist
  • Körperreflexe nicht vom Willen beherrschbar -> kein Handeln
  • Automatisierte Handlungen eintrainierte, gleichförmige Verhaltensweisen, bei denen nicht jedes Mal der Wille aktiv eingeschaltet wird  erfüllen den Handlungsbegriff
  • Impulsive Handlungen Affekthandlungen, Kurzschlusshandlungen willensgetragen, erfüllen strafrechtlich Handlungsbegriff
  • Bewegungen von Schlaflosen und Bewusstlosen erfüllen Handlungsbegriff nicht
  • Vis absoluta Willensausschliessende, unwiderstehliche Gewalt auf eine Person ausgeübter Zwang ist so stark, dass diese überhaupt nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten
  • Vis compulsiva erfüllt den Handlungsbegriff willensbeugende Gewalt der ausgeübte Zwang beugt den Willen des Gezwungenen zwar, schließt ihn aber nicht aus
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