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1.4.2 Ausweis wichtiger Geschäftsvorgänge (Fach) / Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen auf (Lektion)

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  • Erklären Sie, welche Aufgaben dem Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen nach deutschem Handelsrecht und nach IAS/IFRS zugeordnet werden können. Nach HGB steht inhaltlich die Ermittlung des ausschüttungsfähigen Erfolges an oberster Stelle. Die Aussagefähigkeit der Rechnungslegung für die Anteilseigner – d. h. deren Information über das tatsächlich erzielte Periodenergebnis und über die Ertragsaussichten des Unternehmens – ordnet sich konzeptionell der Feststellung des Erfolges unter. Damit folgt die Rechnungslegung nach HGB dem Vorsichtsprinzip, das insbesondere mit dem Gläubigerschutz und dem Ziel der Unternehmenserhaltung begründet wird. Nach dem IAS/IFRS Framework (= Zusammenfassung der Rahmengrundsätze) besteht die primäre Aufgabe der Rechnungslegung in der Offenlegung (full disclosure) der für aktuelle und potentielle Anteilseigner entscheidungsrelevanten Sachverhalte. Der IASAbschluss ist deshalb inhaltlich zugeschnitten auf den im Geschäftsjahr erzielten Erfolg – zunächst ohne Rücksicht darauf, ob dieses Ergebnis ausschüttungsfähig ist oder nicht. Damit wird dem IAS/IFRS-Abschluss ausschließlich eine umfassende Informationsfunktion im Sinne einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung zugeordnet. Nicht allein aufgrund der Finanzmarktkrise 2008 ff. ist eine gewisse Annäherung zu beobachten: Das Bilanzrechts-Modernisierungsgesetz (BilMoG) und Änderungen der Rechnungslegungsverordnung für Versicherungsunternehmen haben die Informationspflichten für den HGB-Abschluss deutlich ausgeweitet. Im IASB als dem Standardsetzer der IAS/IFRS werden sowohl das Framework als auch die einzelnen Standards u. a. im Hinblick auf Erfolgsausweis und Ausschüttung überarbeitet.
  • Begründen Sie die besondere Stellung, die die BaFin als Adressat der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen innehat. Aufgrund der Deregulierung der Versicherungsmärkte ist die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Wesentlichen auf eine Missbrauchsaufsicht und eine laufende Rechnungslegungs- und Solvabilitätskontrolle beschränkt. Für die Rechnungslegungsaufsicht müssen die Versicherungsunternehmen der BaFin eine umfangreiche Rechnungslegung mit zahlreichen Zusatzinformationen (sog. interne Rechnungslegung) einreichen, die weitaus informativer als die veröffentlichte Rechnungslegung (externe Rechnungslegung) ist. Aufgrund dieser Berichterstattung nimmt die Aufsichtsbehörde für die Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Rechnungslegung eine Rolle als Stellvertreter wahr.
  • Vergleichen Sie die Auswirkungen des Brutto- oder Nettoausweises für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft (passive Rückversicherung) auf die Bilanzgliederung. Nach dem reinen Bruttoausweis für das passive Rückversicherungsgeschäft werden die versicherungstechnischen Rückstellungen ungekürzt ausgewiesen. Die Anteile der Rückversicherer werden als eigenständige Forderungen des Erstversicherers aktiviert. Nach dem reinen Nettoausweis werden die Rückversicherungsanteile verdeckt mit den Bruttozahlen des Erstversicherers saldiert; in der Bilanz erscheinen nur die versicherungstechnischen Rückstellungen netto, d. h. für eigene Rechnung. Nach den geltenden Formblättern gilt das Nettoprinzip in abgewandelter Form, d. h. mit einer Vorspaltenlösung: In der Vorspalte sind die Bruttozahlen der Rückstellungen und die Rückversicherungsanteile offen anzugeben, in der Hauptspalte erscheinen als Salden die Zahlen für eigene Rechnung (f.e.R.).
  • Erläutern Sie die Abgrenzung von versicherungstechnischer und nichtversicherungstechnischer Rechnung in der GuV-Rechnung von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen einerseits und von Lebensversicherungsunternehmen andererseits. Von der grundsätzlichen Idee her soll die versicherungstechnische Rechnung das Risikogeschäft (d. h. das „eigentliche“ Versicherungsgeschäft) abbilden. Dazu zählen hauptsächlich die Beiträge, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und Teile der „Betriebskosten“ (= Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb) sowie – insbesondere in der Lebensversicherung – die Spar- und Entsparvorgänge in der Deckungsrückstellung und die Überschussbeteiligung (Beitragsrückerstattung). Die nicht-versicherungstechnische Rechnung soll die „allgemeinen“, d. h. nichtversicherungsspezifischen Vorgänge aufnehmen, z. B. die den sog. Funktionsbereichen nicht zuzuordnenden Aufwendungen (von Vorstand bis Hausmeister) oder dem Unternehmen als Ganzes zuzurechnende Aufwendungen und Erträge. Der wesentliche Unterschied in den Erfolgsrechnungen der Schaden- und Unfallversicherer einerseits und der Lebens- und Krankenversicherer andererseits besteht in der Zuordnung der Erträge aus den Kapitalanlagen und der korrespondierenden Aufwendungen für Kapitalanlagen. Im Formblatt 2 für die Schadenund Unfallversicherer gehören sie zur nicht-versicherungstechnischen Rechnung, im Formblatt 3 für die Personenversicherer hingegen zur versicherungstechnischen Rechnung. Begründet wird die Zuordnung der Kapitalanlage zum versicherungstechnischen Bereich in der Personenversicherung damit, dass die Vermögensanlage infolge des langfristig angelegten Lebens- und Krankenversicherungsgeschäfts zwangsläufig enger mit dem Risikogeschäft verbunden ist als in der Kompositversicherung. So werden beispielsweise die – versicherungstechnischen – jährlichen Zinszuführungen zur Deckungsrückstellung (nach Maßgabe des Rechnungszinses) dem Grunde nach aus den Kapitalerträgen finanziert; folglich liegt es nahe, die Kapitalerträge in die versicherungstechnische Rechnung einzubeziehen. Diese als Beispiel genannte Zuordnung von Kapitalerträgen zu entsprechenden Zinsaufwendungen geschieht im Übrigen auch in der GuV-Rechnung der Kompositversicherer (Formblatt 2). Es handelt sich dabei um den Transfer des „Technischen Zinsertrags“ aus der nicht-versicherungstechnischen Rechnung (Abzug von Pos. II. 3) in die versicherungstechnische Rechnung (Einfügung nur des Anteils für eigene Rechnung als Pos. I. 2). Die Aufteilung im Formblatt 2 wird insoweit durchbrochen. Dieser Sachverhalt zeigt ebenso wie das in einigen Komposit- Versicherungszweigen verbreitete Cash-flow-Underwriting, dass die Ausgliederung der Anlageerträge und -aufwendungen aus dem versicherungstechnischen Bereich für die Schaden- und Unfallversicherer zwar überkommen, aber nicht sachgerecht ist.
  • Unterscheiden Sie (in einer kurzen Darstellung) die Gliederung der Erfolgsrechnung nach dem Bereichsprinzip und dem Primärprinzip. Von der herkömmlichen Gliederung der GuV-Rechnung für Industrie- und Handelsunternehmen nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) ist der Ausweis der wesentlichen Aufwendungen nach Aufwandsarten (z. B. Löhne und Gehälter, Materialaufwand, Abschreibungen) bekannt, d. h. nach verbrauchten Produktionsfaktoren. Die Gliederung der Aufwendungen folgt insoweit ihrer primären Erfassung im innerbetrieblichen Rechnungswesen. Daher wird diese Aufmachung auch als Primärprinzip bezeichnet. Von diesem Prinzip weicht die Gliederung der GuV-Rechnung von Versicherungsunternehmen ab. Nach dem dort maßgebenden Bereichsprinzip werden die Aufwendungen denjenigen Funktionsbereichen zugeordnet, in denen sie angefallen sind. Es werden vier Funktionsbereiche unterschieden, Regulierung von Versicherungsfällen (Leistungsregulierung), Abschluss von Versicherungsverträgen (Vertrieb), Verwaltung von Versicherungsverträgen (Versicherungsbetrieb bzw. Verwaltung), Verwaltung von Kapitalanlagen. Aufgrund des Gemeinkostencharakters vieler Betriebsaufwendungen ist die eindeutige Zuordnung der primären Aufwandsarten auf die Funktionsbereiche allerdings zum Teil kaum möglich. Aufwendungen, die weder direkt noch indirekt einem Funktionsbereich zugerechnet werden können, sind außerhalb der versicherungstechnischen Rechnung in den „Sonstigen Aufwendungen“(z. B. Fb 2, Pos. II 5.) auszuweisen. Aufgrund dieser Probleme bleibt die Aussagefähigkeit der nach dem Bereichsprinzip aufgemachten GuVRechnung schon von der Konzeption her begrenzt.
  • Erklären Sie die unterschiedlichen Auswirkungen des Umsatzsaldoprinzips einerseits und des Erfolgsprinzips andererseits auf den Ausweis der Periodenabgrenzung von (z. B. Schaden-) Aufwendungen in der GuV-Rechnung von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen. Darstellung am Beispiel der Aufwendungen für Versicherungsfälle: Nach dem Umsatzsaldoprinzip werden die Eingangsschadenrückstellungen aus der Eröffnungsbilanz (= Schlussbilanz Vorjahr) mit den Schadenrückstellungen am Bilanzstichtag saldiert und dieser Saldo als „Veränderung der Rückstellung“ mit den unperiodisierten Schadenzahlungen im Geschäftsjahr offen zusammengezogen. Nach dem Erfolgsprinzip gehören nur die periodisierten Schadenaufwendungen (d. h. nur Zahlungen und Bildung neuer Rückstellungen für im Geschäftsjahr eingetretene Versicherungsfälle) in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“. Die unterschiedlichen Konsequenzen der beiden Prinzipien bestehen darin, dass  beim Ausweis nach dem Umsatzsaldoprinzip die Abwicklungsergebnisse (aus Vorjahres-Schadenrückstellungen) infolge der Saldierung der Anfangs- und Endbestände der Rückstellung nicht mehr in der Veränderung auftauchen, der Ausweis der Schadenaufwendungen nach dem Erfolgsprinzip hingegen um Abwicklungsgewinne aus Vorjahresrückstellungen höher bzw. um Abwicklungsverluste niedriger als nach dem Umsatzsaldoprinzip ist.
  • Begründen Sie, warum der Organisationsfonds in den Posten Kapitalrücklage gehört. Der Organisationsfonds wird von den Aktionären oder den Garanten aufgebracht, er kommt also im Wege der Außenfinanzierung in das Unternehmen und stammt nicht aus Gewinnen bzw. Überschüssen. Deshalb wird er als Kapitalrücklage und nicht als Gewinnrücklage ausgewiesen.
  • Stellen Sie fest, welche Einzelposten als gebuchte Beiträge zu erfassen sind. Die Position „Gebuchte Beiträge“ nimmt – getrennt nach selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Geschäft – die folgenden Teilposten auf: Aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr fällig gewordene Beiträge bzw. Beitragsraten (unabhängig von notwendigen Periodenabgrenzungen), einschließlich -  von Versicherungsnehmern zu entrichtender Ratenzuschläge und Nebengebühren,- Einmalbeiträge in der Lebensversicherung,- Beiträge für mehr als ein Versicherungsjahr,- dem Geschäftsjahr zuzurechnender (= fälligen) Teile von vorausgezahlten Beiträgen (Beitragsdepots)  Nachverrechnungsbeiträge in nach Zeichnungsjahren abgerechneten Versicherungszweigen, soweit im Geschäftsjahr fällig von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Geschäftsjahr erhobene Nachschüsse  in einen Pool (Erst- bzw. Mitversicherungspool) eingebrachte Beiträge für selbst abgeschlossene Versicherungen eigene Anteile an den Beiträgen im Führungsgeschäft und im Beteiligungsgeschäft Aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft: von Vorversicherern gutgeschriebene Beiträge einschließlich Nebenleistungen  von einem (Rück-)Versicherungspool übernommene Beiträge  bei Beginn bzw. Erweiterung von Rückversicherungsverträgen von Vorversicherern vergütete Portefeuilleeintrittsbeiträge Bei Ende oder Änderung von Rückversicherungsverträgen abzuführende Portefeuilleaustrittsbeiträge sind davon abzusetzen
  • Analysieren Sie die Posten Beitragsüberträge und Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle inhaltlich im Hinblick auf ihre Eigenschaften als Rückstellung (= ungewisse Verbindlichkeit). Fallen der im Versicherungsvertrag festgelegte Zeitraum für Prämienfälligkeiten und das Geschäftsjahr des Versicherers auseinander, werden diejenigen Teile der gebuchten Beiträge, die Folgeperioden betreffen, als Beitragsüberträge abgegrenzt und als versicherungstechnische Rückstellung passiviert. Dies gilt für den Regelfall der Abrechnung nach Schadenanfalljahren. Ökonomisch handelt es sich bei den Beitragsüberträgen um eine transitorische Rechnungsabgrenzung. Der Ausweis als Teil der versicherungstechnischen Rückstellungen dient der Klarstellung, dass es sich um eine – konkret noch ungewisse – Verbindlichkeit gegenüber Versicherungsnehmern (auf Leistungserfüllung) handelt. Die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für bereits eingetretene Versicherungsfälle zu bilden, die im Geschäftsjahr nicht abschließend reguliert werden können. Die zu erwartenden Auszahlungen werden als periodisierte Ausgaben der Periode zugerechnet, in der der Versicherungsfall verursacht worden ist (Abrechnung nach Schadenanfalljahren). Darunter fallen sowohl Aufwendungen für bereits gemeldete Versicherungsfälle als auch solche, die für noch nicht bekannte Versicherungsfälle – nach bisherigen Erwartungen und Prognosen – zu erwarten sind (IBNR-Reserven). Die Beitragsüberträge verlagern die Erfolgswirkung der Einnahmen (als Ertrag) auf spätere Perioden (= transitorische Rechnungsabgrenzung), die Schadenrückstellung nimmt die Erfolgswirkung der späteren Auszahlungen (als Aufwand) in die bilanzierte Periode vorweg (= antizipative Rückstellung).
  • Erläutern Sie inhaltlich, welche Teil-Aufwendungen in der Position Aufwendungen für Versicherungsfälle enthalten sind. Zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle zählen dem Bereichsprinzip folgend alle (periodisierten) Ausgaben, die mit der Abwicklung von Versicherungsfällen sowie der Zahlung von Rückkäufen und Rückgewährbeträgen zusammenhängen, d. h. sowohl die eigentlichen Leistungen an Versicherungsnehmer als auch die Sach-und Personalaufwendungen für die Regulierung der Versicherungsfälle. Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Vorgänge: Versicherungsleistungen an Versicherungsnehmer als Geldleistung, Naturalersatz oder als direkte Dienstleistung, Versicherungsleistungen an geschädigte Dritte in den Haftpflichtversicherungszweigen, Rentenzahlungen, Zahlungen für Rückkaufe (bei vorzeitiger Kündigung) und Rückgewährbeiträge (bei Vertragsablauf) z. B. in Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr, dem Funktionsbereich zugeordnete Personal- und Sachaufwendungen für die Regulierung der aufgeführten Leistungsfälle („Schadenregulierungsaufwendungen“ im engeren Sinn), z. B. Schadenregulierungsprovisionen, Aufwendungen zur Abwehr unberechtigter Ansprüche in der Haftpflichtversicherung, entschädigungsgleiche Aufwendungen in der Rechtschutzversicherung.
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