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Strafrecht I (Fach) / Kapitel 03 - Strafe und vorbeugende Massnahme (Lektion)

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  • Zweispurigkeit der Verbrechensbekämpfubg Das österreichische Strafrecht beruht auf dem System der Zweispurigkeit der Verbrechensbekämpfung, dh wegen einer strafbaren Handlung können von den  Strafgerichten sowohl Strafen als auch vorbeugende Maßnahmen verhängt werden. 
  • Strafe - Definition Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von den Strafgerichten aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters  verhängt wird.   Die Schuld ist nicht nur die Voraussetzung („auf Grund“) sondern zugleich auch die Grenze („nach Maßgabe“) der Strafe. Das Maß der Strafe darf daher das Maß der Schuld  nicht übersteigen. 
  • Straftheorien:Absolute ST Diese verzichten auf eine rationale Begründung und begreifen die Strafe schlicht als Vergeltung oder Sühne.   Die Strafe wird als Ausgleich für die Straftat verstanden (Vergeltungsgedanke, gerechter Schuldausgleich).  
  • Straftheorien - Relative ST Im Gegensatz zu den absoluten, die Begründung der Strafe nur in der Tat selbst stehenden Theorien bemühen sich die relativen Straftheorien um die gesellschaftliche Aufgabe der Prävention. Im Vordergrund stehen dabei die Rückfallverhütung (Spezialprävention) und die Stabilisierung der Allgemeinheit (Generalprävention).
  • Spezialprävention Der Gedanke der Spezialprävention orientiert sich an der individuellen Gefährlichkeit des einzelnen. Strafen werden angedroht und verhängt, um diesen Täter von künftigen  strafbaren Handlungen abzuhalten und zu rechtstreuen Verhalten zu erziehen. 
  • Generalprävention Hier ist die erzieherische Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit das Wesentliche: Strafen werden angedroht und verhängt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.  
  • Vereinigungstheorie Die in der Praxis herrschende Auffassung verbindet die drei Strafrechtszwecke Vergeltung, Spezial- und Generalprävention. Die Vereinigungstheorie fordert, dass alle Zwecke bei der Verhängung der Strafe berücksichtigt werden, allerdings nicht immer im gleichen Maß. In der Wissenschaft wird heute überwiegend die präventive Vereinigungstheorievertreten und lehnt die Anerkennung des im StGB nicht ausdrücklich angesprochenen Vergeltungsgedanken als selbstständigen Strafzweck strikt ab. Das StGB nimmt express verbis ausschließlich auf die beiden Strafzwecke der General- und Spezialprävention Bezug.
  • Wirkung der Strafe Tadelswirkung Übelswirkung (Freiheitsstrafe, Geldstrafe)
  • Vorbeugende Massnahme Knüpfen an die besondere Gefährlichkeit des Täters an, setzt Verurteilung voraus, spezialpräventiv Ein nicht mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der besonderen Gefährlichkeit des Täters verhängt wird
  • Vorbeugende Maßnahme - Arten Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gefährliche Rückfallstäter
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  • Moderne Entwicklungen Prinzip der sozialen Verantwortung  Verhältnismässigkeitsgrundsatz Prinzip der Opfergerechtigkeit