Umsatzsteuer (Fach) / USt (Lektion)

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UStG

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  • Steuerbefreiung bei ig Erwerb § 4b Nr. 4 UStG Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 III UStG nicht eintritt § 15 III UStG: Ausschluss tritt nicht ein für: Nr. 1 Buchstabe a: Lieferungen, die nach § 4 Nr. 1 - 7 steuerfrei sind d.h.: Verwendung des beim ig Erwerb erworbenen Gegenstandes für eine innergemeinschaftl Lieferung oder Ausfuhrlieferung
  • Änderung der Bemessungsgrundlage Rückgängigmachung einer Lieferung § 17 II Nr. 2 UStG immer dann wenn Leistungsstörungen vorliegen   --> negativer Umsatz; Änderung der Bemessungsgrundlage        NICHT : Rücklieferung (Rückgabe gelieferter Gegenstände gg. halben Kaufpreis)                         
  • Rücklieferung ≠ Rückgängigmachung einer Lieferung iSd § 17 II Nr. 3 UStG und deshalb nicht Änderung der BMG, sondern ein neues Umsatzgeschäft zw. dem Empfänger der Hinlieferung (jetzt Lieferer) und dem ursprüngl. Lieferer vgl. Abschnitt 17.1 VIII Satz 3 ACHTUNG: ggf. §25a Differenzbesteuerung
  • Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe § 24 UStG Vorgehen: 1. Option § 24 IV UStG prüfen 2. "normale" Vorschriften abprüfen: Lieferung/sonst. Leistung, Ort, stb, stpfl. 3. BMG: = Entgelt ohne USt --> § 24 I Nr. 1-3 UStG prüfen 4. Vorsteuer: § 24 I Satz 3 UStG: pauschaliert in Abhängigkeit vom Ausgangsumsatz; nicht tatsächlich in Rg gestellte VSt, § 24 I Satz 4 UStG  
  • Besteuerung LuF Besonderheiten § 24 I Satz 2 UStG § 4 Nr. 1-7 UStG gilt nicht bei LuF; zB: Ausfuhrlieferung und ig Lieferung = steuerpflichtig
  • Besteuerung LuF Besonderheiten Verpachtung ≠ § 24 UStG, da mit Verpachtung WG aus dem Ausrüstungsbestand des LuF-Betriebes ausscheiden;  --> allg. Vorschriften anzuwenden, § 9 möglich, Vorsteuer gem. § 15; vgl. Abschnitt 24.3 VII UStAE
  • Besteuerung LuF Besonderheiten Hofladenrechtsprechung § 24 UStG nur für selbst produzierte Erzeugnisse; zugekaufte Waren = Regelbesteuerung; Kleinbetragsgrenzen Abschnitt 24.6 I + II UStAE
  • Besteuerung LuF Besonderheiten ig Erwerb durch LuF § 1a iVm § 1 I Nr. 5 iVm § 4b UKS BMG = § 10 iVm § 12 UStG nicht § 24 UStG (da in § 24 "Lieferungen")  ABER : nur pauschalierte Vorsteuer vgl. Abschnitt 15.10 II UStAE
  • Besteuerung von Reiseleistungen § 25 UStG 4 Voraussetzungen § 25 I Satz 1 UStG: - Reiseleistung eines UN - nicht für UN des LE - im eigenen Namen = Reiseveranstalter, nicht Reisebüro - Reisevorleistungen = von Dritten eingekauft, zB.: Flug, Verpflegung, Hotel, Mietwagen, Transfer etc. Rechtsfolge: einheitl. sonstige Leistung § 3 IX UStG, Ort: gem. § 25 I Satz 4 UStG: § 3a I UStG BMG = Entgelt ./. EK Reisevorleistung, Margenbesteuerung steuerfrei gem. § 25 II UStG, soweit Reisevorleistung im Drittland bewirkt, d.h. Aufteilung entspr EK wenn teilweise im Drittland, teilweise Gemeinschaftsgebiet Vorsteuer: § 25 IV Satz 1 UStG: nicht für Reisevorleistungen
  • Differenzbesteuerung § 25a UStG lt. BFH vom 29.06.11: Verkauf von AV ≠ § 25a UStG entgegen Abschnitt 25a.1 IV Satz 3 UStAE
  • Geschäftsbesorgungsleistung sonstige Leistung im eigenen Namen, für fremde Rechnung § 3 XI UStG Wird ein UN in die Erbringung einer sonstigen Leistung engeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
  • ig Beförderung eines Gegenstandes § 3b III UStG Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet --> sofern Leistungsempfänger = UN, wird ig Beförderung zwar ausgeführt, der Ort der Beförderungsleistung bestimmt sich dann aber nach § 3a II UStG
  • Reihengeschäft § 3 VI Satz 5 UStG schließen mehrere UN über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom 1. UN an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.
  • Änderung BMG Nachweis iSd § 3d Satz 2 UStG § 17 II Nr. 4 UStG ig Erwerb eines inländ. UN, der die Ware an ein Lager in einem anderen Mitgliedsstaat befördern lässt und seine dt USt-ID-Nr verwendet --> UN hat zwei ig Erwerbe: 1. ig Erwerb gem. § 3d Satz 1 = Mitgliedstaat in dem sich Lager befindet 2. ig Erwerb in D, solange bis Nachweis erbracht wird, dass in anderem MGS versteuert wurde --> Mit Nachweis fällt Besteuerung in D weg; UN kann die Besteuerung rückgängig machen und geschuldete Steuer berichtigen; Änderung BMG (kein Vorsteuerabzug gem § 15 I Nr. 3 UStG in D, da UN andere UStID-Nr verwendet hat als diejenige in dessen MGS die Beförderung endet)
  • Entstehung der Steuer bei ig Erwerb § 13 I Nr. 6 UStG grds mit Ausstellung der Rg, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. durch eine Abschlagsrechnung entsteht aber noch keine USt, da die Steuer frühestens mit der Erfüllung des Erwerbstatbestandes entsteht !!
  • 4 UN aus unterschiedl Mitgliedstaaten, Gegenstand gelangt von 1. an letzten (Reihengeschäft) § 25b UStG = ig Dreieckssgeschäft zwischen den letzten 3 UN, wenn einer der 3 Beteiligten als Lieferer auftritt Rechtsfolge: § 25b III UStG: ig Erwerbe gelten als besteuert; --> Besteuerung entfällt in D 
  • Steuerbefreiung Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt § 4 Nr. 2 iVm § 8 UStG insb. Lieferungen, Instandsetzung, Wartung oder Gegenstände zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen etc
  • Ort der Werklieferung, wenn Werk eingebaut wird § 3 VII Satz 1 UStG
  • § 6a I Satz 1 Nr. 3 UStG Erwerb des Gegenstandes unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung; Nachweis Erwerber verwendet seine nationale UStID-Nr.
  • Diebstahl von Gegenständen (durch Mitarbeiter) ≠ Lieferung § 3 I UStG da UN nicht willentlich die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft hat von MA zur Verschleierung eingelegtes Geld ist nicht Entgelt iSd § 10 I UStG sondern anteiliger Schadenersatz in Geld §§ 823, 249 II BGB. --> ggf UStVA zu korrigieren
  • Skontoabzug Eingangsleistung (Vorsteuer) mindert die Aufwendungen des UN und deshalb anteilig die in Rg gestellte USt. VSt ist für den VAZ der Zahlung um .... zu berichtigen, § 17 I Satz 2 iVm Satz 7 UstG A 17.1 I + II , A 10.3 I UStAE
  • Verkauf Standard-Software vs Anpassung Standard-Software Verkauf von Standard-Software = Lieferung § 3 I UStG , vgl. A 3.5 II Nr. 1 Anpassung Standard-Software = sonstige Leistung § 3 IX , vgl. A 3.5 III Nr. 8
  • Einbringung UN in neu gegründete Gesellschaft unter vorheriger Entnahme des Bankguthabens § 1 Ia UStG : Geschäftsveräußerung im Ganzen (Entnahme des Bankguthabens in den unternehmensfremden Bereich ist kein Fall des § 3 Ib oder § 3 IXa UStG, da mit Übertragung an LE kein eigenes wirtsch. Ziel verfolgt, also keine Leistung ausgeführt wird.) da Bankkto nicht wesentl Betriebsgrundlage: unschädlich