Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Gesellschaftsrecht (Lektion)

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Vorlesung Fuchs

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  • Unter welcher Voraussetzung ist das HGB auf ein Rechtsgeschäft anwendbar die Anwendbarkeit des HGB setzt die Beteiligung mind. eines Kaufmanns an dem Rechtsgeschäft voraus 
  • Definieren sie den Begriff Gewerbe Gewerbe ist jede selbständige, nach aussen gerichtete, planmäßige, legale und mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Tätigkeit, die sich nicht auf eine reine Verwaltung des eigenen Vermögens beschränkt, keine urproduktion und keinen freien beruf darstellt. 
  • Definieren sie den begriff Handelsgewerbe Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art UND umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert §1 II HGB
  • Brennen sie die drei wesentlichen Kaufmannarten Kaufmann kraft Gewerbebetrieb § 1HGB istkaufmann  Kaufmann kraft Freiwilliger Eintragung §2 HGBB kannkaufmann  Kaufmann kraft Rechtsform § 6 HGB Formkaufmann 
  • Welche Wirkung hat die Eintragung des Kaufmanns in das Handelsregister im Fall des §1 HGB Die Eintragung wirkt deklaratorisch (=Rechtserklärend), d.h die Kaufmannseigenschaft ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintagung nur bestätigt.
  • Welche Wirkung hat die Eintragung ist des Kaufmanns in das Handelregister im Fall der § 2 HBG Die Eintragung wirkt konstitutiv (= rechtsbegründend), d,h die Kaufmanneigenschaft tritt erst durch die EIntragung ein.
  • Benennen Sie zwei Formkaufleute im Sinne von § 6 II HGB Formkaufleute im Sinne von §6 II HGB sind: die GmbH §13 III GmbhG  die AG § 3 I AktG 
  • Was versteht man unter dem Begriff "Firma" Die Firma des Kaufmanns ist der Name des Kaufmanns, unter dem er im Rechtsverkehr auftritt §17 I HGB 
  • Was versteht man unter einer Prokura und wie wird diese Erteilt Eine Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht) mit gesetzlich festgelegtem Umfang. Die Erteilung der Prokura kann nur ausdrücklich und nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts ( =Kaufmann ) oder seinem organschaftlichen Vertreter Persönlich erfolgen nach § 48 I HGB 
  • Beschreiben sie den gesetzlichen Umfang der Verrtungsmacht einer Prokura die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt §49 I HGB. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist § 49 II HGB. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist dritten geg. Grundsätzlich unwirksam § 50 I HGB.