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Privatrecht 1 (Fach) / Kapitel 5 - Analogie (Lektion)

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  • Analogie Die Analogie ist ein Ähnlichkeitsschluss, bei dem eine ungewollte planwidrige Lücke der Rechtsordnung geschlossen wird. Rechtsfolgen, die die Rechtsordnung für ähnliche Konstellationen vorsieht, werden auf den planwidrig nicht von der Regelung erfassten Sachverhalt angewand
  • Auslegungsmethoden, Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinander Da alle Interpretationsmethoden der Ermittlung des maßgeblichen Sinns einer Rechtsnorm dienen und auch der Gesetzgeber in den §§ 6,7 ABGB keine Rangfolge vorgegeben hat, ist von grundsätzlicher Gleichrangigkeit auszugehen. Das Interpretationsergebnis ist eine wertende Gesamtentscheidung, im Rahmen derer die unterschiedlichen Argumente im Hinblick auf das ihnen zukommende Gewicht zu berücksichtigen sind
  • Gesetzes(Einzel-)analogie Der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm wird auf einen von ihr nicht erfassten Sachverhalt erstreckt, da die nicht geregelte Fallkonstellation ebenfalls vom Sinn und Zweck der Norm erfasst sein soll.
  • Gesetzeskonkurrenz Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn die Rechtsfolgen zweier oder mehrerer Tatbestände nicht miteinander vereinbar sind.
  • Interpretation, authentische Authentische Interpretation (Legalinterpretation) ist ein Gesetzgebungsakt; der Gesetzgeber erklärt in einem späteren Gesetz, wie eine zuvor erlassene Regelung zu verstehen ist.
  • Interpretation, europarechtskonforme Europarechtskonforme Interpretation stellt die Auslegung nationaler Rechtsnormen anhand deren europarechtlicher Grundlage dar. Als europarechtliche Grundlage kommen insbesondere Richtlinien in Betracht, da diese nicht unmittelbar anwendbar sind und daher durch nationale Transformationsgesetze in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Diese (nationalen) Transformationsgesetze sind dann unter Berücksichtigungen der zugrundeliegenden Richtlinien auszulegen.
  • Interpretation, historische Durch historische Interpretation wird die subjektive Regelungsabsicht des konkreten historischen Gesetzgebers ermittelt.
  • Interpretation, systematische Die systematische Interpretation stellt auf die „Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange“ ab. Dabei ist der Kontext, in dem der auslegungsbedürftige Begriff verwendet wird, zu beachten sowie eine Auslegung der Rechtsnorm unter Berücksichtigung der Stellung in der gesamten Rechtsordnung vorzunehmen.
  • Interpretation, teleologiscge Im Rahmen der teleologischen Interpretation wird der Zweck der Norm selbst festgestellt, wobei die gesamte Rechtsordnung, insbedondere deren tragende Prinzipien, sowie eindeutige Zwecke verwandter Rechtsnormen zu beachten sind; außer Betracht bleibt dabei der Wille des historischen Gesetzgebers (historische Interpretation).
  • Interpretation Interpretation ist die Ermittlung des maßgeblichen Sinngehalts einer Rechtsnorm. Der Rechtsanwender versucht, den Sinn einer Vorschrift „richtig“ zu verstehen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Rechtsnorm resultiert aus der Unschärfe der Sprache sowie der abstrakten Ausgestaltung von Rechtsnormen.
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  • Legaldefinition Legaldefinition liegt vor, wenn der Gesetzgeber Begriffe, die er in einem Normenkomplex verwendet, in einer Rechtsnorm definiert.
  • Lex specialis lex specialis = speziellere Norm. Eine Norm ist spezieller, wenn sie im Vergleich zur anderen Norm mindestens ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal aufweist.Sind die Rechtsfolgen zweier oder mehrerer Tatbestände nicht miteinander vereinbar, so spricht man von Gesetzeskonkurrenz. Die speziellere Norm verdrängt die allgemeiner Norm (lex specialis derogat legi generali).
  • Planungswidrige Lücke Eine planwidrige Lücke ist die planwidrige Unvollständigkeit gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine planwidrige Lücke liegt vor, wenn nach dem Zweck des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers die von ihm getroffene Regelung unvollständig und ergänzungsbedürftig erscheint.
  • Rechtsanalogie Aus der Gesamtheit der für die Analogie in Anspruch genommenen Einzelregeln, deren Tatbestände im gleichlaufenden Grundwertungen übereinstimmen, wird ein allgemeines Prinzip abgeleitet und auf den von der Rechtsordnung nicht geregelten Sachverhalt angewendet.
  • Rechtsfolgenkonkurrenz Rechtsfolgenkonkurrenz liegt vor, wenn die Rechtsfolgen zweier oder mehrerer Normen prinzipiell miteinander vereinbar sind. Dabei ist aber weiters zwischen kumulativer und alternativer Rechtsfolgenkonkurrenz sowie Anspruchs-/Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zu unterscheiden.
  • Natürliche Rechtsgrundsätze Nach herrschender Ansicht werden unter den natürlichen Rechtsgrundsätzen die allgemeinsten Wertprinzipien verstanden, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen.
  • Teleologische Reduktion Durch teleologische Reduktioin wird der Anwendungsbereich einer überschießend formulierten Norm eingeschränkt; der Eintritt der angeordneten Rechtsfolge wird für jede Sachverhalte ausgeschlossen, die nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht verfallt ein sollen.
  • Regelungslücke Eine Regelungslücke ist die planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des dispositiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung
  • Wortinterpretation Im Rahmen der Wortinterpretation wird nach der Bedeutung eines Wortes, der Kombination mehrerer Wörter oder nach der eines ganzen Satzes gefragt. Zu beachten ist dabei, dass den verwendeten Wörtern je nach zugrundegelegtem Sprachgebrauch unterschiedliche Bedeutung zukommen kann.