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Sachenrecht (Fach) / Dienstbarkeiten (Lektion)
- Dienstbarkeiten 1. Wohnrecht 1090 - mitbenutzung NEBEN EIgentümer, d.h. keine Verdrängung des Eigentümers von allem/Haus - schutz vor ZV 2. Wohnungsrecht 1093 - nur persönliches Bewohnen einer Wohnung, Kinder können im übrigen haus weitervermieten 3. Nießbrauch - ausschließliche Nutzung, d.h. Verdrängung des Eigentümers 1. Grunddienstbarkeiten §§ 1018 ff = belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks Wegerecht 2. Nießbrauch - an auch unbeweglichen Sachen §§ 1030 ff Obstbäume, Früchte ernten an Rechten §§ 1068ff an Vermögen §§ 1085 3. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit §§ 1090 ff = Mitbenutzung NEBEN dem Eigentümer a) Wohungsrecht 1093 - Recht nur selbst in der Wohnung zu wohnen, wenn die übrigen Wohnung eines Hauses den Kindern zuv Nutzung/Vermietung zur Verfügung stehen soll b) Nießbrauch, komplette ausschließliche Nutzung und Früchteziehung Vermietung der Wohnung/hauses, gute Absicherung bei der vorweggenommenen Erbfolge zu3.Es kann aber eben auch ein Wohnrecht Inhalt der allgemeinen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein, wenn sie entsprechendformuliert ist. Davon macht man üblicherweise Gebrauch, wenn dasWohnrecht nicht ausschließlich sein soll, der Eigentümer selbst alsonicht durch die Dienstbarkeit von der eigenen Nutzung ausgeschlossen werden soll. Der Berechtigte aus dieser Dienstbarkeit hat also nurein Mitbenutzungsrecht.Weil dasWohnrecht nur ein Recht zur Mitbenutzung ist, sichert es nicht gegenüber dem Eigentümer.Es hat aber den Vorteil, daß von Außenstehendennicht gepfändet werden kann. Das Wohnrecht schafft alsoSchutz vor Gläubigern, die das Recht nicht im Wege der Zwangsvollstreckungwegnehmen können.