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Privatrecht 1 (Fach) / Kapitel 3 - Rechtsquellen des PR (Lektion)

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Diese Lektion wurde von PAE1984 erstellt.

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  • Mögliche Rechtsquellen des PR (Aufzählung) Österreichisches Recht Europäisches Recht Einheitsprivatrecht Internationales Privatrecht Gewohnheitsrecht Richterrecht
  • Österreichische Rechtsordnung Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Zivilrechtswesen ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung PR ist bundesweit einheitlich geregelt und wird von Bundesbehörden (Gerichten) vollzogen
  • Europäisches Recht Mit EU-Beitritt Ö 1995 Unterscheidung verschiedener Rechtsebenen: Primärrecht und Sekundärrecht Primärrecht: Geschaffen durch Unterzeichnung Beitrittsverträge und Gründungsakt Sekundärrecht: durch Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen vom Parlament/Landteagen auf die europäischen Rechtsetzungsorgane, welche selbst Rechtsakte erlassen Geltung Primärrecht: grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen Bürgern anwendbar Einzelne Bestimmungen haben unmittelbare Wirkung, wenn sie rechtlich vollkommen, unbedingt sind, keine weiteren Vollzugsmaßnahmen erfordern und den Mitgliedsstaaten keinen Entscheidungsspielraum lassen Geltung Sekundärrecht: Verordnungen: Haben unmittelbare Wirkung (können Bürger unmittelbar berechtigen und verfplichten), kein weiterer Umsetzungsakt notwendig Richtlinien: richten sich an Mitgliedsstaaten selbst; brauchen Umsetzung in nationales Recht, keine unmittelbare Wirkung von nicht transformierten Richtlinienbestimmungen Ausnahme: Wirkung nur zugunsten des Rechtsunterworfenen, inhaltlich unbedingt und hinreichend genau determiniert, keine fristgerechte bzw. ordnungsmäßige Umsetzung.
  • Einheitsprivatrecht entsteht durch Abschluss von Staatsverträgen enthält staatenübergreifende einheitliche privatrechtliche Regelungen für bestimmte Rechtsgebiete Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf: Vertragspartner haben Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten Geltung: Wenn Staaten Vertragsstattn oder Regelungen des IPR führen zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates
  • Internationales Privatrecht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug, wenn kein Einheitsprivatrecht existiert Nach welcher Rechtsordnugn ist Sachverhalt zu beurteilen? Bundesgesetz über das internationale Privatrecht - enthält keine materiellen Vorschriften, nur Kollisionsregeln Kollisionsregeln des Europäischen Parlaments und Rates: Rom I-VO: vertragliche Schuldverhältnisse Rom II-VO: Zivil- und Handellsachen; schadenbegründenden Ereignisse Rom III-VO: Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Rom V-VO: Erbsachen
  • Geltung: Zeit BEGINN: Ab Kundmachung, faktisch nach Freigabe im RIS oder anderer festgesetzter Termin ENDE: formelle Derogation (durch Aufhebungs- oder Änderungsgesetz), materielle Derogation (späters Gesetz verdrängt das frühere inhaltlich)
  • Geltung: Raum Territorialitätsprinzip
  • Geltung: Kenntnis Kann sich Rechtsunterworfene mit Unkenntnis der Norm entschuldigen? NEIN: § 2 ABGB; gehörig kundgemachte Gesetze haben Geltung und sind unabhängig von Kenntnis verbindlich
  • Arten der Rechtsnormen Materielles und formelles Recht Zwingendes und dispositives Recht
  • Materielles / Formelles Recht Materielles Recht:  inhaltiche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens (ABGB, KSchG, etc) Formelles Recht: Ablauf des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung und der Vollstreckung (ZPO, StPO)
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  • Zwingendes Recht / Nachgiebiges Recht Ius cogens vs. Ius dispositivum Absolut zwingendes Recht: kann durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden -> bei Abweichugn nichtig Relativ zwingendes Recht: darf abgeändert werden, aber nicht zum Nachteil des besonders Geschützten (Mietrecht, Arbeitsrecht) Nachgiebiges Recht: abänderbar durch Parteienvereinbarung, dort anwendbar, wo Parteienvereinbarung ergänzungsbedürftig
  • Gewohnheitsrecht lange und gleichmäßig und allgemein getätige Übung eines bestimmten Verhaltens mit Rechtsüberzeugung ("opinio iuris"): die Rechtsunterworfenen halten sich an diese Übung, in der Überzeugung, rechtlich dazu verpflichtet zu sein
  • Richterrecht USA: case law System; Entscheidung eines Präzedenzfalles konstituiert für zukünftige gleiche Fälle Recht in Österreich NICHT; gleich gelagerte Fälle können anders entschieden werden udn sich den Gegebenheiten der Zeit anpassen; § 12 ABGB ABER: Kontinuität in der Entscheidung OGH - verstärkter Senat