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Recht (Fach) / 1. Teil: Prüfung eines vertraglichen Anspruchs (Lektion)
A. Anspruch müsste entstanden sein
B. Einigung darf nicht nichtig sein
C. Der Anspruch darf nicht weggefallen sein
Diese Lektion wurde von Paddyw1994 erstellt.
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- Frage: Wer will Was, von Wem, Woraus? K ----------------------------------- V V ------------------------------------- K Ansprüche des K ggü. dem V: -Übergabe der Ware von V zu K -Eigentumsverschaffung §433I, BGB Ansprüche des V ggü. dem K: -Kaufpreiszahlung -Abnahme der Ware §433 II, BGB Obersatz: „Anspruch von Frau Agne (Wer?) gegen Herr Müller (Von Wem?) auf Zahlung des Restkaufbetrags in Höhe von 2000€ (Was?) aus §433 II,BGB (Woraus?).“
- Der Anspruch müsste entstanden sein. Die Parteien müssten sich über einen Vertrag geeinigt haben. (Setzt voraus: ) 1. Angebot: (Setzt voraus: ) a) Abgabe b) Zugang Zwei sich deckende Willenserklärungen 2. Annahme: a) Abgabe b) Zugang Zugang: Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfänger gelangt (i.d.R. den Briefkasten) und die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Beachte zu I: Eine Willenserklärung kann man persönlich abgeben, man kann sie aber auch durch einen Stellvertreter abgeben lassen. (§ 164ff.,BGB)
- Willenserklärung (=Rechtsbindungswille) 1) Subjektiver Tatbestand (=Innerer Wille) a) Handlungswille ist nicht vorhanden: -Im Schlaf -bei Gewaltanwendung (Vis Absoluta) b) Erklärungsbewusstsein Ist das Bewusstsein etwas rechtlich erhebliches zu tun Fall: Trierer Weinversteigerungsfall Fehlt Erklärungsbewusstsein oder Geschäftswille, so kommt der Vertrag zwar zu Stande, er kann jedoch angefochten werden. c) Geschäftswille 2) Objektiver Tatbestand (=Kundtun/ Geäußerter Wille) a) Ausdrücklich -mündlich -schriftlich b) Schlüssiges Verhalten Concludentes Verhalten (Gesten; Nicken; Dulden) Beachte zum Rechtsbindungswillen: Der Rechtsbindungswille ist nicht vorhanden, - bei bloßen Erklärungen aus gesellschaftlicher Ebene (Einladungen) -bei bloßen Gefälligkeiten - bei „invitatio ad offerendum“ (=Antrag/Einladung an die Öffentlichkeit) Bsp: -SchaufensterauslagenVerkäufer muss Möglichkeit haben Verkauf eventuell abzulehnenVermeidung von Nichterfüllungsschäden (Unikat; Jeder will es; kann nicht erfüllen) -Warenauslage Supermarkt -Versandhauskatalog -Speisekarten