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2018 LMK OWiG (Fach) / 2018-06-12 Zur Abgrenzung Strafverfahren - OWi-Verfahren (Lektion)
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- 2018-06-12 Welche (Schutz-) Vorschriften des Lebensmittelrechts sind insbesondere mit Strafen bedroht? (1) Mit Strafe bedroht sind insbesondere Vorschriften des Lebensmittelrechts, die dem Schutz der Gesundheit dienen. *** Mit Bußgeld sind insbesondere Verstöße mit geringem Unrechtsgehalt bewehrt, vor allem solche, die vornehmlich dem Schutz vor Irreführung und Täuschung dienen (zu vgl. etwa § 60 LFGB).
- 2018-06-12 In welche - staatlich geführten - Register werden rechtskräftig verhängte Strafen einerseits und Geldbußen andererseits eingetragen? (2) Rechtskräftig verhängteGeld- und Freiheitsstrafen werden dabei in das Bundeszentralregister (BZR),Geldbußen gegen Gewerbetreibende in das Gewerbezentralregister (GZR) eingetragen. *** Das BZR ist ein deutsches, bundesweit beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführtes Register. Es enthält alle strafgerichtlichen Verurteilungen des Verurteilten mit dessen Personaldaten.Rechtsgrundlage (auch für die Löschung der Daten) ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Das GZR wird als besondere Abteilung des BZR geführt, hier werden bei Gewerbetreibenden neben Gewerbeuntersagungen, Konzessionsentziehungen u.a. insbesondere Bußgeldentscheidungen ab 200 € im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung gespeichert.Rechtsgrundlage ist die GewerbeOrdnung (GewO), die auch Bestimmungen für die Löschung der Daten enthält. Während der m GZR eingetragene nicht als "vorbestraft" gilt, beinhaltet die Eintragung im BZR regelmäßig "Vorstrafen".
- 2018-06-12 Was versteht man unter dem sog. "Führungszeugnis"? (3) Das sog. "Führungszeugnis" ist ein Auszug aus dem BZR, den jeder Bürger (z.B. zur Vorlage beim - neuen - Arbeitgeber) bei der Meldebehörde beantragen kann und der nicht alle im BZR gespeicherten Daten (Kleindelikte sind hier nicht erfasst) enthält.
- 2018-03-12 Zu welchem übergeordneten Rechtsgebiet gehört das OWi-Recht? (4) Das Ordnungswidrigkeitenrecht gehört - wie auch das Strafrecht zum öffentlichen Recht (Gegensatz: Privatrecht, norminiert z.B. im Bürgerlichengesetzbuch) und regelt damit das Verhältnis des Einzelnen zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt, sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger untereinander. *** Typisch für das öffentliche Recht ist, dass der Bürger (d.h. im Lebensmittelrecht i.d.R. der Gewerbetreibende) dem Staat untergeordnet ist, während im Privatrecht die Beteiligten sich gleichrangig gegenüberstehen
- 2018-06-12 Gehört das OWi-Recht zum Bereich des Strafrechts oder ist es eine eigenständige Rechtsordnung? (5) Das Odnungswidrigkeitenrecht ist eine eigenständige Rechtsordnung, die sich zur Ahndung von in der Gesellschaft regelmäßig mit (nur) geringem Unwertgehalt belegtem Fehlverhalten eines eigenen Sanktionenkataloges (Geldbuße!) bedient. Der Begriff des Ordnungswidrigkeitenrechts umfasst einen materiellrechtlcihen und einen formellen Bereich: Das materiellrechtliche OWi-Recht ist unterteilt in einenAllgemeinen Teil (1.Teil - als "Allgemeine Vorschriften" zusammengefasst§§ 1-34 OWiG) und einen Besonderen Teil (3. Teil - als "Einzelne Ordnungswidrigkeiten" zusammengefasst§§ 111-131 OWiG)
- 2018-06-12 Aus wie vielen Teilen besteht das OWiG? (6) Das OWiG besteht aus 4 Teilen: 1. Teil: §§ 1 - 34 OWiG - allgemeine Vorschriften2. Teil: §§ 35 - 110 OWiG - Verfahrensvorschriften3. Teil: §§ 111 - 131 OWiG - materialrechtliche Bußgeldvorschriften (111, 130, 117, 118)4. Teil: §§ 132 - 135 OWiG - "Einschränkungen von Grundrechten" (§132) und "Übergangsvorschriften" (§133) (für die Praxis weniger bedeutsam) 1. Teil:allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich (1-7),zu den Grundlagen der Ahndung (8-16)zur Geldbuße (17-18)sowie zum Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen, zu Einziehung und Verfall von Vermögensvorteilen und zur Verjährung (19-34)2. Teil (Kernstück):Mit "Bußgeldverfahren" überschriebener und den Kernbereich des OWiG darstellender Teil enthält Verfahrensvorschriften, die die StPO ergänzen bzw. besondere Regeln aufstellen, die speziell auf Ordnungswidrigkeiten abgestimmt sind.3. Teil:Einige (wenige!) materiellrechtliche Bußgeldvorschriften zusammengefasst - der weitaus größte Teil der Bußgeldvorschriften finden sich in den Gesetzen, die spezielle Rechtsgebiete behandeln (z.B. Umweltrecht, Straßenverkehrsrecht, Lebensmittelrecht).
- 2018-06-12 Welcher Teil ist für die Verwaltungsbehörde der mit Abstand Wichtigste? (7) Das Kernstück beim OWiG stellt der mit "Bußgeldverfahren" überschriebene, 2. Teil (§§ 35-110 OWiG) dar und enthält Verfahrensvorschriften, die die StPO ergänzen, bzw. besondere Regeln aufstellen, die speziell auf Ordnungswidrigkeiten abgestimmt sind. Auch wichtig ist der 3. Teil, der einige (wenige!) materiellrechtliche Bußgeldvorschriften zusammenfasst. Der weitaus größere Teil der Bußgeldvorschriften findet sich in den Gesetzen, die spezielle Rechtsgebiete behandeln (z.B. Umweltrecht, Straßenverkehrsrecht, Lebensmittelrecht).
- 2018-06-12 In welchem Teil sind materiell-rechtliche Bußgeldvorschriften geregelt? (8) In Teil 3: §§ 111 - 131 § 111 OWiG: Falsche Namensangabe§ 130 OWiG: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen § 117 OWiG: Unzulässiger Lärm§ 118 OWiG: Belästigung der Allgemeinheit § 119 OWiG: Grob anstößige und belästigende (sexuelle) Handlungen§ 120 OWiG: Verbotene Ausübung der Prostitution
- 2018-06-12 Welche der im OWiG norminierten Bußgeldvorschriften sind für die Lebensmittelkontrolle von herausragender Bedeutung (und: warum?) (9) § 111 OWiG: Falsche Namensangabe § 130 OWiG: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen § 111 – Falsche NamensangabeNach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig (und kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € belegt werden), wer „einem zuständigen Amtsträger“ bei dessen Bemühen um Identitätsfeststellung die gewünschten Personenangaben unrichtig angibt oder ganz verweigert.Bei Kontrollmaßnahmen, in denen es regelmäßig um die genaue Feststellung des „Verantwortlichen“ (in dem kontrollierten Gewerbebetrieb) geht, stellt § 111 OWiG die Rechtsgrundlage zur Erfragung der genauen Personendaten (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnortangaben) dar. Das grundsätzlich (auch) im OWi-Recht geltende Aussageverweigerungs- bzw. Schweigerecht des Betroffenen gilt für die von § 111 OWiG erfassten Personendaten nicht, d.h. sowohl „vor Ort“ (bei einer Kontrollmaßnahme) als auch in einem übersandten Anhörungsbogen muss der Betroffene seine genauen Personalien der zuständigen Behörde mitteilen. § 130 OWiG: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und UnternehmenDiese als „Aufsichtspflichtverletzung“ bezeichnete Norm soll in (Gewerbe-) Betrieben bewirken, dass der Inhaber durch ausreichende Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen die Einhaltung und Beachtung betriebsbezogener (gesetzlicher) Pflichten, z.B. nach dem LFGB, sicherstellt.Bsp: Der Inhaber mehrerer Restaurants muss durch ausreichende Aufsichtsmaßnahmen (z.B. durch Beschäftigung von fach- und sachkompetenten Kontrollpers.) sicherstellen, dass z.B.die Hygienevorgaben des LFGB beachtet werden.Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist besonders dann (leicht) nachweisbar, wenn der Inhaber zuvor bereits auf vergleichbare Mängel hingewiesen und aufgefordert wurde, diese abzustellen.Weitere materiellrechtliche Vorschriften im OWiG:§ 117 Unzulässiger Lärm - § 118 Belästigung der Allgemeinheit (verdorbene Schweinehälften)
- (K) Vergleiche: BZR und GZR (K) Das BZR ist ein deutsches, bundesweit beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführtes Register. Es enthält alle strafgerichtlichen Verurteilungen des Verurteilten mit dessen Personaldaten.Rechtsgrundlage (auch für die Löschung der Daten) ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Das GZR wird als besondere Abteilung des BZR geführt, hier werden bei Gewerbetreibenden neben Gewerbeuntersagungen, Konzessionsentziehungen u.a. insbesondere Bußgeldentscheidungen ab 200 € im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung gespeichert.Rechtsgrundlage ist die GewerbeOrdnung (GewO), die auch Bestimmungen für die Löschung der Daten enthält. Während der m GZR eingetragene nicht als "vorbestraft" gilt, beinhaltet die Eintragung im BZR regelmäßig "Vorstrafen".
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- (K) Wo ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt? (K) Die Zuständigkeit in diesem Fall ist im Ordnungswidrigkeitengesetz bestimmt - und dient zugleich der Abgrenzung von den Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft. Es ist die Ermächtigungsgrundlage und genauer in § 35 Abs.1 und § 46 Abs.2 OWiG definiert: § 35 Abs.1: Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist. § 46 Abs.2: Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.