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Lebensmittelrecht (Fach) / Vorlesung Teil (Lektion)

Uni Bonn SS'18

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  • Was sind LM? Basis-VO 178/2002: Artikel 2: Definition von „Lebensmittel“ alle Stoffe/Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind..., dass sie im verarbeiteten od. unverarbeiteten Zustand vom Menschen aufgenommen werden. NICHT LM: Futtermittel Lebende Tiere Pflanzen vor dem Ernten Arzneimittel Kometische Mittel Tabak & -erzuegnisse Betäubungsmittel Rückstände & Kontaminanten
  • Unterschied LM, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Mittel Basis-VO 178/2002 Art. 2: Definition von Lebensmittel:  Nahrungsergänzungsmittel  = LM– LM in konzentrierter & dosierter  Form, die dazu bestimmt sind die Ernährung zu ergänzen – physiologische Wirkung) Arzneimittel ≠ LM – Eigenschaften zur Heilung/Linderung/Verhütung von Krankheiten/Beschwerden – pharmakologische Wirkung kosmetische Mittel ≠ LM – Nur zur äußerlichen Anwendung zu bestimmten Zwecken (LM = Stoffe die vom Menschen aufgenommen werden (physiologische Wirkung))
  • Unterschied zwischen Verordnungen und Richtlinien sowie zwischen horizontalen und vertikalen Regelungen 1. Verordnung = Gesetz für Mitgliedstaaten EG unmittelbare  Gültigkeit / Wirksamkeit, verbindlich 2. Richtlinien = Vorgabetarget eines verbindlichen Ziels Wahl der Form & Mittel zur Zielerreichung frei gestaltbar  Umsetzung in nationales Recht 3. Horizontal  = alle LM betreffend z. B. LMIV  4. Vertikal = Produktspezifisch z. B. Konfitüre-VO, Kakao-VO
  • Aufgaben der EFSA: Aufgabe der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) Risikobewertung (EU) Risikokommunikation Unabhängige wissenschaftliche Beratung LM-Sicherheit
  • Wer macht die wissenschaftliche Risikobewertung in der Europäischen Union und wo ist das geregelt? 1. Europäische Behörde der Lebensmittelsicherheit (EFSA)2. Basis-VO Kapital III, Abschnit 1, Artikel 23: Aufgaben der Behörde, § (b) Die behörde hat folgenden Aufgaben:... b) Sie fördert & koordiniert die Erarbeitung einheitlicher Risikobewertungs-Verfahren in den Bereichen ihres Auftrags.
  • Welche wissenschaftlichen Gremien gibt es in der „Behörde“ und wo sind die geregelt? Basis-VO 178/2002 Artikel 28: Wissenschaftlicher Ausschuss & Wissenschaftliche Gremien: § (4): Die w. Gremien setzen sich aus unabhängigen Wissenschaftlern zusammen. Gremium für... LM-Zusatzstoffe & LM zugesetzte Nährstoffquellen Zusatzstoffe, Erzeugnisse & Stoffe in der Tierernährung,  Pflanzenschutzmittel & ihre Rückstände, GV-Organismen, diätetische Produkte, Ernährung & Allergien, biologische Gefahren, Kontaminanten in der Lebensmittelkette, Tiergesundheit & Tierschutz , Pflanzengesundheit, Materialien, die mit LM in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe & Verarbeitungshilfsstoffe. 
  • Welcher Artikel der Basis-Verordnung enthält die Anforderungen an die „Rückverfolgbarkeit“ von Lebensmitteln Was müssen die Lebensmittelunternehmen tun, um diesen Anforderungen zu entsprechen? Welchen Nutzen hat die Rückverfolgbarkeit für die Lebensmittelunternehmen? Basis-VO 178/2002 Artikel 18: Rückverfolgbarkeit: Möglichkeit ein LM durch alle Produktions-, Verarbeitungs- & Vertriebsstufen  zurück verfolgen zu können, durch...  Erfassung & Dokumentation des Vorlieferanten & der Abnehmer von LM & Produkten, die mit LM in Kontakt kommen Einrichtung von Verfahren & Systemen, mit denen die Informationen jederzeit an die Behörde übermittelt werden können. Vorteile Unternehmer: Stufenverantwortung  Risikominimierung  Bessere Kostenkontrolle Effizientere Fehleranalyse
  • Warum gibt es die Basis-VO Nr. 178/2002 und das LFGB? Die EU darf NUR Vorschriften erlassen, kann aber KEINE Strafmaßnahmen etc. beschließen. Dies regelt JEDES Land SELBER. In DE wird das im LFGB  geregelt (ergänzt die 178/2002-Basis VO) Beide Basis-VO & LFGB gelten parallel,  d. h. beide Rechtsnormen von Betroffenen zu beachten sind. Basis VO Nr. 178/2002: Festlegung der allg. Grundsätze & Anforderungen des LM-rechts, – zur Errichtung der Europäischen Behörde für LM-sicherheit & – zur Festlegung von Verfahren zur LM-sicherheit Horizontaler Rahmen LFGB Umfasst alle Produktions- & Verarbeitungsstufen & gilt für LM, Bedarfsgegenstände  Futtermittel, Kosmetika. Oberstes Gebot ist die LM-Sicherheit. Der Hersteller, Händler od. Inverkehrbringer hat die Qualität der Ware sicherzustellen. Rückverfolgbarkeit ist auf allen Verarbeitungsstufen zu gewährleisten. Anforderungen  der Basis-VO werden aufgenommen.
  • Ziele des Lebensmittelrechts Ziele des LMR nach Basis-VO 178/2002 und LFGB: LM-Sicherheit Information Schutz vor Täuschung Schutz der Gesundheit u. der Interessen der Verbraucher 
  • Anforderungen an LM-Sicherheit und wie kann man das sicherstellen? Basis-VO 178/2002 Art. 14: Anforderungen an die LM-Sicherheit: LM dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind. Ein LM gilt als NICHT sicher, wenn davon auszugehen ist, dass es(a) gesundheitsschädlich ist(b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist Sicherstellung durch: Rückverfolgbarkeit, Zuordnung von Verantwortlichkeiten,  Schnellwarnsystem,  Amtliche Kontrolle & Überwachung, Hygienevorschriften
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  • Wer trägt die primäre Verantwortung bei der Herstellung von LM? Von wem werden die Kontrollen durchgeführt? Basis-VO 178/2002 + LFGB + amtliche Kontrollen VO 882/2004  Primäre Verantwortung: = LM-Unternehmer Amtliche Überwachung (Sekündar): Länderebene - zuständige Behörde, - LM-Überwachungsamt + Veterinäramt Durchführung: von geschultem/ ausgebildetem Kontrollpersonal  ohne Interessenskonflikte
  • Risikobewertung vs. Risikomanagement: Warum sind sie voneinander getrennt? 1. Risiko-Bewertung = Aufgabe der EFSA unabhängig, nicht beeinflussbar rein wissenschaftliche Basis der Entscheidungen 2. Risiko-Management = Aufgabe der Politik (EU-Kommission)  nutzt unabhängige Beratung als Entscheidungsgrundlage Wichtig für: Trennung von Wissenschaft u. Politik Unabhängige  wissenschaftliche  Bewertung  im Zentrum der politischen Gestaltung
  • Was ist das Schnellwarnsystem? Welcher Artikel regelt das? Wer sind daran beteiligt? Wie sieht der Ablauf des Meldeverfahrens aus? Basis-VO: (178/2002) Artikel 50: Schnellwarnsystem: System zur schnellen Übermittlung von LM-Warnungen & Produktrückrufen sowie von mittelbaren & unmittelbaren Risiken für die menschlichen Gesundheit.=> europäische Schnellwarnsystem für LM & FM (RASFF) Beteiligte: Mitgliedsstaaten Kommission Behörde Ablauf Meldeverfahren: Überwachungsbehörde vor Ort Rückmeldung ↑↓ Stellt eine Gesundheitsgefahr fest & gibt dazu eine Meldung ab RASFF- LänderkontaktstellenRückmeldung ↑↓ Prüfen die Meldung & leiten sie weiter              *BVL ⇔ Bundesministerien /-oberbehörden erhalten auch RückmeldungenRückmeldung ↑↓ Prüfen die Meldung und leiten sie weiter Europäische KommissionRückmeldung ↑↓ Notifiziert die Meldung & leitet sie weiter Drittländer / EU-Mitgliedstaaten  ⇔ EFSA erhält auch Rückmeldungen *BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
  • Pflichtkennzeichnungselemente nach LMIV, wo werden sie geregelt? LMIV 1169/2011 Art. 9: Verzeichnis der verpflichtenden Angaben:  Verkehrsbezeichnung  Zutatenverzeichnis  Allergene & Unverträglichkeiten auslösende Stoffe Nettofüllmenge  MHD bzw. Verbrauchsdatum  Nährwertdeklaration (Big 7)  Anweisungen für Aufbewahrung/ Verwendung  Gebrauchsanleitung Herstellerangaben (Name, Anschrifft)  Ursprungsland/ Herkunftort  Alkoholgehalt (bei > 1,2 Vol-%) bei Alkoholischen Getränken
  • Welche "Zutaten" oder Stoffe sind ausnahmsweise nicht im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen? Wo werden sie geregelt? LMIV 1169/2011:  Artikel 20: Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteile von LM im ZutatenV. Bestandteile einer Zutat, die vorübergehend entfernt & dann wieder hinzugefügt werden (Ursprunglicher Anteil nicht überschritten) Wasser:– Aufguss-flüssigkeit– dazu dient, Zutat in konzentrierter/getrockneter Form in ursprünglichen Zustand zurückzuführen. LM-Zusatzstoffe, LM-Enzym:– als Verarbeitungshilfstoffe verwendet werden– in Zutaten des LM enthalten aber auf Enderzeugnis KEINE technologische Wirkung mehr ausüben. (Migrationsgrundsatz / Carry-Over) Stoffe, die keine LM-Zusatzstoffe aber dieselbe(n)  Weise u. Zweck verwendet werden & im Enderzeugnis vorhanden sind. Trägerstoffe
  • LM-Kennzeichnung mit entsprechenden Artikeln (Detailiert - Ohne Nährwertdeklaration) LM-Kennzeichnung:  Bezeichnung des LM (Art. 17 + Anhang VI)– Falls nicht vorhanden, nutzt man die verkehrsübliche Benennung  aus den jeweiligen Leitsätzen od. treffende Beschreibung mit eigenen Worten. 1. 1. Anhang VI: Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des LMs:– Angaben zum physikalischen Zustand od. besonderen Behandlung ( z. B. Gefriertrocken, geräuchert) → gilt NICHT für: Zutaten; das Einfrieren, falls es tech. notwendig wird.  – Bei ionisierende Strahlen behandelte LM muss "bestrahlt" versehen sein– Falls: a) üblicher Zutat im LM ersetz  mit etw. Ähnliches wird, muss dies gekennzeichnet wird. z. B. Pizza mit Käse-Ersatz Zutatenverzeichnis (Art. 18)– Mit Überschrift ("Zutatenverzeichnis", "Zutaten"); – Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils; – Eindeutige Aufführung von Nanomaterialien (in Klammern "Nano")– Allergien & Unverträglichkeiten auslösende Stoffe; Allergien & Unverträglichkeiten auslösende Stoffe (Art. 21) ⇒ Zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung; – Schriftsatz hervorgehoben/ fettgedruckt;– Hitliste der Stoffe mit allergenem Potential (ANHANG II);– Falls Zutatenverz. nicht gibt, wird das Wort "Enthält.." aufgeführt. – Nicht erforderlich wenn: Bezeichnung des LMs eindeutig auf betreffenden Stoff bezieht. – Keine Grenzwerte, sondern Nulltoleranz; Menge oder Klasse bestimmter Zutaten: (Art. 22) – Quantitative Angaben der Zutaten (in %); – Angabe erforderlich, wenn:    a) in LM-Bezeichnung genannt;    b) Hervorhebung durch Worte od. Bilder/ Grafiken;    c) Zur Charakterisierung eines LMs.   d) Vermeidung von Verwechslung mit anderen Erzeugnissen; Nettofüllmenge: (Art. 23) – In Liter, Zentiliter, Milliliter, Kilogramm, Gramm oder Stückzahl; – Einheit muss angemessen sein:    a) flüssige Erzeugnisse = Volumen,    b) sonstige Erzeugnisse = Massen; – Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten: Nennung des Abtropfgewichts erforderlich. MHD od. Verbrauchsdatum: (Art. 24)– Format: „Mindestens haltbar bis [Tag/Monat/Jahr]“ – Bei mikro. leicht verderblichen LM   ⇒ Verbrauchsdatums (nach Ablauf gilt LM als nicht sicher!)       (Bsp „Bei maximal +2°C zu verbrauchen bis...“)  Ggf. Verwendungsanweisung: (Art. 25); – Nur bei besonderen Lagerungs- & Anwendungs-bedingungen Bsp: Kühl und trocken lagern, Vor Licht und Wärme schützen, Nach Öffnen innerhalb von drei Tagen verzehren. Ursprungsland od. Herkunftsort: (Art. 26)⇒ Verpflichtend, wenn: – Irreführung über die Erzeugnisherkunft könnte bestehen; – Fleisch fällt unter die Codes der kombinierten Nomenklatur (Anhang XI);– Ursprungsland des LM entspricht nicht denen der primären Zutat; – Geburts-, Aufzucht- & Schlachtort bei tierischen Produkten. Ggf. Gebrauchsanweisung: (Art. 27) – Wenn der Gebrauch nicht eindeutig ist; – Angabe in Worten & Zahlen (keine Piktogramme!); – Leicht verständlich; – Verwendung der Sprache des Vermarktungslandes Alkoholgehalt: (Art. 28); – Bei Getränken mit  Alkoholgehalt >1,2 Vol. %;    ⇒ ist keine Zutatenliste & Nährwertdeklaration erforderlich (Ausnahme: Bier) Name & Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Bei welchen Lebensmitteln ist ein Zutatenverzeichnis nicht erförderlich? Wo wird das geregelt? LMIV VO 1169/2011 Artikel 19: Ausnahmen von dem Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses  Frisches, unbehandeltes Obst & Gemüse (+ Kartofeln) Mit Kohlensäure versetztes Tafelwasser Käse, Butter, fermentierte Milch & Sahne (ohne weitere Zutaten außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltstoffe, LM-Enzyme & Mikro.-Kulturen) Gärungsessig (nur aus einem Grundstoff ohne weitere Zutaten) LM aus einer einzigen Zutat Getränke mit Alkoholgehalt >1,2 Vol-% [Art. 16 § 4]
  • LM-Kennzeichnung: Nährwertdeklaration: Wo wird sie geregelt? Inhalt (Pflicht/Optional)? Woher kommen die Werte/Zahlen? Angabe? Darstellung? Nährwertdeklaration-befreit? LMIV 1169/2011 Artikel 29 - 35: Nährwertdeklaration Verpflichtende „Big 7“ (Art. 30)  Brennwert; (Kalorien) Fett; gesättigte Fettsäuren; Kohlenhydraten; Zucker; Eiweiß; Salz.– Optional: Einfach/Mehrfach ungesättigte FS, Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe usw. Berechnung/Zahlen: (Art. 31 + Anhang XIV Umrechnungsfaktoren) zum Zeitpunkt des Verkaufs noch stimmen.  Zahlen sind Durchschnittswerte! Festgestellt durch: Lebensmittelanaylse des Herstellers, Berechnung mit bekannten durchnittlichen Werten. Angabe pro 100g od. 100ml (Art. 32 + Anhang XIII Referenzmenge) = Vergleichbarkeit  Für Brennwert, Nährstoffmengen. Vit. u. Min. können zusätzlich als (%) angegeben werden. Nährstoffmenge: dürfen zusätzlich in (%) der Referenzwerte angegeben werden. PFLICHT Hinweis = „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400kJ/ 2000kcal)“ Angabe je Portion (Art. 33)  = OPTIONAL Anzahl der Portion Brennwert & Mengen an Nährstoffen je Portion. Darstellungsform (Art. 34) in Tabellenform (Anhang XV) erscheinen in selben Sichtfeld: Big 7, andere Nährstoffmengen & Vit. u. Min. Wenn Brennwert od. Nährstoffmenge(n) vernach-lässigbar:– "Enthält gering-fügige Mengen von..." Ausnahmen vom Nährwertdeklaration (Art. 16 + Anhang V): Getränke mit Alkoholgehalt >1,2 Volumen-% Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat od. Zutatenklasse bestehen z. B. Mehl, Reis Verarbeitete Erzeugnisse, die einer Reifungs-behandlung unterzogen wurden u. die nur aus einer Zutat od. Zutatenklasse bestehen.z. B. Joghurt  Handwerklich hergestellter LM, die in kleinen Menge an Verbrauch od. lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden. z. B. Mezgerei oder Backerei (Siehe Oben) Kräuter, Gewürze; Wasser; Salz, Tafelsüßen; (gemahlen/ganze) (entkoffinierte) Kaffee Bohnen oder Kaffee-Extrakt; (Kräuter-/Früchte-) (entkoffinierte) (Instant/löslicher) Tee oder Tee-Extrakt; Kaugummi; LM in Verpackungen oder Behältnisse, deren Öberflache <25 cm2 beträgt; !Wird ein LM mit nährwertbezogenen Angaben beworben, muss es eine Nährwerttabelle tragen!
  • Allg. Anforderung für freiwillige Informationen über LM Welche sind zugelassen? LMIV 1169/2011:  Artikel 36: Anforderungen (für freiwillige Kennzeichnung): dürfen nicht IRREFÜHREND  für die Veraucher dürfen nicht ZWEIDEUTIG od. MISSVERSTÄNDLICH für die Veraucher müssen auf wissenschaftlichen Daten beruhen "Safe" sind Infos über.. mögliches u. unbeabsichtigtes Vorhandensein von Allergien od. Unverträglichkeiten auslösenden Stoffen;  die Eignung für Vegetarier od. Veganer; die Angabe von Referenzmengen für spez. Bevölkerungsgrup­pen zusätzlich zu den festgelegten Referenzmengen (Erwachsene = 8400kJ/2000kcal); das reduzierte/ Nicht-vorhandensein von Gluten 
  • Welche Gründe liegen der Spurenkennzeichnung zu Grunde? Gründe für Spurenkennzeichnung: Sorgfaltspflicht Absicherung (Risikominimierung)
  • Ab welcher Menge dürfen Aussagen zu im LM enthaltenen Vitaminen und Mineralstoffen gemacht werden? Health-Claims-VO 1924/2006 + LMIV 1169/2011 (Anhang XIII) Wenn eine signifikante Menge (LMIV Anhang XIII) enthalten ist:  15% der Nährstoffe-zugs-werte* je 100g bzw. Portion 7,5% der Nährstoffezugswerte* je 100ml (bei Getränken) Hinweis: (Health-Claims-VO Anhang) "Viel/Hoher Vit./ Min.gehalt" ⇒ mind. doppelt so viel wie bei „Vitamin-/Mineralstoff-Quelle“.  *Nährstoffezugswerte: LMIV Anhang XIII: = Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Vit.u.Min. (Erwachsene) z. B. Vit. C 80mg/Tag
  • Wichtige Vorschriften der Claims-VO und ein Beispiel für nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen. Nährwert- & gesundheitsbezogene Aussagen über LM (Health Claims) 1924/2006: + VO 423/2012: Anhang: Liste zulässiger gesundheitsbezogene Angaben  Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt:– NUR zulässig, wenn sie...   (i) durch die Health-Claims-VO ausdrücklich zugelassen sind &   (ii) den von EFSA entwickelten Nährwertprofilen entsprechen. Zulassungsvoraussetzungen:– Strenger Wissenschaftsvorbehalt: Angaben müssen durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen worden sein.  a) Nährwertbezogene Angaben: (im Anhang: Nährwertbezogene Angaben) Mengen-, Gehaltsbezogen:- Verringerung von Fett, FS, trans-FS, Zucker, Salz/Natrium:   z. B. „zuckerfrei“; „fettreduziert“  - Wenn Nährstoff das Nährstoffprofil übersteigt:    z. B. "reich an Vit. C", "Hoher Gehalt an..."- Bei Getranke mit Alkoholgehalt von >1,2 Volumen-%:   → Nur Zulässig: Reduzierung des Alkoholgehalts od. Brennwerts. b) Gesundheitsbezogene Angaben: (Anhang VO 432/2012: Liste zulässiger gesundheitsbezogene Angaben) NUR zulässig: als „Claim“ in der „Artikel-13-Liste“ + Angaben tragen:   (1) Bedeutung einer abwechslungsreichen, ausgewogene Ernährung & gesunder Lebenswiese;  (2) Erforderliche Verzehrmenge & -muster für die positive Wirkung;  (3) Hinweise an Personen, die das LM vermeiden sollen;  (4) Warnhinweis über Gesundheitsgefahr bei übermäßigem Verzehr 
  • Wann ist die Nährwertennzeichnung von Vitaminen und Mineralstoffe Pflicht? Nährwertkennzeichnung von Vitaminen und Mineralstoffe ist pflicht wenn: Bei NÄHRWERTBEZOGENEN Angaben! Wenn sie ZUGESETZT wurden!
  • Unterschied zwischen Positivlisten für Vitamine und Mineralstoffe und Negativlisten für anderen Stoffe erläutern. Welche Vitamine/Mineralstoffe dürfen einem LM zugesetzt werden?  Zusatz von Vit.u.Min. sowie best. anderer Stoffe zu LM 1925/2006 Positivlisten (Anhang I + II)⇒ Nur die dort genannten Vit.u.Min./-Verbindungen dürfen im LM zugesetzt werden. Negativliste für "andere Stoffe" (Anhang III)⇒ Die dort gelisteten Stoffe dürfen NICHT zugesetzt werden. (Verboten / deren Verwendung eingeschränkt / von der Gemeinschaft geprüft) 
  • Wichtige Vorschriften der Zusatz von Vitaminen & Mineralstoffe sowie bes. anderen Stoffen zu LM: - Anwendungsbereich - Definition von anderer Stoffe - Voraussetzung für den Zusatz: Was sind erlaubt? Warum wird eingesetzt? - Beschränkungen des Zusatzes: darf nicht zugesetzt zu welche LM? - Bedingungen für den Zusatz: Wie viel? Wer regelt das? - Verbot von 'andere Stoffe' Zusatz von Vitaminen & Mineralstoffe sowie bestimmten anderen Stoffen zu LM. (1925/2006) Art. 1: Anwendungsbereich Gilt NICHT für Nahrungsergänzungsmittel Gilt für:– LM, die für bes. Ernährung bestimmt sind– Neuartige LM & LM-Zutaten– GV-LM– LM-Zusatzstoffe & Aromastoffe Art. 2: Definition "anderer Stoff" = z. B.  Pflanzliche sek. Inhaltstoffe (Erlaubtprinzip)– besitzt eine ernährungsbezogene od. physiologische Wirkung Art. 3: Voraussetzung für den Zusatz Erlaubt: Nur von Anhang I, in Anhang II aufgeführter Formen. 3 Gründe für den Zusatz:– (1) Ein Mangel in Bevölkerung, anhand (sub)-Klinischer Nachweise od. durch geschätzte niedrige Nährstoff-Aufnahmen-Mengen. – (2) Ernährungszustand der Bevölkerung zu verbessern– (3) Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Kenntnisse über Vit. u. Min. in der Ernährung Art. 4: Beschränkungen des Zusatzes: Darf nicht zugesetzt zu: (Vorausgesetzt: Keine nährwert-/gesundheitsbezogene Angaben gemacht)a) UN-verarbeitete LM z. B. Obst, Gemüse, Fleisch, Gefügel, Fisch.b) Getränken mit Alkoholgehalt von >1,2 Vol-%. – Warum? Ungesunde LM dürfen NICHT aufgrund Zusatz von Vit. & Min. als gesund beworben werden! weil sonst es den übermäßigen Konsum födert.  Art. 5: Bedingungen für den Zusatz: Gesamtgehalt (nicht nur die eingesetzte Menge)= NICHT >Höchstgehalten liegen.  Höchstgehalte von Kommission festgelegt: Worauf müssen sie bei der Festlegung der sicheren Höchstmenge berücksichtigen? – unterschiedlich Empfindlichkeit der einzelnen Verbrauchgruppen– Aufnahmemengen aus anderen Ernährungsquellen– Bevölkerungs-Referenz-Zufuhr – Anteil der einzelnen Erzeugnisse an der Gesamternährung– das festgelete Nährstoffprofil des Erzeugnisses (nach Health-Claims-VO 1924/2006) Art. 8: Zusatz bestimmter anderer Stoffe:  Negativ-Liste (Anhang III) = Stoffe, deren Verwendung beschränkt/verboten/von der Gemeinschaft geprüft werden ⇒ Also NICHT ERLAUBT 
  • Definition Nahrungsergänzungsmittel, Verpackung, Zugelassene Stoffe, Kennzeichnung, Nährungsergänzungsmittel-VO (NemV) Definition: § 1:  Ein LM! in konzentrierter u. dosierter Form zur Ergänzung der allgemeinen Ernährung! Verpackung: § 2: darf nur als VOR-verpacktes LM in Verkehr gebracht werden Zugelassene Stoffe: § 3:  sind Nährstoffe von Anhang I, in den im Anhang II aufgeführten Formen. (Zusatz von Vit. & Min. VO 1925/2006) müssen Reiheitsanforderungen entsprechen Kennzeichnung: § 4: Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" (nach LMIV) + folgende Angaben:   - (i) Namen der Kategorien   - (ii) Empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen   - (iii) Warnhinweis: "empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden."   - (iv) Hinweis: Kein Ersatz für eine ausgewogene u. abwechlungsreiche Ernährung verwendet werden   - (v) Hinweis: außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern. Zusätzlich:   – Menge der Nährstoffe bezogen auf tägliche Verzehrsmengen als Durchschnittswerte.   –  Prozentsatz der Referenzwerte (in Anhang XIII - Referenzmengen, LMIV) KEIN Hinweis:  – der behauptet, dass ohne das Produkt eine angemessene Aufnahme nicht mögliche sei. 
  • Definition von LM-Zusatzstoffe VO (EG) 1333/2008 über LM-Zusatzstoffe: Alle Stoffe... die weder selbst als LM verzehrt noch als charakteristische Zutat verwendet werden & in LM aus technologischen Gründen zugesetzt werden. Stoffe, die zu Zusatzstoffe gehoren: Anhang I (Funktionsklasse) z. B.  Süßungsmittel Farbstoffe Konservierungsstoffe  Antioxidationsmittel Trägerstoffe Säuerungsmittel Geschmäcksverstärker Schaummittel Geliermittel Treibgase Packgase Stabilisator Verdickungsmittel Modifizierte Stärken 
  • Welche Stoffe gelten nicht als Zusatzstoffe? LM-Zusatzstoffe 1333/2008: Art. 3: Begriffbestimmung Kein Zusatzstoffe: Verarbeitungshilfsstoffe:– Warum nicht?    ⇒ Weil sie unbeabsichtig, technisch unvermeidbare Rückstände im Enderzeugnis hinterlassen werden!        Sie helfen NUR bei der Verarbeitung & haben keine Wirkung im Endprodukt. Mono-/Di-/Oligosaccharide LM, (getrocknet/konz. Form) einschließlich Aromen, die wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen od. ernährungsphysilogischen Eigenschaften beigegeben werden & eine färbende Nebenwirkung haben Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrock. Rückständen ausgepresster Äpfel od. aus getrock. Schalen von Zitrusfrüchten oder daraus gewonnenes flüssiges Pektin. chemisch od. physikalisch modifizierte Stärke ....
  • Was versteht man im Bezug auf das Zutatenverzeichnung und Zusatzstoffe unter dem Begriff "Carry over"? Zusatzstoffe-VO 1333/2008: Art. 18:  Migrationsgrundsatz Ein Zusatzstoffe  darf in einem zusammengesetzten LM enthalten sein, wenn er in einer der Zutaten des zusammengesetzten LM zugelassen ist und keine technologische Wirkung mehr ausübt. + LMIV 1169/2011: Art. 20: Ausnahme vom Erfördernis der Angabe von Bestandteilenim ZutatenV. (b) Zusatzstoffe, die im Enderzeugnis KEINE technologische Wirkung mehr haben müssen NICHT angegeben werden⇒  Keine technologische Wirkung = wenn man den Zusatzstoff raus nimmt,  würde sich nichts am Endprodukt ändern,
  • Auf welche Art müssen Zusatzstoffe auf Verpackungen gekennzeichnet werden? Zusatzstoffe-VO 1333/2008 + LMKV § 6 Im ZutatenV mit: (LMKV § 6)i) Verkehrsbezeichnung od. E-Nummer ii) Funktionsklasse  In bestimmten Fällen mit zusätzlichen Hinweis (1333/2008: Art. 23)z. B. Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Aspartam enthalten:         Aspartam - "Enthält eine Phenylalaninquelle"
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  • Was muss beim Einsatz von Zusatzstoffen beachtet werden? Welche Mengen dürfen zugesetzt werden? Was bedeutet "quantum satis"? LM-Zusatzstoffe (1333/2008) Einsatz? (Anhang I & II) Verbotsprinzip Funktionsklassen (Anhang I) Positivliste (Anhang II)  Migrationsgrundsatz Höchstwerte, Quantum Satis (Anhang II) Kennzeichnung, Informationspflicht, Warnhinweis LM, in denen Zusatzstoffe NICHT zugelassen sind (Anhang II) z. B. Honig, Butter, Natürliches Mineralwasser. Anwendung nur erlaubt, wenn sie:– Technisch notwendig sind– gesundheitlich unbedenklich sind– Verbraucher nicht täuschen Verwendungsmenge (Art. 11) Höchstmengen im Anhang II festgelegt  Wenn es KEINE Höchstmenge gibt:⇒ Geringste Dosis, die NÖTIG ist um die gewünschte Wirkung zu erzielen. (nach Quantum-satis-Prinzip = "So viel wie nötig")
  • Was ist eine Funktionsklasse? Beispiele für LM in denen keine Zusatzsstoffe zugelassen werden dürfen Zusatzstoffe VO (EG) 1333/2008: Anhang I: Funktionsklasse Gruppe von Zusatzstoffen geordnet nach ihrer technologischen Funktion Bsp.: Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Säuerungsmittel, Süßungsmittel, Trägerstoffe,...  Anhang II: Verwendung zugelassenen Zusatzstoffe Tabelle 1. LM, in denen Zusatzstoffe nach dem Migrationsgrundsatz nicht zugelassen werden dürfen: Unbehandelte Lebensmittel Honig  Butter Natürliches Mineralwasser Kaffee Anhang IV: Traditionelle Erzeugnisse, in denen das Verbot der Verwendungbestimmter Klassen von Lebensmittelzusatzstoffen aufrechterhalten soll (für die einzelne Mitgliedstaaten)  Deutschland: Nach deutschem Reinheitsgebot gebrautes Bier Frankreich: Brot nach französischer Tradition
  • Was ist ein Aroma? Aroma-VO (1334/2008) Art. 3 - Begriffbestimmung: Erzeugnis, das als soches nicht zum Verzehr bestimmt ist &  in LM zugesetzt wird, um ihnen einen Geruch/Geschmack zu verleihen od. diesen zu verändern;
  • Welche Aromen dürfen (nicht) zugesetzt werden, wo ist die Liste zu finden? Welche Mengen an Aromen dürfen zugesetzt werden? Aromen-VO 1334/2008:  Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt:  Positive Liste: (Art. 10, Anhang I:  Gemeinschaftsliste der zugelassen Aromen & Ausgangsstoffe) Negative Liste: (Art. 6, Anhang III: Teil A: Stoffe, die in Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen) Höchstmengen: Art. 6, Anhang III: Teil B: Höchstmengen bestimmter Stoffe.
  • Wie werden Aromastoffe gekennzeichnet? Unter welchen Bedingungen darf der Bezeichnung „natürliches Aroma“ verwendet werden? Aromen VO 1334/2008: Art.15: Allg. Anforderungen an die Kennzeichnung von Aromen Verkehrsbezeichnung: – „Aroma“ od. – genauer Angabe (z. B. Orangenöl) od.– Beschreibung des Aromas (z. B. Erdbeeraroma). Art 16: Begriff "Natürlich" "Natürlich"     =  Aromabestandteil:  ausschließlich aus Aroma-Extrakten u./od. natürlichen Aromastoffen    ≠ Thermisch gewonnene Reaktionsaromen, Raucharomen, Aromavorstufen od. sonstige Aromen z. B. "Natürliches  Erdbeer-Aroma"           = Der Aromabestandteil stammt:              (i) entweder ausschließlich aus Erdbeeren (z. B. Erdbeerextrakt)                   oder               (ii) mind. 95 Gewicht-% aus Erdbeeren  +  max. 5 Gewicht-% natürliche Aromastoffe u./od. Aromaextrakte,  die NICHT aus Erdbeeren stammen.
  • Was sind neuartige LM und traditionelle LM aus Drittland? Novel-Food-VO 2015/2283 (Sie löst die Verordnung (EG) Nr. 258/97 ab): Art. 3: Begriffbestimmung: "Neuartige Lebensmittel" = alle LM, die...– (i) in der EU vor 15. Mai 1997 nicht im Handel waren od. verzehrt wurden..&...– (ii) in einer der Novel-Food-VO genannten LM-kategorie zugeordnet werden können.  ≠ GV-LM! "Traditionelle LM  aus Drittland":– die  Verwendungsgeschichte ist als sicheres LM in einem Drittland nachgewiesen worden &...– soll mind. 25 Jahre  lang als Bestandteil der üblichen Ernährung einer bedeutenden Anzahl von Personen verwendet worden sein.  Beispiele von Novel-Food-LM-kategorie: LM,... mit neuer od. gezielt veränderter Molekularstruktur aus Mikroorganismen, Pilzen od. Algen die durch ein neuartiges, nicht übliches Verfahren hergestellt wurden aus technisch hergestellten Nanomaterialien
  • Welche neuartiger LM sind in der Union zugelassen? Wo wird das geregelt? Novel Food-Verordnung 2015/2283:  Art. 6: Unionsliste zugelassener neuartiger LM: Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt:– Positivliste = Unionsliste:     ⇒ darin aufgelistete LM dürfen in Verkehr gebracht od. in & auf LM verwendet werden.
  • Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und traditionellen LMs aus einem Drittland, das sich noch nicht in der Unionsliste befindet. Novel Food-VO 2015/2283 Art. 10: Verfahren für die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels, Zulassungsantrag bei der Europäischen Kommissionauf Ersuchen der Kommission ↓↑ EFSA gibt ein Gutachten ab, Europäische Behörde für LM-Sicherheit, EFSA (Behörde)  Verfahren (Genehmigung & Aktualisierung der Unionliste) endet mit dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts Art. 14 & 15: Meldung eines tradtionellen LMs aus einem Drittland: Vereinfachte Meldung bei der EU-Kommission (statt eines Zulassungsantrags) erfolgen
  • Wer sind für die Bewertung der möglichen Sicherheitsrisiken i.Z.m neuartigen LM? Novel Food-VO (EU) 2015/2283: Art. 11: Gutachten der Behörde: Europäische Behörde für LM-Sicherheit (EFSA):– Abgeben von Gutachten für die Zulassung eines neuartigen LM  – Aktualisierung der Unionliste.– Prüfen: alle Eigenschaften, die...    i) ein Sicherheitsrisiko für die Gesundheit des Menschen darstellen können &    ii) mögliche Folgen für bestimmte empfindliche Bevölkerungsgruppen.
  • Was ist unter ein genetisch verändertes LM zu verstehen? Gen. verändertes LM & FM (1829/2003): Art. 2: Begriffsbestimmung:  LM, die GV-Organismen enthalten, daraus bestehen od. hergestellt wurden.  = Mehl, Mais, Soja-Bohnen usw.  ≠ LM, die mithilfe eines GV-technischen Hilfsstoffes hergestellt wurden;  ≠ Produkte, die aus Tieren gewonnen worden sind, welche mit GV-Futtermittel gefüttert od. mit GV-Arzneimitteln behandelt wurden.
  • Wie sind genetisch veränderte LM zu kennzeichnen? Ausnahme? Gen. ver. LM (1829/2003):  Art. 12 & 13. Kennzeichnung + Rückverfolgbarkeit & Kennzeichnung von gen. ver. LM (1830/2003): Art. 4. Kennzeichnung.  Vorverpackten Produkten/ LM:  (a) "genetisch verändert"(b) „enthält ..... genetisch verändert" = als Fußnote des ZutatenV od. auch wenn keine ZutatenV gibt, deutlich lesbar auf dem Etikett. NICHT vorverpackten Produkten/ LM:  auf dem Behältnis, in dem das Produkt dargeboten wird od. i.Z.m der Darbietung des Produkts erscheint. Ausnahme: Wenn GVO-Anteil: <0,9 % der einzelnen LM-Zutaten/der Zutat. Vorausgesetzt: dieser Anteil zufällig od. technisch NICHT vermeidbar
  • Was bedeutet die Kennzeichnung "Ohne Gentechnik"? Wie werden GV-LM gekennzeichnet werden? Ausnahme der Kennzeichnungspflicht? GV-LM (EG) 1829/2003:  Die Angabe "Ohne Gentechnik" darf nur verwendet werden, wenn LM & verwendeten LM-Zutaten keine GVO sind & nicht aus GVOs hergestellt wurden; KEINE mit Hilfe GVO hergestellten Zusatzstoffe, Verabeitungshilfsstoffe,Aromen, Vitamine, Aminosäuren od. Enzyme, für LM verwendet wurden. Art. 13: Anforderung der Kennzeichnung von GV-LM In ZutatenV: "genetisch verändert", "aus genetisch verändertem ... hergestellt" Selber Schriftgröße AUSNAHME: NICHT kennzeichnungspflichtig: GV-Anteil ist KLEINER als <0,9% der einzelnen Zutaten &  dieser Anteil zufällig od. technisch unvermeidbar Im LM-Produkten:  Grüne Gentechnik: NICHT ERLAUBT– Pflanzen, deren Erbgut gentechnisch verändert wurde. Weiße Gentechnik: NICHT ERLAUBT– Enzyme, Vitamine & andere Zusätze, die mit Hilfe von Gentechnik hergestellt wurden. Im Tierfutter: Grüne Gentechnik: NICHT ERLAUBT Weiße Gentechnik: ERLAUBT
  • was versteht man unter Verarbeitungshilfsstoffe? Verarbeitungshilfsstoffe,  die nicht selbst als LM-Zutaten verzehrt werden, bei der Verarbeitung von Rohsstoffen, LM od. deren Zutaten  aus technologischen Gründen verwendet werden & unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstande im Enderzeugnis hinterlassen können, vorausgesetzt dass diese unbedenklich sind & technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken. 
  • Welche Öko-Kennzeichnung ist Pflicht? Welche optional? Welchen weiteren Angaben sind verbindlich und aufgrund welcher VO? Öko-/Bio-VO 834/2007:  Art. 23, 24, 25: Kennzeichnung Pflicht = bei vorverpacktes Bio-Prod.: Code-Nr. der Kontrollbehörde od. Kontrollstelle– DE-ÖKO-000 (dreistellige Kennziffer der Kontrollstelle) EU-Bio-Logo – Blatt aus Sternen Angabe: Ort der Erzeugung – "(Nicht) EU-Landwirtschaft" Optionale Logo: nach Öko-Kennz.-VO(sechseckiges Logo mit BIO drin)
  • Wann ist die Verwendung der Bezeichnung "Bio"/"Öko" in Bezug auf die Produktion/Herstellung von verarbeiteter LM erlaubt? Öko-/Bio-VO 834/2007 Anforderungen:  Mind. 95 Gewichts-% der Zutaten aus biologischer Landwirtschaft Anforderungen des Art. 19 erfüllt sind:- (i) Produktion ist örtlich u. zeitlich getrennt von konventioneller Produktion- (ii) Erzeugnis ist überwiegen aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs- (iii) Nicht öko./bio. Zutaten, Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfstoffe, Enzyme, Aromastoffe, Wasser, Salz, Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäure & and. Mikronährstoffe: ⇒ dürfen NUR zugesetzt werden, wenn es zugelassene Alternativen nicht gibt od. ohne sie das LM nicht herstellbar ist od. haltbar gemacht werden kann.  Verbot der Verwendung:– GVO & aus/durch GVO hergestellten Erzeugnissen– ionisierender Strahlung zur Behandlung
  • Was ist eine Zutat? Welche Stoffe fallen nicht unter den Zutatenbegriff? LMIV 1169/2011: Art. 2: Begriffbestimmung: Zutat jeder Stoff, einschl. Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme... der bei der Herstellung eines LM verwendet wird &  im Enderzeugnis enthalten ist. KEIN ZUTAT: Verarbeitungshilfsstoffe Lösungsmittel & Trägerstoffe Stoffe aus Zutaten (Enzyme, Zusatzstoffe,...) → die keine technologische Wirkung im Enderzeugnis ausüben  (Carry-Over) Bestandteile einer Zutat, die vorübergehend entfernt & wieder hinzugefügt werden z. B. Wasser.
  • Anforderung der Allergen-Kennzeichnung LMIV (EU) 1169/2011: Art.  21: Kennzeichnung von Allergene = Keine Grenzwerte, sondern NULLTOLERANZ Vorverpacktes LM: Im ZutatenV. Zutaten, die zu den häufigsten Allergenen gehören  (ANHANG II)  Schriftsatz FETTgedrückt,  hervorgehoben von Rest des Zutaten. Namentlich aufzuführen: → also als „Weizen“ und nicht als „glutenhaltiges Getreide“  Technische Hilfsstoffe, Trägerstoffe, Aromen, Extraktionslösungsmittel, die allergische Reaktion auslösen können, sind zu kennzeichnen! Wenn kein ZutatenV vorgeschrieben:→ Hinweis „enthält....“.  Wenn die allergene Zutat bereits aus der Bezeichnung des LM hervorgeht: → KEINE Kennzeichnung erforderlich.     z. B. "Erdnussbutter“, entfällt somit die Angabe „enthält Erdnusse“. Unverpacktes LM: z. B. an der Bedienungstheke od. im Restaurant) Info über Allergene verpflichtend! schriftlich, elektronisch od. mündlich erfolgen. Mündlichen Info.: muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein.z. B. als Kladde notebook, Informationsblatt, Rezeptangaben od. Ähnlichem.
  • Müssen Nanomaterialien gekennzeichnet werden? Wenn ja, wie und wo ist das geregelt? LMIV 1169/2011:  Art. 18: ZutatenV Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im ZutatenV eindeutig aufgeführt werden. in Klammerngesetzte Wort „Nano“
  • Anforderungen von ZutatenV. LMIV 1169/2011: Art. 18: Überschrifft: "Zutaten" Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils (zum Zeitpunkt der Herstellung) Verkerhsübliche Bezeichnung der Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien Zutaten: EINDEUTIG in Klammergesetzte Wort "Nano"!
  • Kennzeichnungspflicht: für Lose-Ware? LMIV 1169/2011:  Art. 44: Vorschriften für nicht vorverpackte LM Lose Ware = nicht vorverpackte Nur ALLERGENkennzeichnung verpflichtend Mitgliedstaaten regeln die Art durch *VorlLMIEV; ⇒ Preisschild, Produktinfoordner od. mündlich durch ein gut informierter Mitarbeiter *VorlLMIEV = Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung