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Marketing (Fach) / Recht (Lektion)

rechtliche Grundlagen

Diese Lektion wurde von FraeuleinFish erstellt.

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  • Öffentliches Recht Regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat und Trägern der öffentlichen Gewalt sowie das Verhältnis staatlicher Behörden zueinander.a) Strafrechtb) Steuerrechtc) Baurechtd) Verwaltungsrechte) Grundgesetz (GG)
  • Privatrecht Regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Menschen/Unternehmen zueinander.a) Bürgerliches Recht (BGB)b) Handels-und Gesellschaftsrecht (HGB)c) Gewerblicher Rechtsschutzd) Arbeitsrecht, etc.
  • Unterschied öffentliches und privates Recht Im privaten Recht sind die Vertragsparteien in der Regel auf einer Stufe (Gleichordnung). Bei dem öffentlichen Recht gibt es ein Unterordnungsverhältnis: Der Staat steht über dem Bürger.
  • Rechte und Pflichten Käufer/Verkäufer §433 BGB a) Der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das       Eigentum an der Sache zu verschaffen. b) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und     die gekaufte Sache abzunehmen.
  • Welche Dinge muss ich prüfen? a) Kaufvertrag geschlossen b) Kaufvertrag nicht nichtigc) Anspruch nicht weggefallen d) Keine sonstigen Leistungshindernisse
  • HGB a)      Sonderprivatrecht der Kaufleuteb)      Dient den Anforderungen des Wirtschaftsverkehrsc)      Überwiegend Privatrechtd)     Nur für Kaufleute anwendbare)     Regelungen des BGB werden modifiziert
  • BGB Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts, wobei Bürger im Sinne von Staatsbürger (civis) verstanden wird. Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und steht damit in Abgrenzung zum öffentlichen Recht.
  • Vertragsarten: a) Kaufvertrag: Leistungsgegenstand ist die Übergabe und Übereignung einer Sache.b) Werkvertrag: Leistungsgegenstand ist die Herstellung eines körperlichen oder geistigen Werkes „Erfolg geschuldet“c) Dienstvertrag: Leistungsgegenstand ist die Erbringung einer Tätigkeit
  • Wie kommt ein Vertrag = Schuldverhältnis zustande? Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende, wechselseitige Willenserklärungen von mindestens zwei Personen, genannt Angebot und Annahme, zustande.
  • Was ist eine Willenserklärung? Ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Die Willenserklärung ist die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes. a) Grundsätzlich formfrei, d.h. ………………………. b) Ausnahme: Ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, Bsp. …………… c) Elektronische Form …………………………………………..
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  • Ablauf Angebot & Annahme a) Angebot: Ausdruck des Willens eine rechtlich bindende Verpflichtung eingehen zu wollen (= sogenannte Willenserklärung). Bzgl. der Lebensdauer eines Angebots gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Eine Vereinbarung ist erforderlich. b) Annahme: Zustimmung zu den (wesentlichen) Inhalten des Angebots. Entweder ausdrücklich oder konkludent (Nicht „Schweigen“! Ausnahme §362 HGB) Achtung:Vertrag kommt mit dem Inhalt zustande, der Gegenstand des letzten Angebotes ist.„ja, aber…“ ist dies ein eigenes, neues Angebot!
  • Vertragsschluss per E-Mail Verträge können per E-Mail geschlossen werden. E-Mails gelten als Erklärung unter Abwesenden. Der Erklärungsinhalt der E-Mail wird erst bei Zugang wirksam. Eine -Mail gilt als zugegangen, wenn sie unmittelbar nach Ihrer Absendung in den Empfängerhorizont des Adressaten gelangt. Der Empfänger hat sie dann noch während der üblichen Geschäftszeiten zur Kenntnis zu nehmen. Unterlässt er das, gilt die E-Mail dennoch als eingegangen. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Kenntnisnahme, ausreichend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
  • Vertragsschluss durch „Nichtstun“ §362 HGB Grundsatz: Schweigen hat keine rechtliche Bedeutung. Ausnahme:• Gesetz trifft abweichende Regelung (§362 HGB)• vertraglich ist eine abweichende Regelung vereinbart• Treu und Glauben verlangt abweichende Regelung (Kaufmännisches     Bestätigungsschreiben) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. 2Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. Achtung: Die Auftragsbestätigung schließt Vorverhandlungen, die noch nicht zu einem Vertragsschluss geführt haben, ab. Mit der Auftragsbestätigung nimmt der Kaufmann ein ihm gemachtes Angebot an. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, stellt die modifizierende Annahme ein neues Angebot dar. Schweigen genügt nicht!
  • Stellvertretung = das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere (Vertretener).. Stellvertretung heißt, eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen im Rahmen der Vertretungsmacht abzugeben. Obwohl eine Person (als Vertreter) handelt, treffen die Rechtsfolgen die andere Person bzw. das Unternehmen (den Vertretenen) = Stellvertretung. Es muss für den Dritten erkennbar sein, dass der Erklärende für einen anderen handelt. Der Schutzzweck wird nicht nur dann erreicht, wenn die Erklärung „ausdrücklich“ im Namen des Vertretenen erfolgt, sondern auch dann, wenn „die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll“. Varianten: a) Gesetzliche Vertretungsmacht (Eltern für Kinder, Geschäftsführer für die GmbH, Vorstand für die AG) b) Vollmacht (Prokura, Handlungsvollmacht)
  • Prokura vs. Handlungsvollmacht  a) Prokura             Innenverhältnis •Dienst-bzw. Arbeitsvertrag •Interne Richtlinien Außenverhältnis •Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen    Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich  bringt. •Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt,  wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist . Die Prokura ist ein Unterfall der Vollmacht, also der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht. Sie ist kein Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht. Als Vertretungsmacht betrifft sie allein die Frage, ob und in welchem Umfang der Prokurist den Geschäftsherrn gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich binden kann (Außenverhältnis). Davon streng zu unterscheiden ist die Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Prokuristen (Innenverhältnis).Die charakteristische Besonderheit der Prokura besteht darin, dass ihr Umfang gesetzlich geregelt ist.                b) Handlungsvollmacht            Ermächtigt zur Erledigung einzelner Geschäfte und Rechtshandlungen.   
  • Verzug & Unmöglichkeit      a) Unmöglichkeit          Unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nicht (mehr) erbracht werden kann.          (Krankheit oder Naturereignisse)-> Rücktritt nach Fristsetzung       b) Verzug           Von Verzug spricht man, wenn die Leistung durch Versäumnis nicht rechtzeitig erfolgt.            Verzug liegt dagegen vor, wenn die Leistung nachholbar ist.           Der Verzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung (§286 Abs. 1           BGB) oder ausnahmsweise ohne Mahnung (§286 Abs. 2 u. 3 BGB).           Eine Mahnung ist u. a. entbehrlich:           a) wenn für die Lieferung eine Zeit nach dem Kalenderbestimmt ist, bspw. „zum 15.               März“, „Mitte des Monats“, „5. Kalenderwoche“, „zwei Wochen nach Ostern“, „14               Tage ab Bestellung“ (wenn deren Datum feststeht).           b) wenn der Lieferung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für               die Lieferung so bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender               berechnen lässt, (bspw. „ein Monat nach Abruf der Ware“, „zwei Wochen nach              Lieferung“ oder „60 Tage nach Rechnungsstellung“).           c) wenn der Schuldner die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert. Achtung: a) Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. b) Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.   Ein Zahlungsziel über 60 Tage muss ausdrücklich festgelegt sein.
  • Was ist eine Mahnung? Die Mahnung ist eine nicht formgebundene Erklärung des Gläubigers, die er nach der Fälligkeit dem Schuldner zukommen lässt und in der er deutlich macht, dass er auf die Leistung besteht.
  • Gewährleistung )       Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach-und Rechtsmängeln zu verschaffen §433 BGB. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Sach- und Rechtsmängel können sein: ·         Beschaffenheitsabweichungen ·         Montagefehler ·         Falsch-und Zu-wenig-lieferung ·         Fehlerhafte Montageanleitung Bei Mängeln hat der VK das Recht auf Nacherfüllung. Dies kann in Form einer Neulieferung oder Reparatur erfolgen. Die Wahl liegt beim Käufer. VK kann aber ablehnen. Nach 2 Versuchen kann der Käufer nach einer angemessenen Nachfrist vom Kauf zurück treten oder eine Minderung des Kaufpreises fordern. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung kann Schadensersatz statt der Leistung erfolgen, sowie ein Aufwendungsersatz. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers können eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein: ·         Vertraglich ·         Fehlende Wareneingangsprüfung -§377 HGB ·         Kenntnis des Mangels bzw. arglistige Täuschung.
  • Wareneingangsprüfung (nur bei HGB) (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  • Garantie Wenn für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache eine Garantie übernommen wird, erwachsen dem Käufer zusätzliche Rechtegegen den Garantiegeber. ·         Gewährleistungsrechte bleiben unberührt, ·         Verschuldensunabhängig, ·         Garantie kann vom Verkäufer oder einem Dritten bspw. Hersteller eingeräumt werden, ·         hat in der Regel eine andere, meistens längere Laufzeiten, ·         kann sich auch nur auf bestimmte Eigenschaften etc. beziehen, ·         Garantieerklärung maßgebend.
  • ) AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen, die eine Geschäftspartei der anderen bei Vertragsabschluss stellt. Einbeziehung in den Vertrag: -Einbeziehungsvereinbarung -oder bei Kaufleuten: Möglichkeit zu Kenntnisnahme -Keine überraschende Klauseln -Vorrang der Individualabrede Unwirksamkeit: -Unangemessenheit der Klauseln -Benachteiligung des Vertragspartners
  • Abwehrklausel Eine Abwehrklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) schließt ihrer Natur nach alle Vertragsbedingungen der Gegenseite aus – auch solche, die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners lediglich ergänzen. Denn durch eine allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzlich ergänzende Klauseln ausgeschlossen werden. Sie lautet: „Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich von uns widersprochen wird.“ Zwei AGB´s ohne Abwehrklausel – beide AGB´s gelten insoweit, als das sie sich nicht widersprechen. AGB´s mit Abwehrklausel haben vorrang. Wenn beide Abwehrklauseln haben – können die AGB beider Seiten nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen, so genanntes Prinzip der Kongruenzgeltung. Soweit sie sich widersprechen, sind sie wegen Dissenses unwirksam und es gilt insoweit die gesetzliche Regelung.
  • Beispiele für unzulässige Regelungen in AGB: Abbedingung der Wareneingangsprüfung Unzulässige Verjährungsverkürzung Ausschluss
  • Ansprüche auf Zahlung 3 Jahre
  • Ansprüche auf Gewährleistung 2 Jahre
  • Anspruchsschema Wer will? - Anspruchssteller/KlägerWas? - Anspruchinhalt (Zahlung, Schadensersatz etc.)Von Wem? - Anspruchsgegner/BeklagterWoraus? - Rechtsbeziehung, Vertrag, Delikt = Anspruchsgrundlage - §§