Abgabenordnung (Fach) / AO (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 34 Karteikarten
Formulierungshilfen
Diese Lektion wurde von tie_breaker_rule erstellt.
- Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen §§ 85, 88 AO ; §§ 90, 93 AO Zur Sicherstellung der tatbestandsmäßigen Besteuerung nach § 85 Satz 1 AO hat das Finanzamt steuerlich bedeutsame Sachverhalte von Amts wegen zu ermitteln, § 88 I Satz 1 AO iVm § 86 Satz 2 Nr. 1 AO. Gem. § 88 I Sätze 2 und 3 AO bedient es sich dabei der in § 92 AO aufgeführten Beweismittel. Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht aus § 90 I Satz 1 AO ist der Stpfl. zur Auskunft nach § 93 I Satz 1 AO verpflichtet, es sei denn, er kann sich auf Auskunftsverweigerungsrechte nach §§ 101 ff. AO berufen. ... Prüfung Auskunftsverweigerungsrechte ...
- Bekanntgabe von VwA § 122 AO Ein VwA ist nach § 122 I Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Ihm gegenüber wird der VwA mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam, § 124 I Sätze 1 und 2 AO = Bekanntgabeadressat zu unterscheiden von: Inhaltsadressat = an wen sich der VwA richtet, zB Steuerschuldner Empfänger = welcher Person VwA tatsächl. zu übermitteln ist; idR Bekanntgabeadressat, Abweichung nur bei Empfangsvollmacht
- Bekanntgabe VwA an Minderjährigen Ein VwA ist nach § 122 I Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Ihm gegenüber wird der VwA mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam, § 124 I Sätze 1 und 2 AO Der minderjährige Steuerschuldner ist jedoch mangels Geschäftsfähigkeit (§ 104 Nr. 1 BGB) nach § 79 I Nr. 1 AO nicht handlungsfähig. Als Bekanntgabeadressat kommen damit nur die Eltern als gesetzliche Vertreter (§1629 BGB) in Betracht, § 34 I Satz 1 AO Ausnahme: § 79 I Nr. 2 AO iVm §§ 112, 113 BGB
- Einspruch Obersatz Ein Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
- Begründetheit Einspruch der zulässige Einspruch ist begründet, wenn der VwA rechtswidrig (=fehlerhaft) ist und der Einspruchsführer dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt wird (vollständige Prüfung durch das FA, § 367 II Satz 1 AO) Rechtswidrigkeit: - fehlende Begründung - falsche Steuer - Festsetzungsverjährung - Änderungsbescheid ohne Korrekturnorm (falsche Korrekturnorm) falls nicht: " der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen" - örtlich unzuständige Behörde (aber keine tatsächl. Rechtsverletzung --> unbeachtlich § 127 AO)
- Zulässigkeitsvoraussetzungen Einspruch Statthaftigkeit §§ 347, 348 AO Form § 357 I und III AO Frist §§ 355, 356 AO, Beschwer § 350 Allg. Rechtsschutzbedürfnis Weder Verzicht § 354 I Satz 1 noch Rücknahme § 362 I Satz 1 AO --> bei Mangel auch nur einer Voraussetzung: " der Einspruch wird nach § 358 Satz 2 AO als unzulässig verworfen"
- Zulässigkeitsvoraussetzungen Einspruch Statthaftigkeit Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist nach § 347 I Satz 1 Nr. 1 AO statthaft, weil es sich bei der ESt um eine Abgabenangelegenheit iSd § 347 II AO iVm § 1 I AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen.
- Zulässigkeitsvoraussetzungen Einspruch Form Der Einspruch wurde nach § 357 I Satz 1 AO schriftlich eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach § 357 I Satz 2 AO zweifelsfrei erkennen. die fehlerhafte Bezeichnung als Widerspruch ist gem § 357 I Satz 4 AO unschädlich. Darüber hinaus ist der angefochtene VwA sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Stpfl. klar erkennbar § 357 III AO
- Änderung Festsetzungs-/Feststellungsbescheid Der F.-Bescheid darf geändert werden, wenn - die Voraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt sind und - noch keine Festsetzungs-/Feststellungsverjährung eingetreten ist
- Prüfung Haftungsbescheid Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist zulässig, wenn - der Haftungsschuldner einen Haftungstatbestand verwirklicht hat - der Steueranspruch, für den gehaftet wird, noch nicht erloschen ist - der Haftungsanspruch selbst noch besteht und - der Erlass des Haftungsbescheides 1. ermessens- und 2. formgerecht ist
- Haftungsschuldner hat einen Haftungstatbestand verwirklicht = § 69 AO TBM: - gesetzl Vertreter; z.B. GF einer GmbH: § 35 GmbHg, § 34 I AO, § 69 AO - Pflichtverletzung; z.B. nicht oder Falschabgabe v. StE, nicht oder nur teilweise Zahlung von StB - Verschulden: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - Schaden des FA - Kausalität: Zusammenhang zw. Schaden und Pflichtverletzung
- Zulässigkeitsvoraussetzungen Einspruch Einspruchsfrist gem § 355 I Satz 1 AO beginnt die Einspruchsfrist mit Ablauf des Bekanntgabetages des VwA. Der EStB gilt nach § 122 II Nr. 1 AO am 31.01.01 (3. Tag nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben. Die Frist beginnt nach § 108 I AO iVm § 187 I BGB daher mit Ablauf des 31.01.01. die einmonatige Einspruchsfrist des § 355 I Satz 1 AO endet nach § 108 I AO iVm § 188 II 1. Alt. BGB und § 188 III BGB mit Ablauf des 28.02.01. Der Einspruch wurde nach § 357 II Satz 1 AO auch bei der richtigen Behörde angebracht. wenn notwendig: Bekanntgabe: Da der 3. Tag ein Sa, So, gesetzl Fei ist, verschiebt sich die Bekanntgabe nach § 108 III AO auf den .... (nächsten Werktag) Fristende: Da es sich hier um einen Sa, So, gesetzl Fei handelt, verschiebt sich das Fristende nach § 108 III AO auf den .... (nächsten Werktag)
- Zulässigkeitsvoraussetzungen Einspruch Beschwer Als Adressat des EStB nach § 122 I Satz 1 AO ist der Stpfl zur Einlegung des Einspruchs befugt. Mit der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung macht er eine Beschwer gem. § 350 AO geltend
- Zulässigkeitsvoraussetzungen Einspruch Verzicht und Rücknahme Auf den Einspruch ist weder nach § 354 I Satz 1 AO verzichtet noch ist er nach § 362 I Satz 2 AO zurückgenommen worden.
- Begründetheit Einspruch rechtswidrig ein VwA ist insb rechtswidrig, wenn: - er unter Verletzung der Vorschriften zur Festsetzungsverjährung ergangen ist oder - für einen korrigierten VwA die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift nicht vorgelegen haben
- Prüfung Festsetzungsverjährung Eine Korrektur des VwA ist gem § 169 I Satz 1 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich. die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 II Satz 1 Nr. 1 Ao (iVm § 149 I Satz 1 AO und § 25 III EStG sowie § 56 EStDV) mit Ablauf des Jahres 03, dem Jahr der Abgabe der EStE ggf. Anlaufhemmung § 170 III Die Dauer der Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 II Satz 1 Nr. 2 AO 4 Jahre. Sie endet daher gem § 108 I AO iVm § 188 II Alt. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.07. ggf. Ablaufhemmung § 171 AO
-
- Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eine wiedereinsetzung kann dem Stpfl. nach § 110 I AO nicht gewährt werden, wenn er die Fristversäumnis verschuldet hat. Verschulden iSd § 110 AO liegt vor, wenn die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt worden ist. z.B. hier hat der Stpfl., die ihm aufgrund seiner persönlichen Umstände zumutbare Sorgfaltspflichten infolge besonderer Gleichgültigkeit verletzt. der Stpfl. hat daher grob fahrlässig gehandelt. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.
- VdN ; keine Aufhebung in Korrekturbescheid nach Außenprüfung Die ursprünglichen Festsetzungen standen nach § 164 I AO unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die Vorbehalte wurden durch die Änderungsbescheide weder ausdrücklich aufgehoben, § 164 III Satz 2 AO und AEAO zu § 164 Nr. 6 Satz 2, noch sind sie nach § 164 IV Satz 1 AO durch Eintritt der Festsetzungsverjährung "automatisch" weggefallen. Damit stehen die EStB weiterhin unter VdN
- Nach Änderung Rechtsprechung Mitteilung WK an FA Antrag Änderung StB - Aufwendungen sind neue Tatsachen iSd § 173 I Nr. 2 AO, die dem FA erst nachträglich bekannt geworden sind - kein grobes Verschulden, denn wg. damaliger Rechtslage keine steuerminderung möglich - bei rechtzeitiger Kenntnis hätte FA nicht anders entschieden = keine Rechtserheblichkeit - Stpfl. hätte gegen Steuerfestsetzung Einspruch einlegen müssen
- Abhilfebescheid §§-Kette Einspruch --> Gesamtwiederaufrollung § 367 II Satz 1 AO --> Abhilfebescheid: § 367 II Satz 3 iVm § 132 Satz 1 iVm § 172 I Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a letzter Halbsatz AO Formulierung: Der ....-Bescheid ist auf den Einspruch des .. hin nach § 367 II Satz 3 iVm § 132 Satz 1 iVm § 172 I Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a letzter Halbsatz AO hin aufzuheben / zu ändern.
- StB nach Ablauf der Festsetzungsfrist = rechtswidrig, da Verstoß gg. § 169 I Satz 1 + Satz 3 Nr. 1 AO aber: wirksam, nicht nichtig gem § 125 AO
- wird in Änderungsbescheid erstmals VdN aufgehoben, so ist dieser uneingeschränkt anfechtbar AEAO zu § 347 Nr. 3
- "Übersehen" eines Grundlagenbescheides bei Erlass Änderungsbescheid + Korrekturnormen § 129 AO iVm Ablaufhemmung § 171 II AO 2 Korrekturnormen möglich: - § 175 I Nr. 1 iVm § 171 X AO - § 129 AO iVm § 171 II AO
- Umfang des Einspruchs gg. Änderungsbescheide, die vor Ablauf der Einspruchsfrist des ursprüngl. StB bekannt gegeben werden Einspruch in vollem Umfang möglich § 351 AO nicht einschlägig, da Änderungsbescheid nicht einen unanfechtbaren VwA ändern !! entsprechend bei Änderungsbescheid Nr. 2, wenn Nr. 1 noch nicht unanfechtbar: Änderung bis ursprüngl. Erstbescheid
- Einspruch gg. Prüfungsbericht nicht möglich, da Prüfungsbericht ≠ VwA, siehe AEAO zu § 202
- nicht unterschriebene StE gelten für Beginn der Verjährung als nicht abgegeben --> Beginn Festsetzungsverjährung § 170 II Satz 1 Nr. 1 2.HS AO: mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kj folgt, in dem die Steuer entstanden ist (= 3 Jahre nach Ablauf VZ)
- Änderungsbescheid ohne Aussage zu § 164 AO geänderter Bescheid stand unter VdN besteht VdN weiter? EStB: grds muss vermerkt werden, ob VdN weiterhin besteht; aber: AEAO zu § 164 Nr. 6 Satz 2 : fehlt Vermerk, bleibt VdN weiter bestehen UStJE: (durch Steueranmeldung = StB unter VdN, §168) VdN fällt weg, "...dies gilt nicht, wenn kraft Gesetz unter VdN steht UStVA: VdN bleibt bestehen, denn VA = Festsetzung einer Vorauszahlung und steht gem. § 164 I Satz 2 AO immer unter VdN
- Korrektur eines VwA außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens Obersatz Die Korrektur des VwA durch das FA ist rechtmäßig, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt sind Festsetzungsverjährung: §§ 169, 170 iVm § 171 AO Korrekturnormen: §129 AO, für sonst VwA: §§ 130, 131 AO, für StB §§ 172 ff. AO
- Prüfung Haftungsbescheid Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist zulässig, wenn - der Haftungsschuldner eine Haftungstatbestand verwirklicht hat - der Steueranspruch, für den gehaftet wird, noch nicht erloschen ist - der Haftungsanspruch selbst noch besteht - der Erlass des Haftungsbescheides : * ermessensgerecht und *formgerecht ist
- Mitteilung Gewinnanteil an KG der der Mitteilung zugrunde liegende Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid iSd § 171 X Satz 1 AO, der nach § 182 I Satz 1 AO für den ESt-Folgebescheid bindend ist. ESt-Festsetzung ist nach § 175 I Satz 1 Nr. 1 AO innerhalb von 2 Jahren (Ablaufhemmung § 171 X Satz 1 AO) nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids zu ändern
- grobes Verschulden bei § 173 AO allg.: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit z.B. - trotz Aufforderung Nicht-Abgabe einer StE ; AEAO zu § 173 Nr. 5.1.2 - Nichtbeachtung einer im StE-Formular gestellte Frage; AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3
- Antrag auf schlichte Änderung § 172 I Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO solange VwA noch anfechtbar aber: Einspruch wahrt die Rechte des Stpfl. umfassender
-
- Verwertungsverbot von Festellungen einer Außenprüfung besteht nur bei: - nach § 130 I AO zurückgenommenen Prüfungsanordnung - durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung für rechtswidrig erklärte Prüfungsanordnung vgl AEAO zu § 196 Nr. 2
- Auswirkung von Änderungen von Gewinnfeststellungsbescheiden auf GewSt-Messbescheide erfolgen Änderungen der Gewinnfeststellungsbescheide sind die GewSt-Messbescheide gem § 184 I Satz 3 iVm § 172 I Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO iVm § 35b I Satz 1 GewStG zu ändern §§-Kette: § 184 I Satz 3 iVm § 172 I Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO iVm § 35b I Satz 1 GewStG