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Gewerbesteuer (Fach) / GewSt (Lektion)
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- Steuerberechtigte § 1 GewStG Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer
- Steuergegenstand § 2 GewStG § 2 I Satz 1 GewStG: Der GewSt unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird § 2 I Satz 2 GewStG: Gewerbebetrieb = gewerbliches UN iSd EStG § 2 II Satz 1 GewStG: KapG gilt als Gewerbebetrieb
- Befreiungen § 3 GewStG
- Hebeberechtigte Gemeinde § 4 GewStG
- Steuerschuldner § 5 GewStG - Unternehmer - bei PersG: Gesellschaft
- Besteuerungsgrundlage § 6 GewStG Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag
- Gewerbeertrag § 7 GewStG Satz 1: ... ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb [...] vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Maßgebender Gewerbeertrag § 10 GewStG bei abweichendem WJ: § 10 II GewStG: ... gilt GewErtrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem WJ endet
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- Gewerbeverlust § 10a GewStG Satz 1: Kürzung des maßgebenden Gewerbeetrags um Fehlbeträge aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen um bis 1 Mio € ; Satz 2 : Kürzung des übersteigenden Gewerbeetrags um 60% Satz 4: Zurechnung Fehlbetrag auf Mitunternehmer entspr. Gewinnverteilungsschlüssel Satz 6: gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge
- Steuermesszahl und Steuermessbetrag § 11 GewStG § 11 I Satz 1: - bei Berechnung GewSt ist von Steuermessbetrag auszugehen § 11 I Satz 2: --> Ermittlung: Anwendung %-Satz (Steuermesszahl) auf Gewerbeertrag § 11 I Satz 3: Abrundung auf volle 100 Euro und Freibetrag natürl. Person & PersG § 11 II GewStG: Steuermesszahl für Gewerbeertrag beträgt 3,5 %
- Festsetzung des Steuermessbetrags § 14 GewStG
- Steuererklärungspflicht § 14a GewStG
- Hebesatz § 16 GewStG § 16 I GewStG: Festsetzung und Erhebung Steuer aufgrund des Steuermessbetrags (§14) mit einem %-Satz (Hebesatz), der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist § 16 IV Satz 2 GewStG: Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat
- Entstehung der Steuer § 18 GewStG ... mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird
- Vorauszahlungen § 19 GewStG
- Abrechnung über die Vorauszahlungen § 20 GewStG § 20 I GewStG: ... werden auf Steuerschudl für diesen Erhebnungszeitraum angerechnet § 20 II GewStG: ... Abschlusszahlung: fällig innerhalb 1 Monat nach Bekanntgabe
- Entstehung der Vorauszahlungen § 21 GewStG ... mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind oder ... wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht
- Allgemeines (Abschnitt Zerlegung) § 28 GewStG § 28 I Satz 1 GewStG: Betriebsstätten in mehreren Gemeinden --> Zerlegung Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenen Anteile (Zerlegungsanteile) § 28 I Satz 2 GewStG: Satz 1 gilt auch, wenn: - sich Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt - Verlegung Betriebsstätte innerhalb Erhebungszeitraum
- Zerlegungsmaßstab § 29 GewStG
- Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung § 31 GewStG
- Zerlegung in besonderen Fällen § 33 GewStG
- Grundbesitz § 20 GewStDV für Kürzung iSd. § 9 Nr. 1 GewStG: § 20 I Satz 1 GewStDV: Zugehörigkeit zum BV entspr. Vorschriften EStG oder KStG § 20 I Satz 2 GewStDV: Maßgebend: Stand zu Beginn des Kj. § 20 II GewStDV: gehört Grundbesitz nur zum Teil zum BV iSd Abs. 1, so ist der Kürzung nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen
- Erhebungszeitraum § 14 Satz 2 GewStG Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr
- Hinzurechnungen § 8 Nr. 1 GewStG 1/4 Summe aus..... soweit die Summe den Betrag von 100.' € übersteigt - Entgelte für Schulden - Renten und dauerende Lasten - Gewinnanteile stille Gesellschafter - 1/5 Miet- und Pachtzinsen für Benutzung bewegl. WG des AV, die im Eigentum eines anderen stehen - 1/2 Miet- und Pachtzinsen für Benutzung unbewegl. WG des AV, die im Eigentum eines anderen stehen - 1/4 Aufwendungen für die zeitl. befristete Überlassung von Rechten
- Hinzurechnung Anteile am Verlust einer PersG § 8 Nr. 8
- Hinzurechnung Dividenden § 8 Nr. 5 GewStG: nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG außer Ansatz bleibende Gewinnanteile, soweit Anteile nicht Voraussetzungen § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen
- Kürzung Grundbesitz § 9 Nr. 1 GewStG 1,2 % von 140% des Einheitswerts des zum BV gehörenden und nicht von GrSt befreiten Grundbesitzes - 140% des Einheitswerts: R 9.1 II Satz 2 GewStG - wird eigenbetriebl genutzter Grundstücksteil nach § 8 EStDV nicht als BV behandelt, ist Kürzung trotzdem vorzunehmen; R 9.1 I Satz 4 GewStR - Grundbesitz ist auch Gebäude(-teile) auf fremden GruBo, wenn UN als wirtschaftl. Eigentümer anzusehen ist; R 9.1 I Satz 6 GewStR - teilweise Kürzung, sofern nur Teil des Grundstücks dem BV zuzurechnen ist; § 20 II GewStDV R 9.1 I Satz 7 GewStR - Zugehörigkeit zu Beginn Kj, § 20 I GewStDV
- Kürzung Anteile am Gewinn an einer PersG § 9 Nr. 2
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- Kürzungen Gewinne aus Anteilen an einer inländ. KapG § 9 Nr. 2a GewStG, wenn: - Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15% UND - Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§7 GewStG) angesetzt worden sind Folge: § 9 Nr. 2a Satz 3: in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aufwendungen mindern Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit § 8 Nr. 1 keine Anwendung nicht abziehbare BA gem. § 8b V KStG sind keine Gewinne
- Kürzungen Gewerbeertrag, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt § 9 Nr. 3 GewStG
- Hinzurechnung und Kürzung Spenden iSd § 9 KStG Hinzurechnung: § 8 Nr. 9 GewStG Kürzung: § 9 Nr. 5 GewStG
- Aufgabegewinn / Veräußerungsgewinn bei natürlichen Personen und PersG gehört nicht zum Gewerbeertrag R 7.1 III Satz 1 Nr. 1 GewStR ebenso: § 17, § 24, § 15 IV EStG