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UStG (Fach) / UStG (Lektion)
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- § 1 Steuerbare Umsätze (1) Folgende Umsätze werden betrachtet: Lieferung u. Leistung des UN gegen ein Entgeld (auch steuerpflichtig wenn diese Leistung vom Staat angefordert bzw. als durchgeführt gilt) Einfuhr von Gegenständen im Inland oder im Jungholz o. Mittelberg (Österreich; Einfuhrust) innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen ein Entgeld (EU nach Deutschland
- § 1 Steuerbare Umsätze (1a, 2, 2a) 1a) Umsätze bei einer (un)entgeldlichen Geschäftsveräußerung im Ganzen (oder wenn das UN in eine Gesellschaft eingebracht wird) werden nicht besteuert. 2) Inland = BRD ohne Büsingen, Helgoland, Freihäfen, Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland = alles was nicht Inland ist. Für die Besteuerung ist nur wichtig, dass der Umsatz im Inland ausgeführt wird und nicht die Staatsangehörigkeit des UN, sein Wohnsitz/Sitz, Sitz der Betriebsstätte, Rechnungserteilung oder -erhalt (Also egal ob irgendwas davon im Ausland ist, nur der Umsatz zählt). 2a) Gemeinschaftsgebiet = Inland (Absatz 2) und die Gebiete der Mitgliedstaaten der EU, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Gemeinschaftsgebiet gelten. Ausnahmen: Monaco (Frankreich), Insel Man (GB und Nordirland). Drittländer ist hier das Gebiet das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
- § 1 Steuerbare Umsätze (3) 3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln: Lieferung & innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die zum Gebrauch/Verbrauch in diesen Gebieten oder zur Ausrüstung/Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände nicht für das UN des Abnehmers erworben werden vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine steuerfreie Tätigkeit verwendet werden (§ 4 Nr. 8 - 27) 2. Sonstige Leistungen, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine steuerfreie Tätigkeit verwendet werden (§ 4 Nr. 8 bis 27) 3.Lieferung im Sinne § 3 Abs. 1b & sonstigen Leistungen im Sinne § 3 Abs. 9a 4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden; 5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 a ausgeführt werden; 7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber. Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.