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Verkehrsrecht (Fach) / Klausur (Lektion)
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- öffentlicher Verkehrsraum alle Wege, Plätze oder Flächen, die aufgrund einer wegerechtlichen Widmung oder ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder unter stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offen stehen.
- Kraftfahrzeug Maschinell angetriebenes Landfahrzeug, dass nicht an Schienen gebunden ist.
- Fahrzeug Gegenstand der zur Fortbewegung auf dem Boden verwendet wird und demPersonen- oder Lasttransport dient.
- Fahrzeugführer Ist derjenige, der ein Fahrzeug unter eigener Verantwortung im öffentlichen Verkehr lenkt und leitet und mit Wissen und Wollen wenigstens einen Teil der zur Fortbewegung des Fahrzeugs bestimmten technischen Einrichtungen bedient.
- Verkehrsteilnehmer ist wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt.
- Anderer ist jede natürliche oder juristische Person, die von dem Verhalten eines Verkehrsteilnehmers betroffen wird. Sie muss selbst nicht VKT sein und sich auch nicht im öffentl. Verkehrsraum befinden.
- Verkehrsunfall plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, welches mit den typischen Gefahren des (fließenden oder ruhenden) Straßenverkehrs im ursächlichen Zusammenhang steht und zu einem nicht belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Sachschaden ab 50 Euro.
- Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
- Geschädigter ist derjenige, der unmittelbar durch den Unfall einen körperlichen (auch psychischen) oder materiellen Schaden erlitten hat.
- Ordnungswidrigkeiten kurz das wesentliche zitieren und dann § XX, i.V.m. § 49 StVO und § 24 StVG
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- Gefärdung Jeder Zustand, der die Besorgnis bergründet, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht.