Öffentliches Recht (Fach) / 8 - Stufenbau der Rechtsordnung (Lektion)

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Leitl-Staudinger, 2010

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  • Aufhebbarkeit von Rechtsakten Ein fehlerhafter Rechtsakt gilt vorläufig wie ein fehlerfreier Rechtsakt. Erst wenn er angefochten wird, wird er vom zuständigen Kontrollorgan aufgehoben und damit aus der Rechtsordnung eliminiert. Der fehlerhafte Rechtsakt entfaltet daher bis zu seiner Aufhebung rechtliche Wirkung.
  • Bescheid Der Bescheid ist ein individuell-konkreter Verwaltungsakt, der im Außenverhältnis ergeht und in einem förmlichen Verwaltungsverfahren in einer bestimmten Form zu erzeugen ist.  Er enthält eine normative Anordnung (=Spruch), da er verbindlich Rechtspositionen festlegt oder gestaltet. Je nach Inhalt des Bescheides können Feststellungs-, Gestaltungs- und Leistungsbescheide unterschieden werden.  Das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden, sowie deren Inhalt und Form wird im AVG geregelt. Das AVG kennt deklarative und konstitutive Bescheidmerkmale: fehlt ein konstitutives Merkmal, wie zB die Normative Aussage oder ein Adressat, kommt ein Bescheid gar nicht erst zustande.  Im Gegensatz zur Verordnung erwächst ein Bescheid in Rechtskraft und ist dann nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen abänderbar.
  • Beschluss eines Gerichts Ein Beschluss ist eine Rechtssatzform der Gerichte. Es ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm, mit der die richterliche Organe verfahrensrechtliche Anordnungen treffen.
  • Derogation Unter Derogation versteht man die Anordnung des Normgebers, dass eine Norm aus der Rechtsordnung ausscheidet. Je nachdem, ob diese Anordnung ausdrücklich oder konkludent erfolgt, unterscheidet man die formelle und die materielle Derogation.
  • Erkenntnis Die Urteile der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts werden als Erkenntnisse bezeichnet. Sie ergehen im Namen der Republik.
  • Durchführungsverordnung Verordnungen gem Art 18 Abs 2 B-VG, die jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches erlassen kann Sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage nicht erlassen werden bzw bestehende Gesetze immer nur näher konkretisieren, jedoch nicht abändern, erweitern oder dergleichen. Im Stufenbau stehen die Verordnungen unter den einfachen Gesetzen. Im Gegensatz zu den Durchführungsverordnungen stehen die "selbstständigen Verordnungen".
  • Fehlerkalkül der Rechtsordnung Rechtstheoretisch sind rechtswidrige Akte absolut nichtig. Die Verfassung rechnet mit der Erlassung fehlerhafter Rechtsakte. Daher sieht sie für bestimmte Kategorien von Rechsnormen ein System von Rechtsschutzeinrichtungen vor, die fehlerhafte Rechtsakte aufheben können. Nach dem Fehlerkalkül der Rechtsordnung gelten und entfalten solche fehlerhafte Rechtsakte ihre Wirkung solange, bis sie im Rahmen der Rechtsschutzeinrichtungen förmlich aufgehoben werden.
  • Formelle Derogation Widersprechen sich zwei nach dem Stufenbau der Rechtsordnung gleichrangige Rechtsnormen, muss der Widerspruch durch Derogationsregeln gelöst werden.  Im Fall der formellen Derogation enthält die vom Normgeber zeitlich nachfolgend erlassene Norm die ausdrückliche Anordnung, dass die ältere Rechtsvorschrift außer Kraft tritt.
  • Legalitätsprinzip Das Legalitätsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips und besagt, dass die Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 B-VG). Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Vollziehung für den Bürger vorstehbar und berechenbar machen und somit Willkür ausschalten. Das Legalitätsprinzip wirkt einerseits gegenüber der Vollziehung, andererseits gegenüber der Gesetzgebung. Das Gesetz hat das Vollzugshandeln in allen Aspekten genau vorauszubestimmen, den Gesetzgeber trifft eine Determinierungspflicht. "Formalgesetzliche Delegationen" sind verfassungswidrig.
  • Maßnahme = Synonym für "Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt" (AuvBZ). Als Rechtsbehelf gegen die Maßnahme steht die Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG).
  • Materielle Derogation Der Normgeber regelt eine Angelegenheit inhaltlich anders, als bisher, ohne die ältere Norm ausdrücklich aufzuheben. Nach dem Grundsatz "Lex poterior derogat legi priori" setzt die zeitlich jüngere Norm die ältere außer Kraft.
  • Stufenbau der Rechtsordnung = bildet die Rechtsordnung als ein hierarchisch gegliedertes System von einander über- und untergeordneten Normen ab.  Aus dem Stufenbaumodell ergibt sich, dass jeder untergeordnete Akt deshalb gilt, weil er nach den Bedingungen des übergeordneten Aktes erzeugt worden ist (Stufenbauch nach der rechtlichen Bedingtheit).
  • Verordnung Die Verordnung ist eine generelle Rechtsnorm der Verwaltung. Verordnungen sind Gesetze im materiellen Sinn, da sie sich an einen generellen Adressatenkreis richten, formell-organisatorisch sind sie aber Verwaltungsakte, da sie von einem Verwaltungsorgan erlassen werden. Da Verordnungen im Stufenbau der Rechtsordnung grundsätzlich unterhalb der formellen Gesetze stehen, dürfen sie diese nur näher ausführen (=Durchführungsverordnung).  Im Gegensatz zu den Durchführungsverordnungen stheen die selbstständigen Verordnungen, die unmittelbar auf Grund der Verfassung ergehen.
  • Vollstreckungsakt setzen das in den Leistungsbescheiden Angeordnete um und haben daher keine selbsständige Normativität. Dies unterscheidet sie von der Maßnahme.