ErbSt (Fach) / ErbSt (Lektion)

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ErbSt

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  • Besteuerung von Renten - Methoden - Besteuerung nach dem Kapitalwert gem. §§ 13 - 16 BewG Besteuerung nach dem Jahreswert:    - Aufzehrungsmethode § 23 I Satz 2 ErbStG    - Kürzungsmethode H 84 (Abzug persönlicher Freibeträge, letzter Satz) ErbStH
  • Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen Besteuerung nach dem Jahreswert (Aufzehrungsmethode) § 23 ErbStG Jahreswert x StSatz = StSatz gem. § 19 ErbStG für den gesamten Erwerb, § 23 I Satz 2 ErbStG
  • Besteuerung von Renten Besteuerung nach dem Jahreswert (Kürzungsmethode) H 84 (Abzug persönlicher Freibetrag, letzter Satz) ErbStH Freibetrag / Kapitalwert = % steuerfreier Anteil jährl: Jahreswert ./. (Jahreswert x steuerfreier Anteil) = steuerpflichtig StSatz = StSatz für den gesamten Erwerb (Kapitalwert der Rente), § 23 I Satz 2 ErbStG Auf Antrag ist die sog. Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert in dem Maß zu kürzen ist, in dem der Kapitalwert durch den Freibetrag gemindert wird
  • Formulierungshilfe: Steuerschuldner gem. § 20 ErbStG + Steuerklasse des Erwerbers § 15 ErbStG Die … (Erwerber) ist nach § 20 I ErbStG Steuerschuldner. Sie hat den steuerpflichtigen Erwerb in Steuerklasse … zu versteuern, § 15 I Steuerklasse … Nr. .. ErbStG
  • Formulierungshilfe: Steuerentstehung bzw. Bewertungsstichtag + Wertermittlung steuerpflichtiger Erwerb Die Erbschaftsteuer ist gem. § 9 I Nr. 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers am .... entstanden. Nach § 11 ErbstG ist dieser Zeitpunkt für die Bewertung, die sich nach § 12 ErbStG richtet, maßgebend. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung der Erwerberin …, soweit diese nicht steuerfrei ist, § 10 I Satz 1 ErbStG.
  • Formulierungshilfe: persönliche Steuerpflicht Da der Erblasser/Schenker bzw. der Erbe (Erwerber) Inländer iSd § 2 I Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a ErbStG sind, unterliegt der gesamte Vermögensanfall / Erwerb des Vermögens/Grundstücks der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht (§2 I Nr. 1 Satz 1 ErbStG)
  • Formulierungshilfe: sachliche Steuerpflicht Alleinerbe Durch den Erbfall (§1922) erwirbt E als Alleinerbin von Todes wegen den gesamten Nachlass (§ 1 I Nr. 1 iVm §3 I Nr. 1 ErbStG).
  • Formulierungshilfe: sachliche Steuerpflicht Zugewinngemeinschaft Die Ehefrau erwirbt von Todes wegen (§ 3 I Nr. 1 ErbStG) nach dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft ¼ (§ 1931 I Satz 1 BGB) und ein weiteres ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1931 III BGB, § 1371 I BGB (mithin insgesamt ½).
  • Formulierungshilfe: sachliche Steuerpflicht Schenkung Es handelt sich um eine Schenkung unter Lebenden als freigebige Zuwendung iSd § 7 I Nr. 1 ErbStG.
  • Formulierungshilfe: sachliche Steuerpflicht Erbanfall allgemein Es liegt ein Erwerb durch Erbanfall vor (§ 3 I Nr. 1 ErbStG, § 1922 BGB)
  • Verschonungsabschlag § 13a I Satz 1 iVm § 13b I ErbStG für begünstigtes Vermögen § 13 a III ErbStG: kann nur von dem Erwerber in Anspruch genommen werden, der nicht begünstigtes Vermögen übertragen muss oder überträgt
  • Abzugsbetrag § 13 a II ErbStG = den Verschonungsabschlag übersteigender Betrag bis max. 150' € sofern größer: Minderung um 50% des Betrags, der 150.' € übersteigt 150' € ./. [(x ./. 150.') x 1/2 ] = Abzugsbetrag § 13 a III ErbStG: kann nur von dem Erwerber in Anspruch genommen werden, der nicht begünstigtes Vermögen übertragen muss oder überträgt  
  • Härteausgleich § 19 III ErbStG Berechnungsbsp.: Stpfl Erwerb:                 800.' € ; Steuer 19% :            152.' vorherige WErtgrenze: 600.' € ; Steuer 15% :          ./. 90.' = Mehrerwerb:               200.' € ; Mehrsteuer                62.' Formulierungshilfe bei Nichtanwendung: Die Mehrsteuer beträgt 62.' € für einen Mehrerwerb von 200.' € und kann aus der Hälfte des Mehrerwerbs (100.'€) gedeckt werden. ein Härteausgleich entfällt
  • steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung § 5 ErbStG iVm § 1371 BGB fiktive Ausgleichsforderung steuerfrei; R 11 I - III ErbStR Anfangsvermögen unter Berücksichtigung Kaufkraftschwund 250 §5/1  
  • Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz § 3 I Nr. 4 ErbStG; R 8 I Satz 3 Nr. 4 ErbStR nicht steuerbar
  • Steuerbefreiung: Rückfall von VG von Todes wegen an Eltern oder Voreltern § 13 I Nr. 10 ErbStG
  • Verwaltungsvermögen § 13b II ErbStG sofern > 50% keine Begünstigung nach § 13b IV ErbStG Berechnung gesellschafterbezogen, dh inkl. SBV etc!! § 13b II Satz 4 ErbStG: Quote = Σ gem. Wert Verwaltungsverm. x Beteiligungsqoute / gem Wert Anteil am BV gem § 97 (1a) ErbStG;  
  • junges Verwaltungsvermögen § 13b II Satz 3 ErbStG Vermögen, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war --> wird immer von Begünstigung gem § 13b IV ausgenommen
  • Optionsverschonung § 13a VIII ErbStG Verschonungsabschlag 100%, wenn: Behaltensfrist 7 Jahre Lohnsumme 700% Verwaltungsvermögen 10%
  • Tarifbegrenzung beim Erwerb von BV, von Betrieben LuF und Anteilen KapG § 19a ErbStG für Erwerbe in St-Klasse II und III Entlastungsbetrag für nicht nach § 13b IV ErbStG begünstigter Teil des Vermögens Berechnungsbeispiel H 40 AEErbSt
  • Quote Abzugsfähigkeit von Schulden, die mit nach § 13a befreitem Vermögen in Verbindung stehen § 10 VI Satz 4 ErbStG                             Wert Vermögensteil nach § 13a (z.B. Anteil KapG) 750.' Schulden 500'. x -----------------------------------------------------------------------    =                             Wert Vermögensteil vor § 13a (z.B. Anteil KapG 5.000.' = 75.' abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten gem § 10 V Nr. 1 iVm VI Satz 4
  • Berücksichtigung früherer Erwerbe § 14 ErbStG 4 Schritte: - Steuer Gesamterwerb ;  § 14 I Satz 1 - fiktive Abzugssteuer Vorerwerb  ;  § 14 I Satz 2 - tatsächliche Steuer Vorerwerb  ;  § 14 I Satz 3 - Mindeststeuer (= mind. Letzterwerb ohne Vorerwerb) ; § 14 I Satz 4 siehe Beispiel H 70 ERbStR
  • Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens § 27 ErbStG Erwerb desselben Vermögens einer Person in StKl. I, das in den letzten 10 Jahren bereits von Person in StKl. I erworben wurde R 85a +  H 85a ERbStR + Bsp ACHTUNG: § 27 III ErbStG: max. Ermäßigungsbetrag: Anwendung %-Satz aus Abs. 1 auf Steuer des Vorerwerbs
  • Zugewinngemeinschaft § 1363 BGB gesetzlicher Güterstand Vermögen des Mannes und der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten
  • Zugewinnausgleich im Todesfall § 1371 BGB § 1371 I BGB: Erhöhung gesetzl. Erbteil (gem § 1931 BGB) um 1/4 ("erbrechtliche Lösung") § 1371 II BGB: überlebender wird nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer --> Ausgleichsanspruch gem. §§ 1373 - 1383 = 1/2 Überschuss d Zugewinns (= keine sachl Stpfl. § 5 II)  + kleiner  Pflichtteilsanspruch (=1/2 gesetzl Erbteil) ("güterrechtliche Lösung") § 1371 III BGB: Ehegatte schlägt Erbe aus --> Ausgleichsanspruch gem. §§ 1373 - 1383 = 1/2 Überschuss d Zugewinns  +  Pflichtteilsanspruch
  • Vor- und Nacherbschaft § 6 ErbStG Abs. 1: Vorerbe gilt als Erbe Abs. 2: Nacherbe : als vom Vorerbe stammend = immer insgesamt vom Vorerben stammend; ein Erwerb von Todes wegen, auch wenn eigenes Vermögen des Vorerben vererbt wird
  • Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13c ErbStG ... mit 90 % ihres Wertes anzusetzen
  • begünstigtes Vermögen § 13b ErbStG
  • Steuerbefreiung für BV, Betriebe LuF und Anteile an KapG § 13a ErbStG  
  • Steuerbefreiungen § 13 ErbStG
  • Besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG Abs. 1: für überlebenden Ehegatte: neben FB § 16 I Nr. 1 ErbStG 256.' Euro; ggf. Kürzung, wenn nicht der ErbSt unterliegende Versogungsbezüge vererbt werden Abs. 2: für Kinder bei Erwerb von Todes wegen
  • Schenkung: Schenkung Wohnhaus unter Übernahme Grundschuld und Renteverpflichtung Schenkung unter Leistungsauflage bzw gemischte Schenkung Steuerwert der freigebigen Zuwendung gem R 17 II ErbStR St-Wert Leistung Schenker   x    VW Bereicherung Beschenkter                                  VW Leistung Schenker   ACHTUNG bei V&V : § 13c ErBStG  
  • Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker = weitere freigebige Zuwendung iSd § 7 I Nr. 1 ErbStG wird in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem die Schenkung in der Hauptsache vollzogen wird, nicht erst wenn Steuer gezahlt wird --> Ermittlung Steuer für beide Zuwendungen vereinfachend gem § 10 II ErbStG StWert Schenkung + Schenkungssteuer = stpfl Erwerb iSd § 10 I Satz 1 ErbStG --> Berechnung der Schenkungssteuer hierauf