Öffentliches Recht (Fach) / 5 - Demokratie (Lektion)

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Leitl-Staudinger, 8. Auflage

Diese Lektion wurde von PAE1984 erstellt.

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  • Demokratie Nach dem Konzept der Demokratie ist das Volk Träger der Staatsgewalt. Demokratie bedeutet wörtlich "Volksherrschaft" und baut auf dem Gedanken der Volkssouveränität auf. Es wird zwischen der direkten (unmittelbaren, plebiszitären) Demokratie, in der das Volks unmittelbar die Sachentscheidungen selbst trifft und der indirekten (parlamentarischen, mittelbaren, repräsentativen) Demokratie, in der das Volk Repräsentanten wählt, die für das Volk die Sachentscheidungen treffen, unterschieden.
  • Egalitäre Demokratie In einer egalitären Demokratie müssen alle Staatsbürger die gleichen politischen Rechte haben.  Das Wahlrecht muss nicht nur jedem Staatsbürger zustehen, sondern auch gleich sein. Einzelne Stimmen dürfen kein unterschiedliches Gewicht haben ("one man, one vote"). Alle politischen Gruppierungen müssen die gleiche Möglichkeit haben, selbst zur Mehrheit zu werden.
  • Grundsatz des allgemeinen Wahlrechtes Nach dem Grundsatz des allgemeinen Wahlrechtes nach Art 26 B-VG hat jeder Staatsbürger ab Erreichen eines bestimmten Wahlalters das Recht zu wählen (aktives WR), sowie das Recht gewählt zu werden (passives WR).  Aktiv wahlberechtigt zum NR: Staatsbürger, die spätestens am Wahltag das 16. LJ vollendet haben. Passiv wahlberechtigt zum NR: Aktiv wahlberechtigte Staatsbürger, die spätestens am Wahltag das 18 LJ vollendet haben. Der Grundsatz des allgemeinen WR schließt aus, dass das WR von anderen Umständen, wie etwa Geschlecht, Religion, Bildung etc abhängig gemacht wird. Nur im Fall bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen sind einzelne Personen von Wahlen ausgeschlossen bzw. können ausgeschlossen werden.
  • Grundsatz des gleichen Wahlrechts Der Grundsatz des gleichen WR nach Art 26 B-VG gewährleistet, dass jede Stimme gleich zählt (one man, one vote). Jede Stimme hat daher potenziell den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis (gleicher Erfolgswert). Tatsächlich ist dieser gleiche Erfolgswert durch das Erfordernis eines Grundmandates sowie durch die Einteilung in Wahlkreise aber eingeschränkt.
  • Direkte Demokratie In der direkten (unmittelbaren, plebiszitären) Demokratie trifft das Volk unmittelbar die Entscheidung selbst. Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung sind Elemente der direkten Demokratie. Die Schweiz gilt als Land mit stark ausgeprägten Elementen der direkten Demokratie.
  • Indirekte Demokratie In der indirekten (parlamentarischen, mittelbaren, repräsentativen) Demokratie wählt das Volk Repräsentatnen, die für das Volk Sachentscheidungen treffen.
  • Volksabstimmung Element der direkten Demokratie Abstimmung über einen Gesetzesbeschluss des NR Ausgang der Volksabstimmung ist bindend es entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen Volksabstimmungsgesetz 1972 Gesetzesbeschluss: muss vom NR beschlossen oder der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt werden ("fakultative Volksabstimmung") Obligatorische Volksabstimmung: bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung gemäß Art 44 Abs 3 B-VG
  • Volksbefragung Element der direkten Demokratie gem Art 49b Abs 1 B-VG über Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, sofern der Bundesgesetzgeber zur Regelung der Angelegenheit berufen ist muss vom NR beschlossen werden Fragestellung mit JA/NEIN oder Auswahl zwischen zwei alternativen Lösungsvorschlägen (Art 49b Abs 2 B-VG) Ergebnis ist dem NR vorzulegen, dieser ist rechtlich nicht daran gebunden Volksbefragungsgesetz 1989
  • Volksbegehren Element der direkten Demokratie Initiative geht vom Volk aus Gesetzgebungsverfahren soll in Gang gesetzt werden -> Erlassung eines Bundesgesetzes Art 41 Abs 2 B-VG: Volksbegehren muss von mind 100 000 Stimmberechtigten oder von je 1/6 der Bevölkerung dreier Länder unterstützt werden NR nur zur Behandlung, nicht zur Erlassung des gewünschten Gesetzes verpflichtet Volksbegehrengesetz 1973
  • Interpellationsrecht Politisches Kontrollrecht des NR gegenüber der Regierung NR und BR sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu prüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art 52 B-VG). Die Mitglieder der Bundesregierung sind grundsätzlich zur Beantwortung der Fragen verpflichtet. Interpellationsrecht steht auch kleinen politischen Minderheiten zu.
  • Resolutionsrecht Politisches Kontrollrecht des NR gegenüber der Regierung Der NR und der BR können gem Art 52 B-VG Wünsche über die Ausübung der Vollziehung äußern. Daran ist der Bundesminister rechtlich nicht gebunden, die Entschließungen sind aber politisch von Bedeutung. Setzt Mehrheitsbeschluss im NR voraus
  • Enqueterecht (Untersuchungsrecht) Der NR hat gem Art 53 B-VG auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des NR Untersuchungsausschüsse einzurichten, um bestimmte Vorgänge in der Verwaltung näher zu untersuchen.  Untersuchungsausschüsse stellen bestehende Missstände in der Bundesverwaltung fest und berichten dem NR. Das Untersuchungsrecht stellt ein wesentliches Minderheitenrecht dar.
  • Misstrauensvotum Politisches Kontrollrecht des NR gegenüber der Regierung Der NR kann der Bundesregierung oder den einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen und sie so des Amtes entheben (Art 74 Abs 1 B-VG). Für das Misstrauensvotum bruach der NR keinen Grund, insbesondere muss sich die Bundesregierung oder der Minister nicht rechtswidrig verhalten haben. Setzt Mehrheitsbeschluss im NR voraus
  • Wahlwerbende Partei Rechtlich muss die wahlwerbende Partei von der politischen Partei unterschieden werden. Eine wahlwerbende Partei ist eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidendn Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper odr dem Europäischen Parlament beteiligt (S2 Z2 PartG).  Wahlwerbende Parteien sind nicht zwingend ident mit den politischen Parteien, auch wenn in der Praxis vor allem die politischen Parteien als wahlwerbende Parteien in Erscheinung treten. Im Unterschied zu politischen Parteien haben wahlwerbende Parteien nur eine auf die Wahl beschränkte Rechtsfähigkeit.
  • Volkssouveränität Die Demokratie baut auf dem Gedanken der Volkssouveränität auf, wonach die Herrschaft von Menschen über Menschen einer Legitimation bedarf, die nur darin liegen kann, dass die Herrschaft vom Volk selbst ausgeht, dass also Herrscher und Beherrschte ident sind.  In einer Demokratie muss daher jede Ausübung der Staatsgewalt letztlich auf das Volk zurückzuführen sein.
  • Bürgerbeteiligungsverfahren Bürgerbeteiligungsverfahren im Bereich der Bundes- und Landesverwaltung verankern nur eine Mitwirkung der interessierten Bürger in einem Verwaltungsverfahren, aber keine Mitentscheidung und können daher nicht als Demokratisierung der Verwaltung verstanden werden (Bsp.: Bürgerinitivativen im UVP-G).
  • Diktatur Unter der Diktatur versteht man die Zwangsherrschaft durch einen einzelnen Diktator, eine politische Partei, eine Minderheit oder Gruppe von Menschen über ein Volk. In Diktaturen finden zum Zweck der Machterhaltung odt Menschenrechtsverletzungen statt.
  • Ermessen Nach dem Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Die Verwaltung hat dabei kein Ermessen. Art. 130 Abs 3 B-VG erlaubt jedoch der Verwaltungsbehörde durch Gesetze Ermessen einzuräumen, welches sie im Sinne des Gesetzes zu üben hat. Mit der Einräumung von Ermessen wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, bei ihrer Entscheidung zwischen mehreren Lösungen zu wählen, die der Gesetzgeber als gleichwertig empfindet.
  • Ermessensentscheidung Bei einer Ermessensentscheidung überlässt der Gesetzgeber - im Gegensatz zur zwingenden Entscheidung - der Behörde die Auswahl zwischen mehreren Rechtsfolgen, die er als gleichwertig ansieht. Die Behörde hat ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben und die Ermessensübung zu begründen (Art. 130 Abs 3 B-VG).
  • Gottesstaat Ein Gottesstaat beruht auf einer Herrschaftsform, bei der die Staatsgewalt allein religiös legimitiert und von einer göttlichen erwählten Person (gottbegnadeter König usw.), einer Priesterschaft oder sakralen Institution auf der Grundlage religiöser Prinzipien ausgeübt wird. Träger der Staatsgewalt in einem Gottesstaat ist Gott.
  • Politische Kontrolle In einem parlamentarischen  Regierungssystem unterliegt die Regierung der politischen Kontrolle durch die Parlamente. Die Kontrollinstrumente des Nationalrates sind das Interpellationsrecht, das Resulutionsrecht, das Enqueterecht und das Misstrauensvotum. Die politische Kontrole umfasst nicht nur die Rechtsmäßigkeit, sonder auch die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Der Gesetzgeber unterliegt einer politischen Kontrolle durch den Wähler.
  • Politische Partei Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch die gemeinsame Tätigkeit politisch interessierter Menschen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist (§1 Abs 2 PartG). Die Gründung politischer Parteien ist frei, Schranken können sich nur aus Bundesverfassung ergeben. Das Verfahren der Gründung ist in §1 Abs 4 PartG geregelt: Es ist eine Satzung zu beschließen, die in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen ist. Mit der Hinterlegung der Satzung wird die politische Partei existent, sie erlangt Rechtspersönlichkeit. Aufgrund ihrer Bedeutung wird die Arbeit politischer Parteien aus öffentlichen Geldern im Rahmen der Parteienförderung finanziert.
  • Rechtliche Kontrolle Der Rechtsstaat verlangt, dass Rechtsakte einer Rechtskontrolle unterliegen. Im Rahmen einer Rechtskontrolle wird ausschließlich die Vereinbarkeit des Staatsaktes mit den Regeln des übergeordneten  Rechts geprüft. Ob der Staatsakt sinnvoll und zweckmäßig oder wirtschaftlich effizient war, ist hingegen nicht Pürfungsmaßstab einer Rechtskontrolle.
  • Wahlwerbende Partei Rechtlich muss die wahlwerbende Partei von der politischen Partei unterschieden werden. Eine wahlwerbende Partei ist eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt (§2Z2 PartG). Wahlwerbende Parteien sind nicht zwingend ident mit den politischen Parteien, auch wenn in der Praxis vor allem die politischen Parteien als wahlwerbende Parteien in Erscheinung tretten. Im Unterschied zu politischen Parteien haben wahlwerbende Parteien nur eine auf die Wahl beschränkte Rechtsfähigkeit.