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Streinz Buch (Fach) / § 1 Begriff und Gegenstand des Europarechts (Lektion)

I.

Diese Lektion wurde von Clautsch erstellt.

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  • Begriff Europarecht Unter Europarecht versteht man in der Lehre das Recht der europäischen internationalen Organisationen; vielfältig miteinander verflochten (zeitgeschichtlich/politisch); Man unterscheidet zwischen Europarecht im weiteren Sinne[3] und Europarecht im engeren Sinne[4]. Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Union, auch Unionsrecht genannt, sowie der Europäischen Atomgemeinschaft, die mit der EU institutionell verbunden ist.[Anm 1] Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus auch das Recht der anderen europäischen internationalen Organisationen. Es kann, wie der nach Art. 6 EU-Vertrag beabsichtigte Beitritt der EU zur EMRK des Europarates zeigt, keine klare und widerspruchsfreie Trennung zwischen beiden Ordnungen des Europarechts gezogen werden. (Europäische) Integration als "Zustand, Prozeß und Ziel" ist ein ständiger Veränderung unterworfener, evolutiver Vorgang.
  • Europarecht im engeren Sinn seit Lissabon Vertrag (30.11.2009) = Unionsrecht Recht der Atomgemeinschaft steht weiterhein gleichberechtigt neben dem Unionsrecht
  • Abgrenzung zum Völkerrecht Völkerrecht gehört zum Europarecht im weiteren Sinn; Unionsrecht grenzt sich vom Völkerrecht durch die teilweise unmittelbare Durchsetzbarkeit in den MS ohne Umsetzungsakt und dem Vorrang des Unionsrecht vor nationalem Recht ab.
  • Definiere Unionsrecht Unionsrecht ist[6] eine supranationale Rechtsordnung eigener Art, die als überstaatliches, aber nicht als Völkerrecht zu klassifizieren ist.   Das Europarecht ist überstaatliches Recht in Europa. Der Begriff gilt als Abbild „des begrifflichen Daches für mehrere rechtliche Ordnungen (Internationale Organisationen), die vielfältig miteinander verflochten sind“,[1] und „zeitgeschichtlich/politisch ihrerseits – ebenso wie EG/EU – Bestandteil des europäischen Einigungswerkes sind“.[2] Man unterscheidet zwischen Europarecht im weiteren Sinne[3] und Europarecht im engeren Sinne[4]. Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Union, auch Unionsrecht genannt, sowie der Europäischen Atomgemeinschaft, die mit der EU institutionell verbunden ist.[Anm 1] Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus auch das Recht der anderen europäischen internationalen Organisationen.
  • Treffen diese Aussagen auch auf die GASP zu? Nein, weil: Es ist eher völkerrechtlich organisiert; das zeigt sich insbesondere daran, dass Entscheidungen einstimmig getroffen werden, dass sich die gefassten Beschlüsse an die Mitgliedstaaten und die Organe der Union, nicht aber unmittelbar an die Bürger richten und dass der Gerichtshof der Europäischen Union - vom Fall des Art. 275 Abs. 2 AEUV abgesehen - in diesem Bereich nicht zuständig ist. Es können also weder die Verpflichtungen aus den Beschlüsse im Rahmen der GASP eingeklagt werden, noch können Rechtsakte in diesem Gebiet angefochten werden.
  • Primärrecht Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen (Gründungs-, Revisions- und Beitrittsverträge). MS haben weiterhin verfassungsgebende Gewalt = Herren der Verträge wichtigste Verträge heute sind EUV, AEUV;   EGKS Vertrag 1951 (mittlerweile geschlossen. war auf 50 Jahre gültig) Eurotam-Vertrag 1957 und Vertrag zur europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1967 Fusionsvertrag (Organe wurden zusammengelegt) die Einheitliche Europäische Akte (1986, in Kraft 1987), der Vertrag von Maastricht (1992, in Kraft 1993), der Vertrag von Amsterdam (1997, in Kraft 1999), der Vertrag von Nizza (2001, in Kraft 2003) und der Vertrag von Lissabon (2007, in Kraft 2009)
  • Wichtigste Vertragsänderung? Durch den Vertrag von Maastricht 1992 wurde die Europäische Union gegründet
  • Zeittafel Verträge Unterz. In Kraft Vertrag 1948 1948 Brüsseler Pakt 1951 1952 Paris 1954 1955 Pariser Verträge 1957 1958 Rom 1965 1967 Fusions- vertrag 1986 1987 Einheitliche Europäische Akte 1992 1993 Maastricht 1997 1999 Amsterdam 2001 2003 Nizza 2007 2009 Lissabon                     Europäische Gemeinschaften Drei Säulen der Europäischen Union Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) → ← Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Vertrag 2002 ausgelaufen Europäische Union (EU)     Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG)       → Justiz und Inneres (JI)   Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) ← Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) → Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ← Militärbündnis Westeuropäische Union (WEU)     Vertrag 2010 beende
  • Inhalt des Primärrechts enthält die grundlegenden Regelungen über die Funktionsweise der EU  
  • Inhalt des Primärrechts 1. Wirtschaftsverfassung Wirtschaftsverfassung (Binnenmarkt, Grundfreiheiten, Wirtschafts- und Währungsunion) AEUV entählt auch die wichtigsten Regelungen zum Wettbewersrecht (Kontrollrecht Kommission)
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  • Inhalts des Primärrechts 2. Kompetenzordnung Kompetenzordnung (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Art 5 Abs 1 EUV; Rechtsangleichungskompetenzen Art 114 und 115 AEUV; Abrundungskompetenzen Art 354 AEUV; Subsidiaritätsprinzip Art 5 Abs 3 EUV; Kompetenzen der EU wurde beginnend mit der EEA durch die Verträge immer weiter ergänzt.
  • Inhalt des Primärrechts 3. Institutionelle Bestimmungen Artt 223ff AEUV regeln die Funktionsweise der Organe. Institutionelle Bestimmungen regeln die Zuständigkeitsverteilung der Organe bei Ausübung der Kompetenz (Organkompetenz); regeln das Rechtssetzungsverfahren.
  • Inhalt des Primärrechts 4. Außenbeziehungen Außenhandelsbeziehungen/Außbenpolitik Im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik ist vorallem die Behziehung zur GATT unklar
  • GATT? Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade)
  • Inhalt des Primärrechts 5. sonstige Inhalte Von Bedeutung sind außerdem die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, die Bestimmungen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Bestimmungen über Vertragsänderungen (Art. 48 EU) und Beitritte neuer Mitgliedstaaten (Art. 49 EU). Erwähnenswert ist darüber hinaus, dass der AEU-Vertrag zahlreiche Rechte des Einzelnen enthält, so die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Grundfreiheiten (die letzteren als Teil der Vorschriften des AEU-Vertrags über den europäischen Europäischen Binnenmarkt).
  • Ungeschriebenes Primärrecht allgemeine Rechtsgrundsätze; richterliche Rechtsfortbildung; EuGH
  • Sekundärrecht Art. 288 AEUV sieht folgende Rechtsakte vor: Verordnung (allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entspräche im staatlichen Recht einem Gesetz) Richtlinie (allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel) Beschlüsse (verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entspräche im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt) Empfehlungen und Stellungnahmen (rechtlich nicht verbindlich)
  • Europarecht im weiteren Sinn die Europäische Sozialcharta die Europäische Menschenrechtskonvention (mit dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eingerichtet wurde) der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) das Schengener Durchführungsübereinkommen (vor seiner Einbeziehung in EU-Recht mit dem Vertrag von Amsterdam) die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Westeuropäische Union (bis zu ihrer Auflösung 2010)
  • Implied Powers Doktrin So wird das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ergänzt durch die Implied-Powers-Doktrin. Diese besagt, dass die in den Verträgen vorgesehenen Kompetenznormen auch die Tatbestände erfassen, ohne die die Kompetenznormen nicht sinnvoll zur Anwendung gelangen können.
  • subsidiaritätsprinzip Subsidiarität (von lat. „subsidium“, dt. Hilfe, Reserve) ist eine politische und gesellschaftliche Maxime, die Eigenverantwortung vor staatliches Handeln stellt. Danach sollen bei staatlichen Aufgaben zuerst und im Zweifel untergeordnete, lokale Glieder wie Stadt, Gemeinde oder Kommune für die Lösung und Umsetzung zuständig sein, während übergeordnete Glieder zurückzutreten haben. Das Subsidiaritätsprinzip ist damit auch eine wichtige Grundlage der Europäischen Union, um die Organe der EU in der europäischen Gesetzgebung auf das Sinnvolle und Wesentliche zu beschränken. Weiterhin ist es ein wichtiges Konzept und bewährte Praxis für föderale Staatssysteme wie der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft. EU wird abgesehen von der ausschließlichen Zuständigkeit nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den MS weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfanges oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.