Öffentliches Recht (Fach) / 3 - Grundprinzipien der Verfassung (Lektion)
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Leitl-Staudinger, Ausgabe 2010
Diese Lektion wurde von PAE1984 erstellt.
- Baugesetze der Verfassung Formelles Verfassungsrecht genießt erhöhten Bestandsschutz = höhere Präsenz- und Konsensquoren; Baugesetze haben zentrale Stellung in Verfassung: Abänderung = volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art 44 Abs 3 B-VG) Grundprinzipien der Vfg = aus der Verfassung entnehmbare Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung Anzahl und Inhalt der Baugesetze: Unterschiedliche Auffassungen nach hL: demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Grundprinzip
- Fakultative Volksabstimmung Sowohl bei einfachen Gesetzesbeschlüssen als auch bei teiländernden Verfassungsgesetzen kann das Parlament - ohne rechtlich gezwungen zu sein - eine fakultative Volksabstimmung über den Gesetzesbeschluss anordnen: Ein einfacher Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist (nur) dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitgleider es verlangt (Art 43 B-VG). Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist gemäß Art 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird. Bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung ist dagegen zwingend eine Volksabstimmung durchzuführen (= obligatorische Volksabstimmung).
- Gesamtänderung der Bundesverfassung Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung liegt vor, wenn tragende Grundprinzipien der Verfassung ("Baugesetze") inhaltlich wesentlich modifiziert werden. Gemäß Art 44 Abs 3 B-VG ist die Gesamtänderung der Bundesverfassung zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen
- Konsensquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments zustimmen müssen, damit ein Beschluss zustande kommt. Einfaches Bundesgesetz: einfache Mehrheit der Abgeordneten Bundesverfassungsrecht: mindestens zwei Drittel der Stimmen im Nationalrat (Art 44 Abs 1 B-VG) und erhöhtes Präsenzquorum
- Obligatorische Volksabstimmung Art 44 Abs 3 B-VG: bei Gesamtänderung der Bundesverfassung muss zwingend eine Volksabstimmung durchgeführt werden. Dadurch entscheidet letztlich direkt das Volk darüber, ob das Verfassungsgesetz in Kraft treten soll. Liegt eine bloße Teiländerung der Bundesverfassung vor, so muss diese nicht zwingend einer Volksabstimmung unterzogen werden. Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates kann in diesem Fall eine fakultative Volksabstimmung anordnen.
- Präsenzquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments anwesend sein müssen, damit die Beschlussfähigkeit vorliegt. Einfaches Bundesgesetz: Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten. Bundesverfassungsrechts: Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Art 44 Abs 1 B-VG)
- Verfassung im formellen Sinn Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkunde, zeichnet ein besonderer Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wird dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsrecht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren in der Regel dadurch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedingungen, ins durch erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsensquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist.