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Bdf & AVA (Fach) / 10. Grundlagen der Kalkulation, Preisumrechnung & Nachtrags-/NKV-Prüfung (Lektion)

Grundlagen der Kalkulation gem. ÖN B 2061, der Preisumrechnung gem. ÖN B 2111 und der Nachtrags-/NKV-Prüfung: Einführung

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  • 154.* Beschreiben Sie die Kostenarten der Baukalkulation gem. 4. der ÖN B 2061 - Personelle Kosten: Lohnkosten, Lohngebundene Kosten, Gehaltskosten und Gehaltskostengebundene Kosten - Stoffkosten: Baumaterial, Hilfsmaterial, Betriebsstoffe - Gerätekosten: Gerätemieten - Fremdleistungen: von Dritten ausgeführte Leistungen, Tarife,... - Sonstige Kosten: Zinsen - Kapitalkosten: Steuern, Gebühren, Lizenzen, Büromaterial, Mieten,...
  • 161.* Beschreiben Sie die Inhalte der K-Blätter K3, K4, K6 und K7 (gem. ÖN B 2061) K3: Einheitsanteil Lohnzur Ermittlung der Mittellohnkosten, des Mittellohnpreises, Regielohnkosten, Gehaltskosten, Einzel- und GesamtzuschlägeAuf dem K3 Blatt sind die Arbeiter (Zeitsätze) und Qualifikationen ersichtlich K4: Einheitsanteil SonstigesBruttostoffpreise zur Ermittlung der Materialpreise und -kosten K6: Anteil Sonstigeszur Ermittlung der Gerätekosten und Gerätepreise für die beigestellten Geräte K7: Ermittlung der Einheitspreisefür jede Einzelleistung (Position) wird der Stunden-, Geräte- und Stoffaufwand beschrieben → Detailkalkulation der Leistung
  • 162.* Beschreiben Sie die Begriffe a) Preisbasis gem. 3.4 der ÖN B 2111 b) Preisumrechnungsgrundlagen dem. 3.5 der ÖN B 2111 Preisbasis = Stichtag, auf den Preisumrechnungen veränderlicher Preise bezogen werden; Kalkukationsbasis; Der Angebotspreis am Tag der Angebotsfrist Preisumrechnungsgrundlagen = Unterlagen für die Berücksichtigung von Kostenveränderungen → davon ausgehen werden die Veränderungsprozensätze für die Umrechnung der veränderlichen Preise ermittelt
  • 163.* Beschreiben Sie die Voraussetzungen für die Umrechnung veränderlicher Preise gem. 5.2 der ÖN B 2111 • Preisumrechnungen müssen durch Veränderungen der vereinbarten Preisumrechnungsgrundlagen verursacht sein. Erhöhungen und Ermäßigungen sind gegeneinander aufzurechnen. • Sofern als Preisumrechnungsgrundlage kein Index oder Veränderungsprozentsatz vereinbart ist, gilt:- Umstand der Veränderung ist vom AN innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme nachweislich mitzuteilen- Das Ausmaß der Veränderung von Preisumrechnungsgrundlagen ist vom AN nachzuweisen. Bei Veränderungen auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, Kollektivverträgen ist es ausreichend, darauf unter Angabe der Quelle hinzuweisen • Die wertmäßige Auswirkung von Veränderungen von Preisumrechnungsgrundlagen und das Erreichen von Schwellenwerten können vom AN zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens jedoch mit der Schlussrechnung bekannt gegeben werden
  • 165.* Beschreiben Sie die Pflichten des AG, wenn ein Nachtrag (NKV) des AN unvollständig/mangelhaft ist • Unterbrechung der NKV-Prüfung• Nachforderung fehlender Unterlagen• nachdem der AN fehlende Unterlagen nachgereicht hat, wird die Prüfung fortgesetzt
  • 153. Woraus setzt sich der Gesamtpreis einer Bauleistung (gem. 12. der ÖN B 2061) zusammen? - die Kalkulation ergibt die Einheits- und Pauschalpreise (ohne USt.!) - Gesamtpreis = Mengen x Einheitspreisen + Pauschalpreise; der Gesamtpreis bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (ist gesondert auszuweisen) - Gesamtpreis + USt. = Angebotspreis 
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