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Sachenrecht (3. Semester) (Fach) / Eigentumsschutz (§§985- 1007 BGB) (Lektion)

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§1004 BGB) Überblick Tatbestandsmerkmale Anspruchsinhalt Konkurrenzen Der Anspruch aus §1007 BGB Überblick Tatbestandsvoraussetzungen Konkurrenzen

Diese Lektion wurde von ddombeck erstellt.

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  • Tatbestand des §1004 BGB Anspruchssteller = Eigentümer Vorliegen einer Eigentumsbeeinträchtigung Antragsgeber = Störer Beeinträchtigung = rechtswidrig
  • Eigentumsbeschränkung negativ Definierung: darf keine Beeinträchtigung als Besitzentziehung sein jede Einwirkung in die Herrschaftsmacht des Eigentümers aus §903 BGB
  • Verschiedene Arten von Beeinträchtigungen (§ 1004 BGB) gegenständliche Beeinträchtigung rechtliche Beeinträchtigung keine Beeinträchtigungen: negative Beeinträchtigungen --> Vorenthaltung von natürlichen Einflüssen auf Grundstück, Arg. §904 BGB erfasst dies nicht; ideellen Beeinträchtigungen--> hässlicher Anblick eines anderen Grundstücks oder das Betreiben eines Bordells, Arg. nicht erfasst von §903 BGB
  • Störer Zurechnung der Störung einer Person Unterteilung in Handlungsstörer und Zustandsstörer Handlungsstörer: durch sein Handeln tritt die Eigentumsberechtigung (unmittelbar ) ein Zustandsstörer: ZUrechnungsproblem umgangen, nicht gelöst--> jemand der für eine Sache verantwortlich ist, von der die Beeinträchtigung ausgeht --> wichtig: Störung muss auf den Willen des Zustandsstörer zurüchzuführen sein häufig mehere Störer: entweder Anteile der Störung teilbar --> jeder muss eigenen Beitrag beseitigen o. Gesamtschuld
  • Rechtswidrigkeit (§1004 BGB) muss gegeben sein, kann durch Duldungspflicht ausgeschloßßen werden Duldungspflicht aus mehreren Bereichen: aus Rechtsgeschäft aus (privatrechtlichen) Gesetz, insb. §906 BGB aus dem öffentlichen Recht
  • Duldungspflicht aus Rechtsgeschäft (§1004 BGB) Rechtsgeschäft mit Eigentümer aus schuldrechtlichen Vertrag o. aus Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechtes
  • Duldungspflicht aufgrund Gesetz (§1004 BGB) allgeimene Rechtfertigungsgründe: §§227- 229 BGB nachbarrechtliche Duldungspflichten: §§904 ff. BGB (ins. §906 BGB) nicht nur Nachbar der unmittelbar ans Grundstück grenzt viel mehr ist jemand Nachbar, auf dessen Grundstück die Auswirkungen des anderen Gründstückes spürbar sind unwägbare Immissionen müssen geduldet werden §906 BGB --> grob unwäbare Immissionen nicht §906 BGB Einwirkung des Nachbarsgrundstück nicht o. nur unwesentlich beeinträchtigt, dann Duldung auch wesentliche Beeinträchtigungen müssen hingenommen werden, wenn sie ortsüblich sind & für den Verursacher wirtschaftlich nicht zuzumutbarer Schaden bei Verhinderung enstehen würde wenn Nachbar Beeinträchtigung nicht verhindern kann, dann Ausgleich in Geld möglich
  • Beseitungsanspruch (§1004 BGB) Grundsatz: Ursache der Störung wird hierdurch beseitigt, die Folgen der Störung auf deliktische Art und Weise geregelt werden (verschulden muss dann vorliegen) Problem: Ist etwas Ursache oder Störung? Und jede Ursache für eien weitere Folge? Abgrenzungsprobleme Rspr. uneinheitlich h. M.: Wertungsfrage--> Gefahr der Umgehung der Verschuldungserfordernisse aus §§823 ff. BGB, deshalb engerer Maßstab --> nur erste Ursache aus einer Kette von Ursachen muss beseitigt werden
  • Unterlassungsanspruch (§1004 BGB) Abwehr von zukünftigen Beeinträchtigungen weitere Beeinträchtigungen zu besorgen = Wiederholungsgefahr Wiederholungsgefahr besteht schon, wenn eine baldige Beeinträchtigung bevorstehen könnte, musssich jedoch auf Tatsachen bezihen und nicht auf subjektive Befindlichkeiten bei vorangegangenen Beeinträchtigungen wird Wiederholungsgefahr stark vermutet
  • Konkurrenzen (§1004 BGB) §1004 BGB ist neben §§823 ff. BGB & §862 BGB anwendbar lex specialis: Grundbuchberichtigungsanspruch (§894 BGB)
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  • §1007 BGB Hintergrund im römischen Reich gab es den Erwerb des Besitzes relatives Eigentum besagte, dass Besitzer ggü. jedermann, außer Eigentümer, absolutes Recht an der Sache hatte relativer Eigentümer verlor durch die Regelungsabschaffung diesen Schutz --> §1007 BGB soll das etwas auffangen
  • Tatbestandsvoraussetzungen §1007 Abs. 1 BGB Anspruchssteller = früherer Besitzer Anspruchsgegner = aktueller Besitzer (mittelbarer o. unmittelbarer) jetziger Besitzer muss bösgläubig bzgl. mangelnden Besitzrechts gewesen sein Anspruch darf nicht nach §1007 Abs. 3 ausgeschlossen werden Anspruch darf nicht nach §1007 Abs. 2, S.1, Hs. , Alt. 1 BGB ausgeschlossen sein
  • §1007 Abs. 2 BGB Tatbestandsmerkmale Anspruchsteller = früherer Besitzer Anspruchsgegener = aktueller Besitzer Sache muss Antragssteller abhandengekommen sein Anspruch darf nicht nach §1007 Abs. 2. S.1, 2. Hs., 1. Alt. BGB ausgeschlossen sein Anspruch darf nicht nach §1007 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein
  • Konkurrenzen §1007 BGB h. M.: §1007 BGB kann neben §985 BGB stehen kann auch neben § 861 BGB stehen für Klausur besser erst §985 BGB, dann $861 BGB und dann §1007 BGB prüfen