21
Sachenrecht (3. Semester) (Fach) / Der Eigentumsschutz (§§985- 1007 BGB) (Lektion)
2. Teil
Regelungssystem
Die Differenzierungskriterien
Die verschiedenen Rechtsfolgen
Verhältnis der §§987 ff. BGB zu anderen Vorschriften
Diese Lektion wurde von ddombeck erstellt.
Anzeige
- Bösgläubigkeit/ Gutgläubigkeit grob fahrlässige Unkenntnis (Kennenmüssen) beim Besitzerwerb = Bösgläubig spätere positive Kenntnis über doch nicht Besitzrecht = Bösgläubig grob fahrlässig reicht nicht mehr aus, wenn Besitzer den Erwerb abgeschlossen hat Hilfspersonen, Besitzdiener: Wer muss bösgläubig sein? Besitzdiener oder Erwerber?
- Prozessbesitz versteht man den Besitz einer Sache nach Rechtshändigkeit der Klage des Eigentümers auf deren Herausgabe Rechtshändigkeit tritt ein, wenn Klage dem Klagegegner zugestellt wurde
- die verschiedenen Rechtsfolgen Schadensersatz Nutzungsersatz Verwendungsersatz
- Schadensersatz im EBV Unterteilungen Haftung des redlichen/ unverklagten Besitzers Haftung des unredlichen/ verklagten Besitzers Haftung des deliktischen Besitzers & des Besitzers im Verzug
- Haftung des redlichen/ unverklagten Besitzers zwei verschiedene Arten des redlichen Besitzers: Eigenbesitzer (Besitzer glaubt falsch, dass er Eigentümer sei) & Fremdbesitz (Besitzer glaubt fälschlich, dass er einen schuldrechtlichen Anspruch o. ein beschränkt dingliches Recht zum Besitz hat) Eigenbesitz: Keine Haftung auf Schadensersatz nach EDV (§§990, 989 BGB erfassen ihn auch nicht) & Sperrwirkung des §993 Abs. 1, 2. Hs. BGB deshalb auch keine Haftung aus §§823 ff. BGB Fremdbesitz: nur keine Haftung, wenn Besitzer im vermeintlichen Rahmen des Besitzrechtes bleibt --> Fremdbesitzerexzess darf nicht geschehen §991 Abs. 2 BGB erfasst nicht alle Fremdbesitzerexzesse: Deshalb eine weitere Ausnahme vom Grundsatz --> Besitzer kann sein vermeintliches Besitzrecht nicht von einem Dritten, sondern vom Eigentümer selbst ableiten
- Haftung des unredlichen/ verklagten Besitzers Schadensersatz nach §§990, 989 BGB, wenn er den Schaden zu verschulden hat Verschulden exestiert schon durch Bösgläubigkeit somit dann doppletes Verschulden Deliktische Haftung asgeschlossen, außer die Voraussetzungen des §992 BGB sind erfüllt
- Haftung des delkiktischen Besitzers (§992 BGB) & des Besitzers im Verzug (§990 Abs. 2 BGB) Haftungsverschärfungen Deliktischer Besitzer ist, wer den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt hat --> eine Ansicht möchte, dass die verbotene Eigenmacht schuldhaft erfolgt, damit verschuldungsunabhängige Schadensersatzhaftung aus Delikt vermieden wird --> nicht erforderlich, wenn man §992 BGB als Rechtsgrundverweis auf Deliktsrecht versteht Haftungsverschärfung: Vorenthaltsschaden --> Schaden dem der Eigentümer enstanden ist, indem Eigentümer die Sache nicht in Besitz hatte, Nutzungen ersatzfähig, die der Besitzer icht genutz hat und auch der Eigentümer eh nicht ätte ziehen können (§ 987 Abs.1, 2 BGB nicht anwendbar) weitere Haftungsverschärfung: zufällige Schäden & Unmöglichkeit ist deliktischer Besitzer verantwortlich (§848 BGB) Schadensersatz nach §§990. 9989 BGB nicht durch §992 BGB ausgeschlossen --> dadurch können die Normen §§278, 280 S.2 BGB benutzt werden fast identische Haftungsverschärfungen Besitzer im Verzug: Regeln aus Schuldnerverzug anwendbar (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB, § 287 S. 2 BGB)
- Nutzungsersatz §100 BGB: sind Früchte einer Sache/ Gebrauchsvorteil genauere Definition von Früchten §99 BGB EBV unterscheidet in unmittelbaren Sachfrüchten & mittelbare Sachfrüchten Gebrauchsvorteile kann man häufig nicht herausgeben, somit nur Wertersatz
- Nutzungsersatz- Haftung des redlichen/ unverklagten Besitzers Regelfall: Nicht zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet Ausnahme: §993 Abs. 1,2. Hs BGB Übermaßfrüchte --> Früchte, die im Rahmen einer ordnungsgem. Wirtschaft nicht als Ertrag, sondern als Substanzeingriff gelten, müssen herausgegeben werden ( Holz, dass aus einem Sturm von Bäumen resultiert) Rechtsverfolgenverweis auf Bereicherungsrecht --> nur Pflicht des Besitzers, wenn Besitzer noch bereichert ist (§818 Abs. 3 BGB) weitere Ausnahme: §988 BGB unentgeltlicher Besitzer -->muss gezogende Nutzungen nach Bereicherungsrecht rausgeben Analogie für rechtsgrundlosen Besitzer in Bezug auf §988 BGB umstritten
- Nutzngsersatz- Haftung des unredlichen/ verklagten Besitzers Regelfall: §987 Abs.1 BGB i. V. m. §990 BGB alle gezogenen Nutzungen müssen ersetzt werden Kein Verweis durch §987 BGB auf Bereicherungsrecht --> keine Entreicherungsberufung Nutzungen = Früchte, dann Frage von Herausabepflicht der Früchte und Frage nach Eigentümer der Früchte zu trennen Frage, wer Eigentümer wird nach §§953 ff. BGB beantwortet, möglich, dass Besitzer Eigentümer ist, jedoch Früchte herausgebene muss (§987 Abs.1 BGB) für schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen müssen auch ersetzt werden (§987 Abs.2 i. V. m. §990 BGB) Ausnahme: §931 Abs. 1 BGB verlangt, dass der unmittelbare & der mittelbare Besitzer unredlich jeweils ist Grund dieser Ausnahme: mittelbare Besitzer soll vor Regressansprüchen geschützt werden & mittelbarer Besitzer hat Nutzungen nicht selbst gezogen, warum dann Vorteil für Eigentümer gegen mittelbaren Besitzer
- Anzeige
- Nutzungen- Haftung des deliktischen Besitzers durch §992 BGB auch Schadensersatz nach §§823ff. BGB
- Verwendungen Unter Verwendungen versteht man willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen
- Ersatz von Verwendungen Problem? Interessenkonflikt von Besitzer und Eigentümer, Besitzer möchte AUfwendungen erstattet bekommen und Eigentümer möchte nicht für ihn sinnlose Zahlungen an Besitzer leisten
- Streit: Umgestaltungsaufwendungen Fallen auch Verwendungen darunter, die die Sache komplett verändert 2 Ansichte: Enger Verwendungsbegriff & weiter Verwendungsbegriff (h. M.)
- notwendige Verwendunge sind solche, die bei objektiverwirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten
- Nützliche Verwendungen sind nichtnotwendig, aber erhöhen den Wert der Sache
- Streit u nütlichen Verwendungen Fraglich, ob die Werterhöhung objektiv oder subjektiv aus der Sicht des Eigentümers zu betrachten ist
- Luxusverwendungen weder notwendig noch nützlich
- §996 BGB nützliche Verwendungen kann redlicher Besitzer komplett zurückverlangen
- Ansprüche des unredliche Besitzer- Verwendungen notwendige Verwendungen können nur zur Ersetzung verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der GoA vorliegen (§683 BGB i. V. m. §670 BGB) --> muss mutmaßlichen o. wirklichen Willen des Eigentümers entsprechen diese Voraussetzungen nicht gegeben, dann §684 S.1 BGB i. V. m. §818 BGB, falls der Eigentümer noch bereichert ist
- Verhältnis der §§987 ff. BGB Verhältnis zum Deliktsrecht Sperrwirkung des §993 Abs. 1,2. Hs BGB lassen nach h. M. kein Deliktsrecht zu, wenn während des schadensbegründenden Ereignisses eine Vindikationslage bestand Ausnahmen. Schwerer Unrechtsgehalt deshalb §826 BGB anwendbar, Fremdbesitzerexzesses auch Deliktsrecht anwendbar Bereicherungsrecht Bei Veräußerung, Verbrauch & Nutzungen veräußert o. verbraucht = Sachsubstanz betroffen = keine Nutzungen vorhanden, somit Bereicherungsrecht anwendbar bei Sachverbrauch Nichtleistungskondiktion anwendbar Erlösanspruch aus §818 BGB auchanwendbar Verwendungsersatz h.M.: Verwendungsausgleich (§§ 994 ff. BGB) ist abschließend ggü. dem Bereicherungsrecht