Jura (Fach) / Grundrechte+Staatsorga (Lektion)
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- Religionsfreiheit, Art. 4 I, II GG I. Schutzbereich Art. 4 ist ein einheitliches Grundrecht, geschützt wird das Haben und das Ausüben einer Religion sowie die individuelle und kollektive Glaubensfreiheit Religion= Gewissheit über Aussagen zum Weltganzen sowie Herkunft und Ziel des menschlichen Lebens; legt eine den Menschen überschreitende (transzendente) Wirklichkeit zugrunde. Weltanschauung = Gewissheit über Aussagen zum Weltganzen sowie Herkunft und Ziel des menschlichen Lebens; beschränkt auf innerweltliche (immanente) Bezüge III. Schranke = Vorbehaltlos
